Normen
AuslBG §2 Abs2 idF 1997/I/078;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;
AuslBG §2 Abs2 idF 1997/I/078;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 15. Jänner 1998 gerichtet, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG für schuldig erkannt wurde, als persönlich haftender Gesellschafter der Firma R KG als Arbeitgeber am 23. August 1996 zwei namentlich genannte ausländische Arbeitnehmer ohne Beschäftigungsbewilligung, Anzeigebestätigung, Befreiungsschein bzw. Arbeitserlaubnis beschäftigt zu haben, und mit welchem gegen ihn in beiden Fällen jeweils Geldstrafen in der Höhe von S 10.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von drei Tagen verhängt wurden und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von insgesamt S 6.000,-- auferlegt wurde.
Diese Entscheidung gründete sich auf die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit persönlich haftender Gesellschafter der R KG gewesen sei, er habe sich nur am Donnerstag und Freitag jeweils in Österreich aufgehalten, die übrige Zeit habe er in Deutschland verbracht. Die KG habe für Österreich keinen Betriebsleiter bestellt gehabt. Herr Ing. A. B. sei als Bauleiter angestellt gewesen und habe die Baustellen zu koordinieren gehabt. Die KG habe zwischen 30 und 40 Mitarbeiter beschäftigt, habe aber einen ständigen Arbeitskräftemangel gehabt, da sie zu viele Aufträge übernommen habe und auf mehreren Baustellen zugleich tätig gewesen sei. Eine Urkunde über eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für Verwaltungsübertretungen im Bereich der R KG habe Ing. A. B. nicht unterschrieben. Die Aufnahme von Personal habe er nur nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer vornehmen können. Bezüglich der Aufnahme von Ausländern habe er den Auftrag gehabt, dass er nur solche mit Beschäftigungsbewilligung nehmen dürfe. Freitags sei der Beschwerdeführer meistens gemeinsam mit Ing. A. B. die Baustellen abgefahren. Er habe aber Ing. A. B. nie nach allfälligen Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer gefragt. Auf einer näher genannten Baustelle habe die KG drei Gebäude mit Wohnungen zu verputzen gehabt. Die Ausführung sei im Mai 1996 begonnen worden. Es seien fünf bis sechs Mann beschäftigt gewesen. Die verantwortliche Leitung der Baustelle sei Herrn Ing. A. B. oblegen. Er habe eine Partie zum Putzen (ca. fünf Leute) hinbeordert sowie Herrn O. zum Spachteln. Ing. A. B. habe die Baustelle etwa zweimal pro Woche besucht. In seiner Abwesenheit habe Herr M. H. die Aufgabe gehabt, die Baustelle zu beaufsichtigen bzw. zu schauen, dass gearbeitet werde. Am 23. August 1996 hätten die beiden im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten kroatischen Staatsangehörigen um etwa 10.00 Uhr auf der Baustelle im ersten Stock mit Verspachtelungsarbeiten begonnen und hätten bis etwa 13.40 Uhr gearbeitet. Der legal bei der R KG beschäftigte Ausländer, Herr D. O., sei um etwa 10.00 Uhr von einer anderen Baustelle abgezogen und zu dieser Baustelle geschickt worden, um Spachtelungsarbeiten durchzuführen. Er habe vorher von Herrn M. H. erfahren, dass zwei Leute kommen würden, um ebenfalls Spachtelungsarbeiten durchzuführen. Herr M. H. habe Herrn D. O. beauftragt, diese beiden Ausländer beim Arbeiten zu beobachten und sie zu beurteilen. Herr M. H. habe Herrn D. O. gesagt, dass die beiden Ausländer einen bestimmten Raum spachteln sollten. Herr D. O. habe dann diese Anweisung an die beiden Ausländer weitergegeben. Die Arbeiten seien von diesen drei bis dreieinhalb Stunden lang anweisungsgemäß durchgeführt worden. Herr M. H. sei, wenn nicht jeden, so jeden zweiten Tag auf der Baustelle gewesen. Die beiden Ausländer seien nicht bei der Sozialversicherung gemeldet gewesen, für sie sei keine Beschäftigungsbewilligung erteilt, aber auch keine Anzeigebestätigung, Arbeitserlaubnis und auch kein Befreiungsschein ausgestellt gewesen.
