VwGH 98/12/0158

VwGH98/12/015811.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. M in W gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Mai 1998, Zl. LAD2AC-127.0904/105, betreffend Reisegebühren und Mehrdienstleistungsentschädigung, zu Recht erkannt:

Normen

DPL NÖ 1972 §140;
DPL NÖ 1972 §71;
DPL NÖ 1972 §140;
DPL NÖ 1972 §71;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als wirkl. Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich; er ist Leiter der Rechtsabteilung des Landes Niederösterreich.

Mit Schreiben vom 29. Jänner 1998, bei der belangten Behörde eingelangt am 2. Februar 1998, beantragte der Beschwerdeführer, bezogen auf den Anspruchszeitraum 1. Juli bis 19. Dezember 1997, auf Grund der von ihm erbrachten Dienstleistungen in St. Pölten die gemäß §§ 140 ff DPL 1972 vorgesehenen Reisegebühren (Kilometergeld und Tagesgebühr) für Dienstreisen und die gemäß § 71 Abs. 1 DPL 1972 vorgesehene Mehrdienstleistungsentschädigung für Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle.

Über diese Anträge des Beschwerdeführers sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt ab:

"Bescheid:

Ihre Anträge auf Zuerkennung von Reisegebühren ab 4. August 1997 bis einschließlich Dezember 1997 werden abgewiesen und es wird festgestellt, daß für die ab 4. August 1997 angeführten Dienstverrichtungen ein Gebührenanspruch (Reisegebühren für Dienstreisen) nicht besteht.

Ihre Anträge auf Zuerkennung von Reisegebühren für Juli 1997 und 1. August 1997 werden abgewiesen und es wird festgestellt, daß für die angeführten Dienstverrichtungen eine Vergütung nicht gebührt.

Ihre Anträge auf Entschädigung von Mehrdienstleistungen bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle in den Monaten Juli, August, September und Dezember 1997 werden abgewiesen und es wird festgestellt, daß für die in den Anträgen angeführten Dienstverrichtungen ein Gebührenanspruch (Mehrdienstleistungsentschädigungen bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle) nicht besteht.

Rechtsgrundlagen:

Zu 1: § 4 Abs. 9 und § 140 Abs. 1 Z. 1 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200-44.

Zu 2: § 4 Abs. 9, § 140 Abs. 1 Z. 1 und § 166 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 DPL 1972, LGBl. 2200-44.

Zu 3: § 71 Abs. 10 DPL 1972, LGBl. 2200-44."

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 1997 sei über die Anträge des Beschwerdeführers vom 18. Juli 1997 auf Zuerkennung von Reisegebühren für Dienstreisen für die Monate Jänner bis einschließlich Juni 1997 und über seine Anträge vom 21. Juli 1997 auf Entschädigung von Mehrdienstleistungen bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle im angeführten Zeitraum entschieden worden. Da der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt und die dieser Entscheidung zugrunde liegende Rechtslage mit dem nunmehrigen Sachverhalt (abgesehen vom Antragszeitraum) und der geltenden Rechtslage übereinstimme, werde - um Wiederholungen zu vermeiden - zunächst auf die Ausführungen in der Begründung zum erwähnten Bescheid verwiesen.

Ergänzend werde noch ausgeführt, die Anträge des Beschwerdeführers vom 29. Jänner 1998 auf Reisegebühren seien im Postweg am 2. Februar 1998 bei der Dienstbehörde eingelangt. Nach § 166 Abs. 1 Z. 1 DPL 1972 habe der Beamte den Anspruch auf Reisegebühren innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung der Reise geltend zu machen. Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle erlösche der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung und gebühre dem Beamten eine Vergütung im Ausmaß von 75 % des bei rechtzeitiger Geltendmachung zustehenden Betrages. Da die vom Beschwerdeführer vermeintlichen Reisegebührenansprüche für Juli 1997 und für den 1. August 1997 erst am 2. Februar 1998 geltend gemacht worden seien, sei sein Reisegebührenanspruch für Dienstreisen erloschen. Da auch bei rechtzeitiger Geltendmachung kein Reisegebührenanspruch zustünde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Die weiteren Ausführungen in der Bescheidbegründung betreffen den Rechtscharakter der Fristenregelung nach § 166 DPL 1972, bei der es sich nach Auffassung der belangten Behörde um eine "doppelfunktionelle Frist" handle. Sie sei einerseits Antragsfrist und als solche auf die Einleitung eines Verfahrens und auf die Erzeugung eines Bescheides gerichtet (also eine verfahrensrechtliche Frist), andererseits würden dadurch materielle Rechtswirkungen (Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen oder Anspruch auf Vergütung) eintreten; diesbezüglich sei sie eine materiell-rechtliche Frist. Da für materiell-rechtliche Fristen die Regelungen der §§ 902 f ABGB gälten, seien die Tage des Postlaufes einzurechnen; dementgegen seien die Tage des Postlaufes nach § 33 Abs. 3 AVG lediglich in den Lauf verfahrensrechtlicher Fristen nicht einzurechnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ersatz von Reisegebühren gemäß §§ 140 ff DPL 1972 sowie auf Entschädigung von Mehrdienstleistungen gemäß § 71 DPL 1972, durch unrichtige Anwendung der zitierten Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung verletzt.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes meint der Beschwerdeführer, die Behörde hätte im Hinblick auf die beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerde vom 1. Dezember 1997 (protokolliert unter Zl. 97/12/0399) mit ihrer Entscheidung zuwarten können. Weiters verweist der Beschwerdeführer inhaltlich auf die Ausführungen in seiner vorher genannten Beschwerde. Das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen betrifft die aus der Regelung des § 166 Abs. 1 DPL 1972 sich ergebende Fristberechnungsproblematik.

Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, Zl. 97/12/0399, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen nach § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer die im Beschwerdepunkt angesprochenen Reisegebühren sowie die Entschädigung für Mehrdienstleistungen im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit in St. Pölten nicht zustehen. Ein Recht auf Nichtentscheidung im Verwaltungsverfahren wegen des beim Verwaltungsgerichtshof in der gleichen Sache anhängigen Verfahrens besteht nicht.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erübrigt sich mangels eines Rechtes des Beschwerdeführers auf die von ihm geltend gemachten Gebühren bzw. Entschädigung und daraus folgend einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers in diesem Punkt eine Auseinandersetzung mit der in der Beschwerde weiters problematisierten Verfristung.

Die solcherart unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. November 1998

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte