Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
VStG §51g Abs3 Z1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
VStG §51g Abs3 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Bescheidausfertigung belegten Beschwerdevorbringen zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 1998 der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H Gesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 20. September 1996 die kroatische Staatsangehörige K P als Kellnerin (mit Aushilfskellnertätigkeiten) beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Wegen dieser als Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) gewerteten Tat wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche) verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat in sachverhaltmäßiger Hinsicht als erwiesen angenommen, daß die Ausländerin (K P) zumindest am 20. September 1996 im Cafe "B" - welches von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft betrieben wurde - ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung als Kellnerin beschäftigt wurde. Sie stützte sich in dieser Hinsicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers als Partei, die Aussagen der Zeugen M und B, sowie die Einsichtnahme in die im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Akten und Urkunden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eingehend und nachvollziehbar dargelegt, welche Erwägungen sie - aufgrund der aufgenommenen Beweisergebnisse - zu der Einsicht kommen ließen, daß die festgestellte Beschäftigung der Ausländerin erwiesen sei.
Der Beschwerdeführer rügt das durchgeführte Beweisverfahren mit der Begründung als mangelhaft, daß die Zeugin P nicht einvernommen worden sei.
Mit diesen Ausführungen wird kein wesentlicher Verfahrensmangel dargetan. Der Beschwerdeführer übersieht, daß die unmittelbare Einvernahme dieser Zeugin vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht durchgeführt werden konnte, weil hinsichtlich dieser Zeugin mit Rücksicht auf ihre einzige bekannte Anschrift in "Jugoslawien" und das nach Ausweis des fremdenpolizeilichen Aktes über sie verhängte (auf fünf Jahre befristete) Aufenthaltsverbot ihr persönliches Erscheinen nicht verlangt werden konnte. Daß bzw. auf welche rechtlich zulässige Weise die unmittelbare Einvernahme der Zeugin P vor der belangten Behörde hätte durchgeführt werden können, wird auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde demnach gemäß § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG die am 24. September 1996 mit dieser Ausländerin von der Bundespolizeidirektion Wien (Fremdenpolizeiliches Büro) betreffend die dem Beschwerdeführer angelastete Beschäftigung aufgenommene Niederschrift in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesen und dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt hat. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. September 1998, Zl. 98/09/0185).
Entgegen den Beschwerdeausführungen ist nicht zu erkennen, daß bzw. inwieweit die Zeugin P "ein entscheidendes Entlastungsbeweismittel" für den Standpunkt des Beschwerdeführers darstellen sollte, hat diese Ausländerin doch in der genannten Niederschrift ausgesagt, sie sei im Cafe "B" als Kellnerin beschäftigt gewesen. Daß kein Indiz gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin P bestünde, wird in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht.
Ausgehend von dem somit nicht ergänzungsbedürftig gebliebenen Ermittlungsverfahren vermag der Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch vor dem Hintergrund des in dieser Hinsicht erstatteten Beschwerdeausführungen nicht als unschlüssig zu erkennen. Daß der Beschwerdeführer diese Beweiswürdigung für unrichtig hält, zeigt jedenfalls noch keine relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der Beweiswürdigung auf (vgl. in dieser Hinsicht etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0075, und die darin angegebene Vorjudikatur).
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde
daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres
Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. Jänner 1999
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