Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 17. April 1989 war dem Beschwerdeführer gemäß §§ 31 und 32 BauG die Bewilligung zur Aufstellung einer Blechgarage ohne festes Fundament auf der in seinem Eigentum befindlichen Grundparzelle 1 der KG S für die Dauer von fünf Jahren unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt worden. Das Grundstück Nr. 1 der KG S ist nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde S als "Freifläche - Freihaltegebiet" gewidmet. Im Mai 1995 wurde vom Sohn des Beschwerdeführers an die bestehende Garage ein Anbau im Umfang von ca. 5 m2 als Einstellplatz für ein Motorrad errichtet, ohne hiefür eine Baubewilligung eingeholt zu haben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. Jänner 1997 wurde das nachträglich gestellte Ansuchen des Sohnes des Beschwerdeführers auf Erteilung der Landschaftsschutzbewilligung für den Anbau an die bestehende Garage abgewiesen und dem Antragsteller die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Abtragung des Anbaues aufgetragen. Anlässlich der in diesem Verfahren am 7. Mai 1996 an Ort und Stelle abgehaltenen Verhandlung wurde auch festgestellt, dass die mit Bewilligungsbescheid vom 17. April 1989 hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aufgestellten Garage ausgesprochene zeitliche Befristung auf fünf Jahre abgelaufen war. Daher erging an den Beschwerdeführer zunächst der Auftrag, diese Garage bis zum 31. August 1996 zu entfernen.
Mit Schreiben vom 8. Juni 1996 beantragte der Beschwerdeführer nunmehr die Verlängerung der befristet erteilten Baubewilligung bzw. Ausnahmegenehmigung nach § 22 RPG für die bestehende Garage um weitere fünf Jahre.
Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes vom 2. März 1998 wurde die beantragte Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan gemäß § 22 RPG für die Errichtung einer Garage auf dem als "Freifläche - Freihaltegebiet" gewidmeten Grundstück Nr. 1, GB S, versagt. Die Behörde erster Instanz ging bei ihrer Entscheidung davon aus, es handle sich bei der gegenständlichen Garage um eine mobile einboxige Wellblechgarage mit flach geneigtem Pultdach ohne eigenen Boden, ohne Wasser-, Strom- und Heizungsanschluss. Die Garage habe ein kunststoffbeschichtetes Kipptor, das in sattem Braunton beschichtet sei und holzähnlichen Charakter aufweise. Die Wände seien mit Kunstharzputz lichtgelb versehen. Die Garage habe eine ca. 20 cm starke sattbraune Dachblende. Das Dach sei ein Blechdach mit entsprechender statischer Aussteifung. Unter Heranziehung des im Landschaftsschutzverfahren betreffend den vom Sohn des Beschwerdeführers errichteten Anbau an die bestehende Garage eingeholten Gutachtens der Naturschutzbeauftragten der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Mag. B H, vom 21. August 1996 stellte die Behörde erster Instanz dabei fest, die gegenständliche Blechgarage befinde sich in einem äußerst sensiblen Bereich in unmittelbarer Nähe zum G Mühlbach und dem öffentlichen Wassergut Ill. Zwischen der Pension "T" und der taleinwärtigen Straßenbrücke zwischen der B 188 und dem Ufergehölzstreifen der Ill erstrecke sich eine intensiv landwirtschaftlich genutzte Wiese. Die Garage bei der Pension "T" sei in diesem Bereich das einzige Gebäude nahe der Ill Auwald. Dadurch, dass die Garage von der Pension "T" durch den Parkplatz getrennt sei, sei der funktionelle Zusammenhang zwischen Haus und Garage nur aus unmittelbarer Nähe erkennbar. Die Garage falle durch ihre hellen Seitenflächen von der B 188 aus relativ stark auf. Sie wirke in dieser Grünzone als Fremdkörper und somit landschaftsbildlich deutlich störend. Eine Neuerrichtung bzw. der Weiterbestand dieses Garagengebäudes sei aus landschaftsbildlichen Gründen als sehr kritisch zu beurteilen. Darauf aufbauend kam die Behörde erster Instanz zum Schluss, das