VwGH 98/07/0102

VwGH98/07/01026.8.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des R N in B, vertreten durch Dr. Wolfgang Blum, Rechtsanwalt in Feldkirch, Marktplatz 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 11. Juni 1996, Zl. 1-0513/95/E7, betreffend Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art139 Abs6;
VerpackV 1992 §3;
VerpackV 1992 §5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
B-VG Art139 Abs6;
VerpackV 1992 §3;
VerpackV 1992 §5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juni 1996 wurde dem Beschwerdeführer die Begehung zweier Verwaltungsübertretungen angelastet, die wie folgt umschrieben sind:

"1.) Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma W. GesmbH & Co, B., zu verantworten, daß die genannte Firma als Vertreiber im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 der Verpackungsverordnung am 5.7.1994 noch keinen Nachweis erbracht hat, daß die Rücklaufquote der Massenanteile der gebrauchten Transportverpackungen, bezogen auf den Anfall der im Zeitraum 1.10.1993 bis 31.3.1994 in Verkehr gesetzten Verpackungen 40 % erreicht hat. Diesen Nachweis hätten sie am 1.7.1994 erbringen müssen, da sich die genannte Firma nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen beteiligt hat.

2.) Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma W. GesmbH & Co, B., zu verantworten, daß die genannte Firma als Vertreiber im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 der Verpackungsverordnung am 5.7.1994 noch keinen Nachweis erbracht hat, daß die Rücklaufquote der Massenanteile der gebrauchten Verkaufsverpackungen, bezogen auf den Anfall der im Zeitraum 1.10.1993 bis 31.3.1994 in Verkehr gesetzten Verpackungen 40 % erreicht hat. Diesen Nachweis hätten Sie am 1.7.1994 erbringen müssen, da sich die genannte Firma nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen beteiligt hat."

Der Beschwerdeführer habe dadurch im ersten Fall eine Übertretung nach § 39 Abs. 1 lit. b Z. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) in Verbindung mit § 3 Abs. 6 der Verpackungsverordnung, BGBl. Nr. 645/1992 und im 2. Fall eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 lit. b Z. 1 AWG in Verbindung mit § 5 Abs. 7 der Verpackungsverordnung begangen. Es wurden Geldstrafen in Höhe von jeweils S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je 2 Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlaß des Beschwerdefalles beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, auszusprechen, daß die §§ 3 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. Nr. 645/1992, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 334/1995, gesetzwidrig waren.

Mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, V 152/96-7, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die §§ 3 und 5 VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 334/1995, gesetzwidrig waren.

Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG ausgesprochen, daß eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind nach Art. 139 Abs. 6 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirktlichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden.

Die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß die §§ 3 und 5 der VerpackVO gesetzwidrig waren, bewirkt, daß der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmungen im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden hat. Da diese Bestimmungen Grundlage für den angefochtenen Bescheid waren, fehlt diesem nunmehr eine rechtliche Basis, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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