Normen
AVG §57 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
AVG §57 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 25 Abs 3 FSG für drei Monate (vom 7. November 1997 bis 7. Februar 1998) entzogen.
In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; sie beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 94/1998) gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, soferne die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen.
Die belangte Behörde geht vom Vorliegen einer solchen bestimmten Tatsache aus. Die Beschwerdeführerin habe am 7. November 1997 ihren PKW, der infolge abgefahrener Reifen einen schweren technischen Mangel aufgewiesen habe (Profiltiefe des rechten Vorderreifens 0 mm, Profiltiefe des linken Vorderreifens 0,9 mm), in Kenntnis dieses Mangels auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Sie habe beabsichtigt, mit diesem Fahrzeug zum Reifenwechsel nach Wien zu fahren. Angesichts der Verwerflichkeit dieses Verhaltens sei die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin berechtigt. Unter Berücksichtigung ihres glaubhaften Bemühens um rasche Behebung des Gebrechens und des Fehlens sonstiger ihre Verkehrszuverlässigkeit in Frage stellender Umstände habe mit der Entziehung in der gesetzlichen Mindestdauer von drei Monaten das Auslangen gefunden werden können.
Die Beschwerdeführerin stellt angesichts des unbestrittenen Zustandes der Vorderreifen zu Recht das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG nicht in Abrede. Im Hinblick auf die vorgeschriebene Mindest-Profiltiefe von 1,6 mm stellt jedenfalls die Verwendung eines PKWs mit Reifen, von denen einer eine "Profiltiefe von 0 mm" und ein anderer Reifen eine solche von 0,9 mm aufweist (wobei der zweitgenannte Umstand für sich allein noch keine bestimmte Tatsache nach der genannten Gesetzesstelle darstellte), eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.
Die Beschwerdeführerin meint, der angefochtene Bescheid leide an einem Verfahrensmangel, weil der Mandatsbescheid vom 3. Dezember 1997 mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Erstbehörde außer Kraft getreten sei und es daher für die nachfolgenden Bescheide keine Grundlage gegeben habe. Dieses Vorbringen ist schon deshalb unbegründet, weil die Erstbehörde nach der Aktenlage binnen zwei Wochen über die Vorstellung der Beschwerdeführerin entschieden hat, sodass es gar nicht zum Außerkrafttreten des Mandatsbescheides nach § 57 Abs. 3 AVG kommen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 95/11/0376).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihr nicht ausreichend Parteiengehör gewährt worden, legt sie nicht dar, was sie gegebenenfalls vorgebracht hätte und inwiefern die belangte Behörde dadurch zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Damit hat die Beschwerdeführerin die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.
Auch das die Wertung der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 5 FSG betreffende Beschwerdevorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Was den von der belangten Behörde als besonders gravierend erachteten Umstand anlangt, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis des Zustandes der Reifen ihres Kfz mit diesem nach Wien zu fahren beabsichtigte (das sind vom Ort der Feststellung des Mangels ca. 130 km und von ihrem Wohnort rund 150 km), liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vor. Die belangte Behörde hat die beantragte Vernehmung des Vaters der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, dass er für sie in Wien bereits neue Reifen gekauft habe, mit der Begründung als unerheblich erachtet, damit würde nur bestätigt, was ohnehin als erwiesen angenommen worden sei, nämlich dass der Beschwerdeführerin der technische Mangel ihres Fahrzeuges bekannt gewesen sei und sie beabsichtigt habe, den Schaden in Wien beheben zu lassen. Die belangte Behörde hat aus diesem Beweisanbot in Verbindung mit der in der Anzeige wiedergegebenen Äußerung der Beschwerdeführerin gegenüber den intervenierenden Straßenaufsichtsorganen betreffend ihr Wissen vom mangelhaften Zustand der Reifen den zutreffenden Schluss gezogen, der Beschwerdeführerin sei der nicht mehr verkehrssichere Zustand ihres Fahrzeuges bekannt gewesen. Ob ihr hiebei auch bewusst war, dass der Zustand der Reifen einen "schweren technischen Mangel" im Sinne des Gesetzes darstellt, ist ohne Bedeutung. Als Inhaberin einer Lenkerberechtigung musste ihr jedenfalls bekannt sein, dass die Verwendung derart abgefahrener Reifen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit bedeutet. Dafür spricht im Übrigen auch das Vorbringen in der Berufung der Beschwerdeführerin, die Fahrt nach Wien habe "mit ausgesprochen langsamer Geschwindigkeit stattgefunden". Das in dieser Fahrt zu Tage getretene Bemühen um Behebung des Mangels hat die belangte Behörde ohnedies zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewertet. Dass sie aber diesen Mangel nicht an Ort und Stelle beheben ließ, sondern in Kenntnis des nicht verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeuges mit der Fahrt nach Wien eine Gefährdung der Verkehrssicherheit in Kauf genommen hat, hat die belangte Behörde zu Recht als einen Umstand gewertet, der gegen die Beschwerdeführerin ins Gewicht fällt. Sie hat damit keineswegs, wie die Beschwerdeführerin meint, geradezu "den Spieß umgedreht". Schließlich fallen bei der Wertung nach § 7 Abs. 5 FSG zum Nachteil der Beschwerdeführerin auch das hohe Ausmaß der Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindest-Profiltiefe bei einem Reifen und die Tatsache der Verwendung eines weiteren abgefahrenen Reifens ins Gewicht.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. April 1999
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