VwGH 98/09/0049

VwGH98/09/00493.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerdesache der L S in Wien, vertreten durch Dr. Gertraud Irlinger, Rechtsanwalt in Wien VIII, Lange Gasse 48, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. November 1997, Zl. 10/13115/808874, betreffend Nichtausstellung eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwRallg;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 11. September 1997 als mazedonische Staatsangehörige beim Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste - Gastgewerbe Wien die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).

Dieser Antrag wurde vom Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste - Gastgewerbe Wien mit Bescheid vom 13. Oktober 1997 gemäß § 15 Abs. 1 AuslBG abgelehnt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie beantragte darin, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, daß Zeiten ihres Karenzgeldbezuges als Beschäftigungszeiten angerechnet und der beantragte Befreiungsschein ausgestellt werde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 1997 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin beantragt darin, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben. Sie erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Ausstellung des beantragten Befreiungsscheines nach dem AuslBG verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, weil die Beschwerdeführerin das Erfordernis einer fünfjährigen Beschäftigungszeit für die Ausstellung des Befreiungsscheines nicht erfülle.

In dieser Gegenschrift brachte die belangte Behörde unter anderem auch vor, daß der Beschwerdeführerin im April 1998 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, weshalb seither kein rechtliches Interesse mehr an der Ausstellung eines Befreiungsscheines bestehe.

Diese Vorbringen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG mit Klaglosstellungsanfrage vom 9. Juni 1998 zur Stellungnahme vorgehalten.

Die Beschwerdeführerin hat sich hiezu (innerhalb der gesetzten Frist) nicht geäußert.

Ausgehend von der unbestritten gebliebenen Sachlage, wonach der Beschwerdeführerin im April 1998 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde und ihre Beschäftigung im Bundesgebiet auf Grund dieses Wegfalls ihrer Ausländereigenschaft seit diesem Zeitpunkt nicht mehr den Bestimmungen des AuslBG unterliegt, könnte selbst einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - für den Fall, daß die Versagung des beantragten Befreiungsscheines rechtswidrig gewesen wäre - nur mehr theoretische Bedeutung zukommen. Die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung in bezug auf die legale Beschäftigungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin wirkt daher nicht mehr fort (vgl. hiezu auch die hg. Beschlüsse vom 20. April 1995, Zl. 94/09/0341, vom 24. Mai 1995, Zl. 93/09/0438, und vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/09/0001). Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin zu bewirken, so kann durch den angefochtenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes mehr gegeben sein.

Solcherart ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. auch den hg. Beschluß vom 9. September 1997, Zl. 96/09/0324, und die darin angegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die beschwerdeführende Partei gemäß § 56 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG (eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) setzt voraus, daß bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit (hier: durch Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und den damit verbundenen Verlust der Ausländereigenschaft nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen, oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 9. September 1997, Zl. 96/09/0324, vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0094, vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/09/0001, und vom 1. Juli 1998, Zl. 96/09/0337). Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind von vornherein ohne nähere Prüfung nicht als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem derartigen unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz (womit erkennbar Aufwandersatz gemeint ist) zuerkannt.

Wien, am 3. September 1998

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