VwGH 98/10/0299

VwGH98/10/029927.4.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerden der M AG in Graz, vertreten durch Dr. Wolfgang W. Richter, Rechtsanwalt in Wien I, Parkring 12 A/Stg. 6/1, 1.) gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. April 1998, Zl. 6-54 J 13/3-1998, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, und 2.) gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. April 1998, Zl. 6-54 A 40/5-1998, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Stmk 1976 §5 Abs5;
NatSchG Stmk 1976 §5 Abs5;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 30.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Schriftsatz vom 17. November 1997 beantragte die Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer näher beschriebenen Mobilfunkstation, bestehend aus einem Antennentragwerk und einer Funkstation auf einem näher bezeichneten Grundstück im Naturschutzgebiet I (Gesäuse und anschließendes Ennstal bis zur Landesgrenze).

Die Behörde beauftragte die Fachstelle für Naturschutz mit der Erstattung eines Gutachtens. Diesem zufolge soll die beantragte Sendestation am südöstlichen Rand eines Parkplatzes, südlich der K.-Brücke errichtet werden, und zwar in Form eines 35 m hohen Sendemastes und eines Containers mit den Ausmaßen 1,7 x 3,4 m und einer Höhe von 3,3 m. Vor dem Container sei die Befestigung einer Fläche von 5 m2 mit Waschbetonplatten geplant. Die Teillandschaft im Bereich K.-Brücke werde einerseits geprägt durch das technische Brückenbauwerk, durch die ÖBB-Bahnlinie, durch die Ausleitungsstrecke im Anschluss an den Stausee Gstatterboden und durch den Parkplatz. Im Anschluss an diese technischen Bauwerke grenzten im Umraum des Standortes Waldgrundstücke und in weiterer Folge die Felsabstürze der Gesäuseberge an. Im gesamten Landschaftsraum seien mit Ausnahme des Oberbaues der Eisenbahnstrecke keine derartigen technischen Bauwerke mit einer solchen Höhenentwicklung anzutreffen. Dazu komme noch, dass infolge der Freistellung der Bundesstraße, Brücke und Bahnlinie sowie des Parkplatzes die Sendeanlage aus dem westlich vorgelagerten Talraum weithin einsehbar sei und die östlich folgende Talverengung optisch beeinflussen werde. Da es sich daher um eine nachhaltige und wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Landschaftscharakters handle und auch eine zusätzliche Störung des Erholungswertes der angrenzenden naturnahen Kulturlandschaft hervorgerufen werde, sei die Errichtung der beantragten Anlage aus fachlichen Gesichtspunkten abzulehnen.

Über Vorhalt dieses Gutachtens führte die Beschwerdeführerin aus, für eine flächendeckende Mobilfunkversorgung im Umgebungsbereich der Bundesstraße Admont-Hieflau sei die Errichtung von insgesamt sieben Funkstandorten erforderlich. Die Mobilfunkversorgung könne aus technischen Gründen nur über oberirdisch angeordnete Antennenanlagen erfolgen. Die gewählten Standorte seien, um Landschaftsbeeinträchtigungen möglichst niedrig zu halten, nach Möglichkeit in Waldgebieten oder neben vorhandenen Gebäuden bzw. neben der Bundesstraße vorgesehen worden. Um die Bedenken in Ansehung einer Veränderung der Landschaft weitestgehend zu berücksichtigen, werde eine Modifikation des Projektes (Stahl-Rundmasten oder Stahlbetonmasten statt Gittermasten mit von der Naturschutzbehörde vorgegebener Farbgebung) sowie eine nochmalige Standortoptimierung durch zusätzliche Versuchsmessungen vor Ort vorgeschlagen, überdies eine Abstimmung bzw. Koordination des Ausbaus mit dem Mitbewerber. Schließlich wurde auf ein Ersuchen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung für Katastrophenschutz und Landesverteidigung - Landesraumzentrale Steiermark, hingewiesen, die flächendeckende Mobilfunkversorgung auch in unwegsamen oder schwer zu versorgenden Gebieten auszubauen.

Der Umweltanwalt des Landes Steiermark bekräftigte die im Naturschutzgutachten dargelegte Auffassung, durch das beantragte Projekt sei eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und Landschaftscharakters zu erwarten. Mit Ausnahme des Oberbaues der Bahn gäbe es keine dem Projekt vergleichbaren technischen Einrichtungen. Allerdings sei der Oberbau der Bahn mit einer Höhe von rund 10 m nicht mit der beantragten Sendestation vergleichbar.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. April 1998 wurde der Bewilligungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, es stehe auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens zweifelsfrei fest, dass der Landschaftsgebietsteil, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen solle, durch dieses Bauwerk eine nachhaltige und wesentliche Veränderung erfahren werde, weil dieser Landschaftsraum von technischen Bauwerken (gemeint: in dieser Dimension) unversehrt sei. Durch die Größe des Bauwerkes werde die Erscheinungsform des betreffenden Gebietes in Summe mit nachhaltiger Wirkung wesentlich verändert, weshalb eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 98/10/0299 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.

