VwGH 98/11/0236

VwGH98/11/023610.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Manfred Merlicek, Rechtsanwalt in Wien I, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 8. Juli 1998, Zl. 794.837/1-2.5/98, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

HGG 1992 §33 Abs1;
HGG 1992 §33 Abs2;
VwRallg;
HGG 1992 §33 Abs1;
HGG 1992 §33 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid der Antrag des seit 6. Juli 1998 Grundwehrdienst leistenden Beschwerdeführers vom 26. Februar 1998 auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 33 des Heeresgebührengesetzes 1992 abgewiesen wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Abänderung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß der angesichts der lediglich kassatorischen Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes im Bescheidbeschwerdeverfahren verfehlte Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides deswegen nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt, weil die rechtlich richtig zu beantragende Aufhebung gegenüber der Abänderung ein Minus darstellt und von der beantragten Abänderung mitumfaßt wird.

Die Abweisung des Antrages des Beschwerdführers vom 26. Februar 1998 erfolgte mit der Begründung, daß der Beschwerdeführer keine eigene Wohnung im Sinne des § 33 Abs. 2 HGG 1992 bewohne, sondern daß dies in einer Wohngemeinschaft mit teilweise gemeinsamer Benützung einzelner Räume (Küche, Bad, WC) erfolge.

Gemäß § 33 Abs. 2 HGG 1992 gelten als eigene Wohnung - die vom Wehrpflichtigen als Anspruchsvoraussetzung bewohnt werden muß - Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Wehrpflichtige einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

Der belangten Behörde ist insoweit zuzustimmen, als sie sich in dieser Hinsicht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht (vgl. das Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/11/0199).

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Gesetz sei widersprüchlich und geradezu unverständlich. Mehrere selbständige Wohnungen in einem Wohnungsverband seien zumindest der österreichischen Rechtsordnung fremd. Der Gesetzgeber beabsichtige offensichtlich die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe im Falle der Benützung einer Wohnung durch mehrere Personen zu regeln. Die Benützung durch mehrere Personen sei nur in jener Form denkbar, daß den einzelnen Benützern einzelne Räume zur ausschließlichen Benützung vorbehalten bleiben, während andere Räume, wie Küche, Bad, WC gemeinsam benützt würden, wobei jeder Mitbenützer seinen eigenen Haushalt führe. Jede andere Interpretation sei mit den logischen Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen und rechtsirrig.

Der Verwaltungsgerichtshof kann sich diesen Ausführungen nicht anschließen. Mag auch der Ausdruck "Wohnungsverband" im gegebenen Zusammenhang nicht sehr glücklich gewählt worden sein, so ergibt sich doch bei einem Verständnis, das dem Wortlaut des Gesetzes eine widerspruchsfreie und verfassungskonforme (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1997, Slg. Nr. 14853; siehe dazu die Kritik von Kneihs in wobl 1998, 257, der sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließt) Bedeutung beimißt, daß in einem Fall wie dem vorliegenden keine eigene Wohnung im Sinne des § 33 Abs. 2 HGG 1992 gegeben ist, weil von einer selbständigen Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnverband wohnenden Mitbenützer nicht gesprochen werden kann.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. November 1998

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