Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Bemessung des Ruhegenusses für die Zeit ab 1. Jänner 1998 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1942 geborene Beschwerdeführerin steht als Oberamtswartin i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; ihre letzte Dienststelle war das Bundesrealgymnasium Bad Ischl, wo sie die Reinigung der Schulräumlichkeiten zu besorgen hatte.
Mit Antrag vom 4. Oktober 1995 ersuchte die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen um ihre Versetzung in den Ruhestand.
Sie wurde daraufhin der PVAng zur ärztlichen Untersuchung zugewiesen. Im "chefärztlichen Gutachten" der PVAng wurde folgende Diagnose gestellt:
"Rezidivierende Cervikalgien und Dorsolumbalgien sowie beginnende Abnützung im Bereich beider Hüft- und Kniegelenke und im Weichteilbereich beider Schultern mit zum Teil endlagiger Bewegungseinschränkung bei sonst altersentsprechend aufgebrauchtem Stütz- und Bewegungsapparat.
Neurasthenisch-depressives Syndrom ohne Psychosewertigkeit bei sonst neurologisch und psychiatrisch im wesentlichen unauffälligem Befund, insbesondere ohne nachweisbare motorische Ausfälle oder Wurzelreizzeichen. Schwankender Bluthochdruck ohne Ausgleichsstörungen, vegetative Labilität im Wechsel bei sonst folgenlosem Zustand nach Unterleibsoperation 1993 und im Übrigen intern altersentsprechendem Normalbefund."
Bei Anerkennung gewisser Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit wurde eine Besserung des Gesundheitszustandes als möglich und eine Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin nach Ablauf von 12 Monaten empfohlen.
Im Parteiengehör legte die Beschwerdeführerin ein fachärztliches Gutachten über ihre eingeschränkte körperliche Belastbarkeit vor und gab weiters an, dass ein Großteil ihrer Arbeit als schwere Tätigkeit einzustufen sei, die zu besorgen sie nicht mehr in der Lage sei (wurde im Bescheid der Aktivdienstbehörde vom 25. November 1996 näher ausgeführt).
Da die Schuldirektion in diesem Zusammenhang mitteilte, die Beschwerdeführerin werde nur mehr zu leichten Arbeiten eingesetzt, erachtete die Aktivdienstbehörde die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch für ausreichend und wies den Antrag auf Ruhestandsversetzung mit Bescheid vom 25. November 1996 ab.
Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert unter Zl. 97/12/0015) und machte die Verletzung ihres Rechtes auf Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 geltend.
Nach Eröffnung des Vorverfahrens und Vorlage der Akten mit Gegenschrift durch die Aktivdienstbehörde wurde - nach Rückforderung der Verwaltungsakten - schließlich von der Aktivdienstbehörde folgender Ruhestandsversetzungsbescheid vom 17. November 1997 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt:
"1) Gemäß § 14 Absatz 1 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der geltenden Fassung werden Sie mit Ablauf des Monates November 1997 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
2) Gemäß § 9 Pensionsgesetz 1979, BGBl. Nr. 340/1965, in der geltenden Fassung, wird Ihnen aus Anlass Ihrer Versetzung in den Ruhestand zu Ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit ein Zeitraum von 8 Jahren, 5 Monaten und 22 Tagen zugerechnet."
Auf Grund dieses Bescheides und nach Anhörung des Beschwerdevertreters wurde das unter Zl. 97/12/0015 anhängige Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 21. Jänner 1998 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Bereits mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 15. Dezember 1997 war der Ruhegenuss der Beschwerdeführerin unter Anwendung der so genannten Abschlagsregelung wegen Frühpensionierung mit S 11.281,40 festgesetzt worden.
In der dagegen erhobenen Berufung wies die Beschwerdeführerin auf ihren Antrag vom 4. Oktober 1995, der zwar abschlägig beschieden worden, gegen den aber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geführt worden sei, hin. Da - so die Beschwerdeführerin - damit das Ruhestandsversetzungsverfahren vor dem Stichtag 16. Februar 1996 eingeleitet worden sei, wäre die Abschlagsregelung auf sie nicht anzuwenden.
Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid ab.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, zum Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihren Ruhestandsversetzungsantrag vom 4. Oktober 1995 sei festzuhalten, dass nicht jede Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens vor dem 16. Februar 1996 die Weiteranwendung der Bestimmungen des § 4 PG 1965 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung bewirke, sondern nur eine solche Verfahrenseinleitung, die auch tatsächlich zur Ruhestandsversetzung geführt habe. Durch den Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 1995 sei zwar zweifellos ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden, nur habe dieses nicht zur Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin geführt, weil dieser Antrag von der Aktivdienstbehörde mit Bescheid vom 25. November 1996 abgewiesen worden sei. Damit sei dieses Verfahren - zumindest vorläufig - beendet worden. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben habe. Einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof komme nach § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung zu, solange ihr nicht der Verwaltungsgerichtshof auf Grund eines Antrages gemäß § 30 Abs. 2 VwGG mit Beschluss eine derartige zuerkenne. Ein solcher Antrag sei aber nicht gestellt worden.