Mit (einem weiteren) Schriftsatz vom 17. November 1997 beantragte die Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer näher beschriebenen Mobilfunkstation, bestehend aus einem Antennentragwerk und einer Funkstation auf einem näher bezeichneten Grundstück im Naturschutzgebiet I (Gesäuse und anschließendes Ennstal bis zur Landesgrenze).

Die Behörde beauftragte die Fachstelle für Naturschutz mit der Erstattung eines Gutachtens. Diesem zufolge soll die Sendestation in einem Abstand von 3 m von einer bestehenden Holzhütte in einem Waldgrundstück errichtet werden, und zwar in Form eines 42 m hohen Stahlgittermastes mit einem 5 m hohen Antennenabsatz und eines Containers mit den Ausmaßen 1,7 x 3,4 m und einer Höhe von 3,3 m. Vor dem Container sei die Befestigung einer Fläche von 5 m2 mit Waschbetonplatten geplant. Außer der Bundesstraße und der Holzhütte seien im weiten Umkreis keine weiteren technischen Bauwerke oder sonstigen Anlagen vorhanden. Es handle sich um eine rein forstwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft, die den Übergang zu den Gesäusebergen vermittle. Die betroffene Teillandschaft des Gesäuses sei von derartigen technischen Einrichtungen nicht belastet worden. Der Oberbau der Eisenbahnstrecke sei auf Grund der Höhenentwicklung und der Ausführung mit der zur Bewilligung beantragten Anlage nicht vergleichbar und befinde sich auch einige 100 m nördlich des Aufstellungsortes. Das Gesäuse sei bisher auch von Gittermastleitungen der E-Versorgungsunternehmen verschont geblieben, sodass bei Realisierung des Projektes eine nachhaltige und wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftscharakters und des Landschaftsbildes sowie eine Störung des Naturgenusses eintreten würde.

Über Vorhalt erstatteten die Beschwerdeführerin ebenso wie der Umweltanwalt des Landes Steiermark gleich lautende Stellungnahmen wie in dem unter I. dargestellten Verfahren.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. April 1998 wurde der Bewilligungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen stehe zweifelsfrei fest, dass der Landschaftsgebietsteil, in welchem das Bauwerk zur Ausführung gelangen solle, durch dieses Bauwerk eine nachhaltige und wesentliche Veränderung erfahren werde, weil dieser Landschaftsraum von technischen Bauwerken (gemeint: dieser Dimension) unversehrt sei. Durch die Größe des Bauwerkes werde die Erscheinungsform des betroffenen Gebietes in Summe mit nachhaltiger Wirkung wesentlich verändert, weshalb eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 98/10/0300 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

III.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die zur Bewilligung beantragten Vorhaben - entsprechend den Annahmen der belangten Behörde - im Naturschutzgebiet I (Gesäuse und anschließendes Ennstal bis zur Landesgrenze), LGBl. Nr. 56/1958 i. d.F. LGBl. Nr. 56/1959, gelegen sind.

Gemäß § 5 Abs. 5 Stmk. Naturschutzgesetz 1976 (NSchG 1976), LGBl. Nr. 65/1976 i.d.F. LGBl. Nr. 79/1985, dürfen in einem Naturschutzgebiet keine die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss beeinträchtigenden Eingriffe vorgenommen werden; ausgenommen sind solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich sind, oder die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit vom Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind. Solche Eingriffe sind von dem, der sie vornimmt, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Tagen anzuzeigen.

Die Behörde hat gemäß § 5 Abs. 6 leg. cit. Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Gemäß § 2 lit. a der oben genannten Verordnung ist es verboten, im Naturschutzgebiet I Bauwerke aller Art außerhalb geschlossener Siedlungen aufzuführen.

Ausnahmen von diesem Verbot können von der Landesregierung gemäß § 4 der zitierten Verordnung zugelassen werden, wenn die natürlichen Erscheinungsformen dieses Gebietes in ihrer Ganzheit nicht mit nachhaltiger Wirkung wesentlich verändert werden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die durch Mobilfunk entstandene Möglichkeit der jederzeitigen Erreichbarkeit stelle einen neuen sicherheitstechnischen Standard dar. Wo eine Festnetzverbindung fehle, könne die oft rettende Verbindung zur Außenwelt durch Mobilfunk hergestellt werden. Arzt, Rettung und Hilfsdienste könnten - flächendeckenden Netzausbau vorausgesetzt - von jedem geographischen Punkt aus kontaktiert werden. Dies könne in Extremsituationen durchaus dazu beitragen, Leben und Gesundheit von Menschen zu retten und von gefährdenden Missständen zu befreien. Wegen ihrer Eignung, zur Beseitigung von das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen beizutragen, hätten die von der Beschwerdeführerin beantragten Vorhaben daher gemäß § 5 Abs. 5 NSchG 1976 bewilligt werden müssen.

