Normen
FSG 1997 §32;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z7;
FSG 1997 §7 Abs4;
KFG 1967 §66 Abs2;
VwRallg;
FSG 1997 §32;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z7;
FSG 1997 §7 Abs4;
KFG 1967 §66 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem im Jahr 1961 geborenen Beschwerdeführer das Lenken von Motorfahrrädern gemäß § 32 Abs. 1 des Führerscheingesetzes auf Dauer verboten.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Einbringung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß - wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich klargestellt ist - die Wendung "auf Dauer" so zu verstehen ist, daß das in Rede stehende Verbot auf Lebenszeit des Beschwerdeführers gilt.
Grund für die bekämpfte Maßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 14. Dezember 1997 bei einem Einbruchsdiebstahl auf frischer Tat unter Verwendung seines Motorfahrrads betreten wurde. In der Folge habe er sein Motorfahrrad trotz des mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 24. April 1998 ausgesprochenen Verbotes weiterhin gelenkt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden ferner 23 Anzeigen gegen den Beschwerdeführer aus den Jahren 1989 bis 1997 betreffend gerichtlich strafbare Handlungen und Verwaltungsübertretungen aufgelistet; die entsprechenden Strafverfahren hätten jedoch zu keinen Verurteilungen bzw. Bestrafungen des Beschwerdeführers geführt, da er "unter Sachwalterschaft steht bzw. teilentmündigt ist". "Die Zusammenschau der gesamten Vorfälle" führe die belangte Behörde zu dem Schluß, daß der Beschwerdeführer auf Grund seiner charakterlichen Neigung nicht geeignet sei, "Kraftfahrzeuge aller Art in Betrieb zu nehmen oder zu lenken". Es könne nicht angehen, "daß eine Person unter Gefährdung des Lebens und des Vermögens anderer Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr teilnimmt, ohne daß die Behörde reagiert".
Die belangte Behörde ging demnach davon aus, daß der Beschwerdeführer verkehrsunzuverlässig sei. Das primäre Abstellen auf den Einbruchsdiebstahl, auf das Verwenden eines Motorfahrrads bei Begehung dieser - vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten - strafbaren Handlung und die Ausführung betreffend die Erleichterung der Begehung durch das Verwenden eines Kraftfahrzeuges deuten darauf hin, daß die belangte Behörde von einer Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG ausgeht.
Nach der zuletzt genannten Bestimmung gilt eine Person als nicht verkehrszuverlässig, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 4) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden. Nach Abs. 4 des § 7 haben als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 insbesondere die in den folgenden Z. 1 bis 5 aufgezählten strafbaren Handlungen zu gelten. Gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG hat die Behörde Personen, die u.a. nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig sind, unter Anwendung näher genannter Bestimmungen des FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Motorfahrrades ausdrücklich zu verbieten.
Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, daß (Einbruchs-)Diebstähle im § 7 Abs. 4 FSG nicht als bestimmte Tatsachen, die die Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG nach sich ziehen, aufgezählt sind. Dies würde es aber nicht ausschließen, daß auch solche strafbare Handlungen als bestimmte Tatsachen herangezogen werden, da die Aufzählung im § 7 Abs. 4 FSG lediglich demonstrativ ist. Die Rechtslage ist diesbezüglich mit der nach dem KFG 1967 (§ 66 Abs. 2) identisch, zu der der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, daß nicht aufgezählte strafbare Handlungen, die aufgezählten an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleichkommen, ebenfalls zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Täters führen können. In Ansehung von Diebstählen wurde dabei zum Ausdruck gebracht, daß eine Mehrzahl solcher Delikte diese Eignung besitzt, weil die Begehung von Diebstählen durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges typischerweise erheblich erleichtert wird (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 96/11/0288).
Im vorliegenden Fall steht lediglich ein vom Beschwerdeführer begangener Einbruchsdiebstahl fest. Hinsichtlich weiterer derartiger strafbarer Handlungen liegen lediglich Anzeigen vor, die zwar den Verdacht ihrer Begehung, aber nicht den Beweis dafür ergeben. Ohne darauf Bezug habende Feststellungen waren diese Anzeigen im Entziehungsverfahren zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht verwertbar. Der Beschwerdeführer ist damit schon mit seiner Behauptung im Recht, es stehe gar keine bestimmte Tatsache fest. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer ungeachtet des ihm gegenüber verfügten Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern weiterhin Motorfahrräder gelenkt hat, kommt bei Prüfung des Vorliegens einer Sinnesart im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG, also der Neigung zur Begehung schwerer strafbarer Handlungen, die durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erleichtert werden, nicht in Betracht. (Bemerkt wird, daß das Lenken eines Motorfahrrades trotz eines Verbotes nach § 32 FSG nicht unter § 7 Abs. 3 Z. 7 FSG fällt und daher keine bestimmte Tatsache ist.)
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt. Sie hat damit Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 10. November 1998
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