gegenständliche Bauvorhaben sei eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie des Uferschutzes und widerspreche somit den im § 2 RPG genannten Raumplanungszielen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen und zusammengefasst geltend machte, das äußere Erscheinungsbild entspreche nicht jenem, welches die Sachverständige ihrem Gutachten zugrunde gelegt habe, weil die Garage (zwischenzeitig) mit einer anderen, ins Landschaftsbild passenden Farbgestaltung versehen worden sei. Das Kipptor sei mit einer braunen Beschichtung versehen, die holzähnlichen Charakter aufweise. Die Seitenwände und die Rückwand seien bereits im Sommer 1997 in der dazu passenden Brauntönung gefärbelt worden und nicht (wie im Sachverständigengutachten behauptet) lichtgelb. Der G Mühlbach sei im Nahbereich der Garage schon seit Jahrzehnten verrohrt bzw. befinde sich darüber schon seit mehr als 30 Jahren ein asphaltierter Parkplatz. In weiterer Folge verlaufe der G Mühlbach nahezu vollständig verrohrt durch angrenzende, mit Gebäuden versehene Liegenschaften. Die Ill werde vom Parkplatz und der Garage durch einen schmalen Uferholzstreifen genügend weit abgetrennt. Bei den direkt im Westen anschließenden Liegenschaften reichten die genehmigten Gebäude teilweise direkt an die Ill. Von einer negativen Auswirkung seitens der kleinen Garage auf die Ill und den Mühlbach könne daher nicht gesprochen werden. Auch sei es nicht richtig, dass die Garage das einzige Objekt nahe dem Ill - Auwald sei, befinde sich doch nur ca. 15 m westlich ein Holzschuppen, der schon seit Anfang des Jahrhunderts dort stehe. Weiters befänden sich westlich daran anschließend eine Vielzahl weiterer Objekte in Uferwaldnähe, wovon der Beschwerdeführer einige beispielhaft aufzählte. Hinzu komme, dass auf der direkt an die Garage angrenzenden Nachbarliegenschaft im Herbst 1997 der Neubau einer Autowerkstätte und eines Wohnhauses behördlich genehmigt worden sei. Durch diesen größeren Bau sei auch eine Änderung des Landschaftsbildes erfolgt. Bei einer Gesamtbetrachtung könne nicht gesagt werden, dass die Garage ein Fremdkörper in dieser mit Lagergebäuden, Wohnhäusern und Werkhallen durchsetzten Gegend bzw. eine Störung des Landschaftsbildes darstelle. Bei richtiger Feststellung des Sachverhaltes wäre die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die gegenständliche Garage nicht den im § 2 genannten Raumplanungszielen widerspreche und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorgelegen seien.
Mit Bescheid vom 9. Juli 1998 wurde diese Berufung auf Grund des am 1. Juli 1998 gefassten Beschlusses der Berufungskommission der Marktgemeinde S gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Auch die Berufungsbehörde ging dabei auf Sachverhaltsebene davon aus, es handle sich bei der Garage um das einzige Objekt, das so nahe am Ill-Auwald liege und Richtung Osten in eine Wiesenfläche auslaufe. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Bauwerke westlich des "Tannenhofes" seien auf gewidmeten Bauflächen gelegen oder stellten nach dem Raumplanungsgesetz Bestand dar. Die im Bau befindliche Autowerkstätte H stelle bezüglich der Garage in keiner Weise einen Eingriff in das Landschaftsbild dar, da diese auf Höhe der bestehenden Objekte Filzmaier zu liegen komme. Vom "Tannenhof" sei die gegenständliche Garage rund 30 m entfernt, weshalb nicht unbedingt von einem funktionellen Zusammenhang gesprochen werden könne. Ein vorrangiges Interesse der Schrunser Raumplanung sei die Freihaltung des Uferschutzbereiches. Seien auch in früheren Jahren gewisse "Bausünden" begangen worden, solle doch der sensible Uferschutzbereich geschützt werden, und es erscheine aus generalpräventiven Gründen geboten, eine weitere Bebauung dieses Bereiches hintanzuhalten. Wenngleich der erste optische Eindruck anders