Bei diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin den normativen Gehalt des von ihr angesprochenen zweiten Halbsatzes in § 5 Abs. 5 NSchG 1976. Durch diese Bestimmung werden nämlich nicht alle jene Eingriffe in ein Naturschutzgebiet vom Eingriffsverbot ausgenommen, die (grundsätzlich) geeignet sind, in einer allfälligen Gefahrensituation für Leben oder Gesundheit von Menschen einen Beitrag zur Bewältigung dieser Situation zu leisten. Vielmehr werden von dieser - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht bewilligungspflichtigen - Ausnahme nur solche Eingriffe erfasst, die ohne Verzug notwendig sind, um einen Leben und Gesundheit von Menschen aktuell betreffenden Missstand zu beseitigen bzw. um drohende schwere volkswirtschaftliche Schäden abzuwehren. Dass die verfahrensgegenständlichen Sendeanlagen in diesem Sinne "ohne Verzug notwendig" wären, behauptet die Beschwerdeführerin freilich selbst nicht.

Die Beschwerdeführerin wendet weiters ein, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, es würden durch die beantragten Sendestationen die natürlichen Erscheinungsformen des Gebietes in ihrer Gesamtheit mit nachhaltiger Wirkung wesentlich verändert. Der jeweilige Container könne schon wegen seiner geringen Höhe und angesichts der Tatsache, dass er in einem Waldstück errichtet werden solle, keine nachhaltigen Auswirkungen auf die natürlichen Erscheinungsformen des Naturschutzgebietes I haben. Aus der Entfernung sei nur der jeweils oberste, über den Baumwipfeln befindliche Teil der Anlage sichtbar, allerdings sei dieser sehr schmal und daher gleichfalls nicht geeignet, die natürlichen Erscheinungsformen des umliegenden Gebietes mit nachhaltiger Wirkung wesentlich zu verändern, zumal die

Die belangte Behörde stützt ihre Auffassung, die beantragten Sendeanlagen würden die natürlichen Erscheinungsformen des betroffenen Gebietes in ihrer Gesamtheit mit nachhaltiger Wirkung wesentlich verändern, auf das eingeholte Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz, der die entsprechende Schlussfolgerung damit begründet, dass im gesamten Landschaftsraum, mit Ausnahme des Oberbaues der Eisenbahnstrecke, keine derartigen technischen Bauwerke mit einer solchen Höhenentwicklung anzutreffen seien, bzw. dass sich der Oberbau der Eisenbahnstrecke auf Grund der Höhenentwicklung und der Ausführung mit den von der Beschwerdeführerin geplanten Anlagen nicht vergleichen lasse.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1998, Zl. 97/10/0034, und die hier zitierte Vorjudikatur), bedarf die Beurteilung, ob eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeiführt

Eine solche Beschreibung der von den Vorhaben der Beschwerdeführerin betroffenen Landschaft enthalten die eingeholten Sachverständigengutachten nicht. Diesen Gutachten kann insbesondere nicht entnommen werden, welche natürlichen Erscheinungsformen der Landschaft dieser das Gepräge geben und inwieweit diese durch die Vorhaben der Beschwerdeführerin verändert würden. Vielmehr beschränken sich diese Gutachten - wie dargelegt - darauf, die jeweils anzutreffenden technischen Einrichtungen darzustellen und diese mit den von der Beschwerdeführerin geplanten Vorhaben in Beziehung zu setzen.

Da allerdings erst aufbauend auf einer entsprechenden Beschreibung der Landschaft einerseits und ihrer durch die Vorhaben der Beschwerdeführerin bewirkten Veränderung andererseits Feststellungen über eine Verunstaltung des Landschaftsbildes, eine als nachhaltig und wesentlich zu qualifizierende Veränderung der natürlichen Erscheinungsformen des betroffenen Gebietes in ihrer Ganzheit bzw. eine Beeinträchtigung des Naturgenusses getroffen werden können (siehe dazu nochmals das zit. Erkenntnis vom 19. Oktober 1998 und die hier zitierte Vorjudikatur), vermögen die von der belangten Behörde eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten, die jeweils zur Versagung der beantragten Bewilligung führende Feststellung, der betroffene Landschaftsteils werde eine nachhaltige und wesentliche Veränderung erfahren, nicht zu tragen.

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich aus diesem Grunde als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG zu ihrer Aufhebung zu führen hatte.

Soweit die belangte Behörde in den jeweils erstatteten Gegenschrift eine Beschreibung der betroffenen Landschaftsbereiche nachzuholen versucht, ist sie darauf hinzuweisen, dass Ausführungen in der Gegenschrift die entsprechenden Ausführungen in der Bescheidbegründung nicht zu ersetzen vermögen (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1064 f, referierte Judikatur).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. April 2000

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