VwGH 98/09/0115

VwGH98/09/011528.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des SC in G, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice vom 10. März 1998, Zl. LGSV/3/13117/1997 ABA 758752, betreffend Feststellung gemäß Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80, zu Recht erkannt:

Normen

ARB1/80 Art6;
AuslBG §4c;
ARB1/80 Art6;
AuslBG §4c;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 18. April 1997 mit Schriftsatz vom 17. April 1997 bei der Regionalen Geschäftsstelle Bregenz des Arbeitsmarktservice den Antrag "auf Feststellung der Assoziationsintegration im Sinne des Art. 6 Abs. 1 letzter Fall des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80".

Mit Bescheid vom 23. April 1997 hat die Regionale Geschäftsstelle Dornbirn des Arbeitsmarktservice den "Antrag vom 17. 4. 1997 auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides auf Grund des Assoziationsabkommens EU-Türkei gem. Artikel 6, Abs. 1, 3. Gedankenstrich des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 (4 Jahre ordnungsgemäße Beschäftigung) ... abgelehnt".

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. März 1998 hat die belangte Behörde der gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Dornbirn vom 23. April 1997 erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich und Artikel 6 Abs. 2 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 keine Folge gegeben und damit den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Soweit mit dem am 12. März 1998 erlassenen angefochtenen Bescheid nach Inkrafttreten des § 4c AuslBG (mit 1. Jänner 1998) eine Feststellung über die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 getroffen wurde, gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom 15. März 2000, Zl. 98/09/0054, entschieden worden ist. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde verkannt, dass auf Grund der geänderten Rechtslage mit 1. Jänner 1998 das maßgebliche Interesse für die Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides weggefallen ist und der Antrag des Beschwerdeführers als ein solcher auf Ausstellung eines Befreiungsscheines im Sinn des § 4c Abs. 2 AuslBG hätte behandelt werden müssen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. September 2000

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