Diese Feststellungen stützten sich auf die Aussagen der Zeugen Ing. A. B., M. H. und D. O., die im Wesentlichen übereinstimmten. Die beiden Ausländer seien am 23. August 1996 bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat Graz auf der Baustelle bei Verspachtelungsarbeiten angetroffen worden. Die Entsendung der beiden Ausländer durch Herrn M. H. auf die Baustelle und die Arbeitsanweisung an die beiden Ausländer durch Herrn M. H. im Wege des Herrn D. O. sei durch letzteren, im Wesentlichen glaubwürdigen Zeugen bestätigt worden. Wenn Herr M. H. gegenteilig ausgesagt habe, dass er die beiden Ausländer nicht auf die Baustelle geschickt hätte, so habe dieser Zeuge in der Berufungsverhandlung seine Aussage, die beiden Ausländer müsse wohl ein Arbeiter mitgenommen haben, selbst als "weniger glaubwürdig" bezeichnet. Die Aussage des Zeugen Ing. A. B., er erkläre die Anwesenheit der beiden Ausländer auf der Baustelle so, dass legal beschäftigte slowenische oder kroatische Mitarbeiter illegale Ausländer zum Probieren mit auf die Baustelle genommen hätten, erklärte die belangte Behörde damit, dass es möglich sei, dass dieser Zeuge nicht im Detail Bescheid gewusst habe, da er nur zweimal pro Woche auf die Baustelle gekommen sei. Im vorliegenden Fall habe Herr M. H. die beiden Ausländer auf die Baustelle geschickt, dies dem legal beschäftigten Ausländer, Herrn D. O. angekündigt und diesem den Auftrag gegeben, die beiden Ausländer in einem separaten Raum Spachtelungsarbeiten vornehmen zu lassen und sie zu beobachten. Im Beweisverfahren habe nicht geklärt werden können, ob die KG des Beschwerdeführers die Arbeitskleidung (im Fall des einen Ausländers eine Latzhose mit der Aufschrift "Knauff", im Fall des anderen Ausländers ein Overall mit der Aufschrift "Allputz") beigestellt habe oder ob die beiden Ausländer die Arbeitskleidung selbst mitgebracht hätten. Es sei anzunehmen, nachdem Herr D. O. die beiden Ausländer zu beobachten gehabt habe, dass diese sich auch an die Arbeitszeit zu halten gehabt hätten, die für diesen von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr gedauert habe. Bezüglich des Entgeltes hätten zwar keine Feststellungen getroffen werden können, es widerspreche aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in einem solchen Fall Arbeiter für fremde Personen Spachtelungsarbeiten unentgeltlich durchführten, weswegen die übliche Entlohnung von S 30,-- pro m2 gespachtelter Fläche anzunehmen sei. Da die beiden Ausländer auf einer Baustelle der KG des Beschwerdeführers nach den Anweisungen des Baustellenverantwortlichen gearbeitet hätten, liege eine - wenn auch nur kurzzeitige - Beschäftigung in wirtschaftlicher Unselbstständigkeit durch die KG vor, für welche der Beschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter einzustehen habe. Eine Verantwortlichkeit des Ing. A. B. liege nicht vor, da hiefür dessen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG erforderlich gewesen wäre. Eine entsprechende Urkunde, die bereits vor der Tatzeit vorhanden gewesen wäre, sei jedoch nicht vorgelegt worden. Herr Ing. A. B. habe auch als Zeuge ausgesagt, dass er diesbezüglich nichts unterschrieben hätte. Auch wenn Ing. A. B. entgegen dessen Zeugenaussage Betriebsleiter gewesen wäre, würde dies für eine Verantwortungsübernahme nicht ausreichen, um den Beschwerdeführer solcherart von seiner Verantwortlichkeit zu entlasten.
