Normen
ÄrzteG 1984 §68 Abs3 idF 1987/314;
ÄrzteG 1984 §68 Abs5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Stmk §25 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Stmk §25 Abs5;
VwRallg;
ÄrzteG 1984 §68 Abs3 idF 1987/314;
ÄrzteG 1984 §68 Abs5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Stmk §25 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Stmk §25 Abs5;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin - der geschiedenen Ehefrau eines am 20. Dezember 1996 verstorbenen Mitgliedes der Ärztekammer für Steiermark - über ihren Antrag vom 8. Jänner 1997 gemäß § 25 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark mit Wirkung ab 1. Jänner 1997 eine Witwenversorgung in einer betragsmäßig bestimmten Höhe zuerkannt. Der Berechnung dieses Betrages lag zugrunde, daß der Beschwerdeführerin eine Versorgung im Ausmaß von 25 % der Altersversorgung, die dem Verstorbenen zuletzt gebührt hat, zustünde.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, welche Bedeutung dem letzten Satz des § 68 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984 in der Fassung BGBl. Nr. 314/1987, mit dem der letzte Satz des bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten § 25 Abs. 3 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark wörtlich übereinstimmt, beizumessen ist.
Nach dem ersten Satz der zitierten Gesetzes- bzw. Verordnungsstelle gebührt eine Witwenversorgung - die hier nicht zum Tragen kommenden Regelungen betreffend Witwerversorgung werden im folgenden vernachlässigt - bei Nichtvorliegen näher genannter (hier ebenfalls nicht zum Tragen kommender) Umstände auch der Ehefrau, deren Ehe mit dem Kammerangehörigen u.a. geschieden worden war, wenn ihr der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes (u.a. auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches) Unterhalt zu leisten hatte.
Nach § 68 Abs. 3 ÄG 1984 und § 25 Abs. 3 der Satzungen dürfen Witwenversorgung und Versorgung der früheren Ehegattin zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung der früheren Ehegattin ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmungen ist die Versorgung der früheren Ehegattin in dem Falle, daß keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden ist, so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine anspruchsberechtigte Witwe hinterlassen hätte. Gemäß § 25 Abs. 5 der Satzungen (in Verbindung mit § 68 Abs. 5 ÄG 1984) beträgt die Witwenversorgung 75 v.H. der Altersversorgung, die dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat.
Die belangte Behörde vertritt angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes, wonach der geschiedene und verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin keine Witwe hinterlassen hat, den zutreffenden Standpunkt, daß der Beschwerdeführerin eine Witwenversorgung im Ausmaß von 25 v.H. der Altersversorgung des Verstorbenen gebühre.
Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen die Auffassung, daß ihr eine Versorgung gebühre, wie sie einer Witwe gebühren würde. Ein derartiges Verständnis scheitert aber schon am Wortlaut der zitierten Bestimmung. Im Falle, daß (keine Witwe, sondern) nur eine frühere Ehegattin vorhanden ist, ist deren Versorgung so zu bemessen "als ob" eine Witwe vorhanden wäre; es ist damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sehr wohl das Vorhandensein einer Witwe zu fingieren. Eine den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entsprechende Regelung hätte dagegen etwa zu lauten gehabt, daß der früheren Ehefrau eine Versorgung gebühre, "wie" sie einer Witwe gebührte.
Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Stützung ihrer Auffassung zu Unrecht auf jene Bestimmungen im § 68 Abs. 3 ÄG 1984 bzw. § 25 Abs. 3 der Satzungen, welche Ausnahmen vom Grundsatz normieren, daß die der früheren Ehegattin gebührende Versorgung nicht höher als die ihr zustehende Unterhaltsleistung sein dürfe. Es ist nicht ersichtlich, wieso diese Ausnahmen gegenstandslos sein sollten, wenn man der Auslegung des letzten Satzes der in Rede stehenden Bestimmung durch die belangte Behörde folgt. Eine 25 % der Altersversorgung des Verstorbenen unterschreitende Unterhaltsleistung auf Grund eines Vergleiches oder Vertrages ist durchaus denkbar, sodaß von einer Unanwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen nicht gesprochen werden kann.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 264 ASVG geht fehl, weil diese das Ausmaß der Witwenpension regelnde und im Grunde auch bei Erlassung des § 68 ÄG 1984 als Vorbild herangezogene Bestimmung eine Regelung wie die des letzten Satzes des § 68 Abs. 3 ÄG 1984 bzw. § 25 Abs. 3 der Satzungen nicht aufweist.
Die gerügten Verfahrensmängel betreffend fehlende Sachverhaltsfeststellungen und Begründungselemente können nicht als wesentlich angesehen werden, weil ihre Vermeidung nicht zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätten.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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