sein möge, sei auch die Ausführung als Wellblechgarage aus den angeführten Gründen abzulehnen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, wobei er insbesondere darauf verwies, dass die Garage nicht im Uferschutzbereich gelegen sei und es zu den weiteren Feststellungen über die veränderte Verbauung in der näheren Umgebung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens bedurft hätte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Vorstellung - ebenfalls ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - gemäß § 83 Abs. 7 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985 in der Fassung LGBl. Nr. 69/1997, als unbegründet ab. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes führte die belangte Behörde - soweit dies im Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist - aus, das Gebiet, auf dem die Garage stehe, sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde S als "Freifläche/Freihaltegebiet" ausgewiesen, welches gemäß § 18 Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr, usw.) von einer Bebauung freizuhalten sei. Eine Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan könne nach § 22 Abs. 2 RPG nur erteilt werden, wenn alle in lit. a bis d dieser Norm angeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien. Kleinräumigkeit im Sinne der lit. a leg. cit. könne bei einer umbauten Grundfläche von 13 m2 (die Garage weise ein Ausmaß von 5,04 m x 2,59 m auf) nach Auffassung der Vorstellungsbehörde noch angenommen werden. Im Sinne der lit. b leg. cit. handle es sich bei der gegenständlichen Kleingarage auch nicht um eine Betriebsanlage im Sinne der §§ 14 und 15 RPG oder ein Gebäude mit Wohnräumen.
Die gegenständliche Kleingarage widerspreche jedoch im Sinne des § 22 Abs. 2 lit. c RPG den im § 2 leg. cit. genannten Raumplanungszielen, welcher Begriff auch die ökologische Funktion von Natur und Landschaft mit einschließe. Diese Bestimmung könne in dem hier vorliegenden Fall im Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 lit. c RPG gesehen werden, wonach die natürlichen und naturnahen Landschaftsteile sowie die Trinkwasserreserven erhalten bleiben sollten. Es sei zwar zutreffend, dass der geschützte Bereich durch das neue Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung LGBl. Nr. 22/1997 (im Folgenden: GNL), innerhalb bebauter Bereiche von 20 m auf 10 m zurückgenommen worden sei und sich die bestehende Garage damit im Sinne des § 33 Abs. 6 dieses Gesetzes im bebauten Gebiet befinde, was weiters zur Folge habe, dass sie nicht mehr der Bewilligungspflicht nach dem GNL unterliege, daraus sei jedoch für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil damit noch nicht gesagt sei, dass das gegenständliche Objekt den Raumplanungszielen des § 2 RPG nicht widerspreche. Im Hinblick auf die zitierten Ziele des Raumplanungsgesetzes sei zu beachten, dass die Sachverständige in ihrem am 21. August 1996 (!) ergänzten Gutachten festgestellt habe, dass die Garage durch ihre "hellen Seitenflächen von der B 188 aus" relativ stark auffalle und sie "in dieser Grünzone als Fremdkörper" wirke und somit "landschaftsbildlich deutlich störend" sei, zumal hier der Eindruck einer Verhüttelung entstehe. Eine Neuerrichtung bzw. der Weiterbestand des Garagengebäudes sei aus landschaftsbildlichen Gründen als "sehr kritisch" zu beurteilen. Im Falle der Erteilung der Genehmigung wäre es aus der Sicht des Landschaftsschutzes jedenfalls unbedingt erforderlich, die Farbgebung des Gebäudes so zu ändern, dass es sich farblich möglichst wenig von dem dahinter liegenden Ill-Auwald und den angrenzenden Wiesenflächen abhebe. Der Gesetzgeber habe mit den Kriterien des § 22 Abs. 2 RPG in Einheit mit dem gesetzlichen Auftrag zum möglichst umfassenden Erhalt naturnaher Landschaftsteile eine besonders behutsame Handhabung von