Wenn sich aus den Zeugenaussagen ergebe, dass die beiden Ausländer nur getestet worden seien, so sei darauf hinzuweisen, dass ein diesbezügliches Berufungsvorbringen nicht vorhanden sei. Nur wenn es sich um eine unentgeltliche Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses handle, könne eine Ausnahme vom AuslBG angenommen werden. Um eine solche Vorführung von Kenntnissen könne es sich aber hier schon deswegen nicht gehandelt haben, weil die beiden Ausländer selbstständig einen eigenen Raum zu bearbeiten gehabt hätten, die Arbeit somit in Durchführung des der KG erteilten Auftrages erfolgt sei und hiefür die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten bereits vorausgesetzt werden hätten müssen.
Die Höhe der verhängten Strafe sei angesichts des Umstandes, dass es sich beim Verstoß gegen § 3 Abs. 1 AuslBG um ein Ungehorsamsdelikt handle und angesichts des Zwecks der genannten Vorschrift schuldangemessen und entspreche der Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers (monatlich etwa DM 3.000,--) und seinen Vermögensverhältnissen (Eigentum eines Grundstücks).
In der Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und es wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens zur Ansicht hätte gelangen müssen, dass Ing. A. B. als Betriebsleiter für die Einstellung von Arbeitskräften verantwortlich gewesen sei und deshalb als im Sinne des § 9 VStG als verantwortlicher Beauftragter seines Betriebes anzusehen gewesen sei. Der Beschwerdeführer legt mit der Beschwerde von ihm gefasste Bestätigungen, wonach Ing. A. B. bei seiner Firma seit 15. April 1996 als Betriebsleiter tätig gewesen sei, bzw. als Firmenleiter beschäftigt sei, vor.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil Ing. A. B. im Berufungsverfahren als Zeuge ausgesagt habe, dass die beiden Ausländer auf der Baustelle von Landsleuten offenbar nur unentgeltlich "getestet" worden seien. Die belangte Behörde hätte zur Ansicht gelangen müssen, dass eben eine unentgeltliche Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses hinsichtlich der beiden Ausländer und keine Beschäftigung vorgelegen sei.
Schließlich meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte den Umstand, dass die beiden Ausländer lediglich über einen Zeitraum von drei bis dreieinhalb Stunden beschäftigt worden seien, als mildernd zu werten gehabt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), in der Fassung nach der Novelle BGBl. Nr. 895/1995, haben folgenden Wortlaut:
"§ 2. ...
(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung
- a) in einem Arbeitsverhältnis,
- b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
- d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
- e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind
a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,
b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird oder der Veranstalter und
c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.
(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. ...
§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
...
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
1.) wer
a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, oder
b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde, oder
c) entgegen den Bestimmungen der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt,
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40.000 S bis zu 240.000 S;
...
§ 28a. ...
...
(3) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Ausländer an dem im Spruch genannten Tag die im Spruch genannten Arbeitsleistungen für jenes Unternehmen erbracht haben, für welches er als persönlich haftender Gesellschafter die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trug. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag insoferne im angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Auch soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte nicht ihn, sondern Ing. A. B. als verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG als für die Einstellung von Arbeitskräften verantwortlich ansehen müssen, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die vom Beschwerdeführer genannte Tätigkeit des Ing. A. B. als "Betriebsleiter" bzw. "Firmenleiter" reicht - darauf weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hin - für die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nämlich nicht aus. Der Beschwerdeführer übersieht, dass als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 4 VStG nur angesehen werden kann, wer seiner Bestellung als solcher nachweislich zugestimmt hat. Weiters wird gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG eine derartige Bestellung - außer im Fall einer Bestellung auf Verlangen der Behörde - erst dann rechtswirksam, wenn beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Beide Voraussetzungen wurden und werden vom Beschwerdeführer aber nicht einmal behauptet.
Soweit der Beschwerdeführer meint, ihm könne im Hinblick darauf, dass Ing. A. B. den Betrieb geführt habe, kein Vorwurf hinsichtlich der ihm angelasteten Übertretung gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG mit Strafe bedrohten Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, und er im gesamten Verfahren keine Hinweise dahingehend gemacht hat, durch welches wirksame Kontrollsystem in seinem Betrieb für die Einhaltung der hinsichtlich die Beschäftigung von Ausländern geltenden Bestimmungen gesorgt worden wäre (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1994, Zl. 94/09/0049, und vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0004).