Nach Abschluss des auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 1995 eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahrens durch den beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. November 1996 sei ein neues Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden, das dazu geführt habe, dass die Beschwerdeführerin mit dem Bescheid der Aktivdienstbehörde vom 17. November 1997 mit Ablauf des Monates November 1997 in den Ruhestand versetzt worden sei. Da demnach das Verfahren, auf Grund dessen die Beschwerdeführerin in den Ruhestand versetzt worden sei, erst nach dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden sei, seien die Bestimmungen des § 4 PG 1965 in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 geschaffenen Fassung - so wie sie von der Pensionsbehörde erster Instanz angewendet worden seien - bei der Bemessung heranzuziehen gewesen. Da die Beschwerdeführerin vor Ablauf des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 PG 1965 nicht gegeben seien, kämen demnach die Kürzungsbestimmungen des § 4 Abs. 3 PG 1965 zum Tragen. Die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin sei, weil diese mit Ablauf des Monates November 1997 in den Ruhestand versetzt worden sei, 57 Monate vor Ablauf des Monates, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet habe, wirksam geworden. Die Bemessungsgrundlage von 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges sei daher gemäß § 4 Abs. 3 PG 1965 für jeden dieser Monate um 0,1667 %, also insgesamt um 9,5 %, auf 70,50 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu kürzen und in diesem gekürzten Ausmaß der Bemessung des Ruhegenusses zu Grunde zu legen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Ruhestandsbezüge in gesetzlicher Höhe durch unrichtige Anwendung des Pensionsgesetzes 1965, insbesondere seines § 62c und in eventu seines § 4 Abs. 3 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7, sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 1995 als für die Ruhestandsversetzung relevant anerkennt, macht die Beschwerdeführerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Abschlagsregelung im Gesamten, aber auch gegen die mit Art. 4 Z. 1 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 erfolgte "Nachbesserung" hinsichtlich der Regelung des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 (Berücksichtigung der dauernden Erwerbsunfähigkeit) geltend.
Nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
§ 4 Abs. 4 leg. cit., dessen Z. 1 und Z. 2 gleichfalls durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 eingefügt wurden, regelt die Fälle, in denen eine Kürzung nach Abs. 3 nicht stattfindet. Z. 2 (in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, die diesbezüglich am 1. Mai 1996 in Kraft getreten ist) und Z. 3 (eingefügt durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, in Kraft getreten am 1. Jänner 1998) lauten:
"(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
- 1. .....
- 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder
3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist."
Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z. 3 gilt nach Abs. 7 der genannten Bestimmung ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
§ 62c Abs. 1 PG 1965 in der Fassung des Art. 4 Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lautet:
"(1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Die bis zum 30. April 1996 geltende Fassung der genannten Paragrafen kannte im Fall der Frühpensionierung (vor dem 60. Lebensjahr) keinen Pensionsabschlag.
Im Beschwerdefall ist zunächst der Zeitpunkt der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens der Beschwerdeführerin strittig.
Diese Frage ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der für die Ruhegenussbemessung zuständigen Pensionsdienstbehörde zu beurteilen (vgl. die Erkenntnisse vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/12/0381, oder vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/12/0400).
Was die von der Beschwerde relevierte Frage der Weitergeltung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 1995 auf ihre Ruhestandsversetzung trotz des darüber ergangenen negativen Bescheidabspruches und der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde betrifft, ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0296, hinzuweisen. Demnach kann dem seinerzeit beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der obersten Aktivdienstbehörde der Beschwerdeführerin vom 25. November 1996 nicht die Rechtswirkung der Beendigung des von der Beschwerdeführerin beantragten Ruhestandsversetzungsverfahrens aberkannt werden. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass das die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin bewirkende Verfahren erst nach dem Stichtag 16. Februar 1996 von Amts wegen eingeleitet worden ist.
Berechtigung kommt dem Beschwerdevorbringen aber insofern zu, als die belangte Behörde die im Zeitpunkt der Erlassung ihres angefochtenen Bescheides ab 1. Jänner 1998 geänderte Rechtslage anzuwenden und daher zu prüfen gehabt hätte, ob nicht wegen gänzlicher Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 die Kürzung ihres Ruhebezuges zu entfallen gehabt hätte.
Im Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0500 (Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG), hat der Verwaltungsgerichtshof eingehend begründet dargelegt, wieso die belangte Behörde während des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens die ab 1. Jänner 1998 eingetretene Änderung der Rechtslage, die für die Bemessung des Ruhebezuges der Beschwerdeführerin ebenfalls von Bedeutung ist (sein kann), zu berücksichtigen gehabt hätte. Die Prüfung dieser Frage erscheint bei der Sachlage im Beschwerdefall insbesondere auch im Hinblick auf die gleichzeitig mit der Ruhestandsversetzung von der Aktivdienstbehörde erfolgte Zurechnung von Jahren gemäß § 9 PG 1965 - ungeachtet des unterschiedlichen Begriffsinhaltes der Erwerbsunfähigkeit - im Hinblick auf die Verwendung der Beschwerdeführerin (Reinigung der Schulräumlichkeiten) wegen ihrer Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung (§ 9 Abs. 1 PG 1965) im besonderen Maße geboten.
Was die mit der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die so genannte Abschlagsregelung, aber auch deren "Nachbesserung" betrifft, ist auf die in diesem Zusammenhang ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1998, B 4939/96, u. a., hinzuweisen. Vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass für die beantragte Anfechtung aus Gründen der Verfassungswidrigkeit.
Wie vorher dargelegt, hat die belangte Behörde dadurch, dass sie über den Ruhebezug der Beschwerdeführerin auch für die Zeit ab 1. Jänner 1998 abgesprochen und dabei die möglichen Auswirkungen des ab 1. Jänner 1998 eingefügten § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 (Entfall der Kürzung im Fall der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt), dessen Prüfung bzw. Anwendung im Beschwerdefall jedenfalls in Betracht kommt, außer Acht gelassen hat, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war daher nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in diesem Umfang aufzuheben; im Übrigen (d. h., soweit der angefochtene Bescheid über den Anspruch für Dezember 1997 abgesprochen hat) war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Februar 2000
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