Soweit die belangte Behörde aber meint, im vorliegenden Fall habe es sich um eine unentgeltliche Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses schon deswegen nicht handeln können, weil die beiden Ausländer selbstständig einen eigenen Raum zu bearbeiten gehabt hätten, die Arbeit somit in Durchführung des der KG erteilten Auftrages erfolgt sei und hiefür die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten bereits vorausgesetzt hätten werden müssen, hat sie den angefochtenen Bescheid nicht auf schlüssige Weise begründet. Eine unentgeltliche Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, die überdies nur kurz angedauert hat, unterliegt aber nicht den Bestimmungen des AuslBG (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1991, Zl. 91/09/0038, vom 1. Oktober 1997, Zl. 96/09/0036, und vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0179), wenn nicht im Rahmen einer Beurteilung gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG besondere Gründe (insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit) doch auf ein Beschäftigungsverhältnis schließen lassen. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Zeuge Ing. A. B. angegeben, er stelle sich vor, Herr D. O. habe die beiden Ausländer zum Probieren mit auf die Baustelle genommen und habe ihre Qualifikation testen wollen. D. O. hat als Zeuge vor der belangten Behörde ausgeführt, M. H. hätte ihm mitgeteilt, dass zwei Leute kommen würden und ihn beauftragt, diese beiden beim Arbeiten zu beobachten und sie zu beurteilen; M. H. hätte den Ausländern sinngemäß gesagt: "Wenn Sie etwas können, werden wir uns gleich am Montag um Beschäftigungsbewilligungen kümmern.". Diese beiden - von der belangten Behörde nicht gewürdigten - Aussagen deuten auf die Möglichkeit hin, dass die beiden Ausländer ihre Arbeitsleistungen zur bloßen Vorführung von notwendigen Kenntnissen erbracht haben. Auch sind die Ausführungen der belangten Behörde darüber, bezüglich des Entgeltes hätten zwar keine Feststellungen getroffen werden können, auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung sei jedoch die übliche Entlohnung von S 30,-- pro m2 gespachtelter Fläche anzunehmen, nicht schlüssig, weil die belangte Behörde hinsichtlich der Entgeltlichkeit keine konkreten Beweisergebnisse anführt und allein die allgemeine Lebenserfahrung beim vorliegenden Sachverhalt nicht auf die Zusage oder Leistung eines Entgeltes schließen lässt. Dass die Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten bei Verspachtelungsarbeiten nicht durch die Verspachtelung eines eigenen Raumens erfolgen kann, ist ebenfalls keine schlüssige Begründung dafür, es habe sich nicht um die Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten gehandelt. Die belangte Behörde vermeint, diesen Schluss daraus ziehen zu können, dass die Arbeit in Durchführung des der KG erteilten Auftrages erfolgt sei und hiefür die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten bereits vorausgesetzt hätten werden müssen. Diese Überlegung wäre ebenso dann zum Tragen gekommen, wenn die Ausländer in einem Raum gemeinsam mit D. O. tätig gewesen wären, in diesem Fall wäre das Ergebnis ihrer Arbeit u. U. sogar schwerer zu beurteilen gewesen. Dass aber schließlich die Durchführung von probeweisen Arbeitsleistungen im Rahmen der Erfüllung eines einem Unternehmen erteilten Auftrages nicht erbracht werden können, ist ebenfalls nicht überzeugend, weil im Fall einer mangelhaften Verspachtelung wohl Ausbesserungsarbeiten erfolgen hätten können.
Soweit die belangte Behörde aber meint, die bloße Vorführung von Kenntnissen und Fähigkeiten sei in der Berufung nicht behauptet worden, verkennt sie, dass sie als Berufungsbehörde gemäß dem im Grunde des § 24 VStG auch im von ihr anzuwendenden § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst zu entscheiden hatte und in dieser Frage nicht auf die in der Berufung herangezogenen Argumente eingeschränkt war.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde daher damit auseinander zu setzen haben, ob im vorliegenden Fall tatsächlich bloß die Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten der beiden Ausländer bei Verspachtelungsarbeiten vorlag und ihm Rahmen der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit die Frage zu beurteilen haben, ob den Ausländern für diese Arbeitsleistungen die Leistung eines Entgelts zugesagt wurde oder sie dafür ein Entgelt erhalten haben.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. Jänner 2000
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