Ausnahmebewilligungen vorgezeichnet. Vor diesem Hintergrund sei es aus Sicht der Vorstellungsbehörde nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde zur Auffassung gelangt sei, dass der Uferbereich (wenn dieser auch nicht mit dem Uferschutzbereich im Sinne des GNL gleich gesetzt werden könne) gerade im Hinblick auf Bausünden vergangener Jahre eines besonderen Schutzes und damit einer Hintanhaltung der Bautätigkeit bedürfe. Dies gelte auch im Hinblick auf die im Herbst 1997 erfolgte Braunfärbelung, die keine Verbesserung aus landschaftsbildlicher Sicht gebracht habe, wie sich die Vorstellungsbehörde vor Ort selbst habe überzeugen können. Es könne dem Vorstellungswerber auch nicht beigepflichtet werden, wenn er meine, dass zumindestens die Einholung eines Gutachtens, welches sich mit dem behaupteten Widerspruch zu den Raumplanungszielen in tatsächlicher Hinsicht auseinander zu setzen gehabt hätte, erforderlich gewesen wäre. Der Verweis auf das von der Sachverständigen im Landschaftsschutzverfahren (Anm.: betreffend den Sohn des Beschwerdeführers) erstattete Gutachten habe nach Auffassung der Vorstellungsbehörde im konkreten Fall eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Ablehnung des Antrages bieten können, weil sich dieses Gutachten (Anm.: nicht nur mit dem Zubau des Sohnes des Beschwerdeführers, sondern) auch mit der Wellblechgarage auseinander gesetzt und sich mit Ausnahme der erfolgten Braunfärbelung an den entscheidungswesentlichen Beurteilungsgrundlagen nichts geändert habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Baubewilligung für die Garage auf seinem Grundstück Nr. 1 sowie in seinem Recht auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 22 Abs. 2 RPG verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass sich die belangte Behörde auf ein Gutachten einer Amtssachverständigen bzw. einen Befund vom 7. Mai 1996 stütze, sich jedoch seither das gesamte Landschaftsbild durch neue Zubauten in unmittelbarer Nähe erheblich verändert habe und daher eine neuerliche Befundaufnahme und Begutachtung erforderlich gewesen wäre. Einem entsprechenden Antrag seien die Behörden nicht nachgekommen.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 22 Abs. 2 RPG handle es sich nicht um eine planerische Entscheidung, die die Beachtung auch der Ziele des § 2 Abs. 3 RPG erforderlich mache, welche lediglich "bei der Planung" von zukünftigen Bauvorhaben, nicht jedoch bei einer nachträglichen Überprüfung eines Baues, der bereits fünf Jahre lang rechtskräftig genehmigt gewesen sei, neben den allgemeinen Raumplanungszielen zu berücksichtigen seien. Das allgemeine Raumplanungsziel der Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft werde erfüllt. Die ökologische Funktion von Natur und Landschaft bleibe bei Erteilung einer Baubewilligung oder einer Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs. 2 RPG auch erhalten, da der in diesem Bereich fließende Mühlenbach seit vielen Jahren verrohrt und die Grundstücksfläche, auf welcher die Garage stünde, asphaltiert sei, weshalb keine negativen Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt gegeben sein könnten. Im Übrigen habe die Behörde das Gutachten der Amtssachverständigen falsch wiedergegeben. In diesem Gutachten sei festgehalten worden, dass der Zubau sich hinsichtlich der Materialwahl von der Garage unterscheide und dadurch (und nicht durch die Garage) etwas der Eindruck einer Verhüttelung entstehe. Unrichtig sei auch die Auffassung der belangten Behörde, dass der Uferbereich gerade im Hinblick auf Bausünden vergangener Jahre eines besonderen Schutzes und damit einer Hintanhaltung der Bautätigkeit bedürfe; dies gelte nur für den Uferschutzbereich im Sinne des GNL. Die Bezeichnung "Uferbereich" durch die belangte Behörde sei unrichtig und willkürlich und finde sich auch nicht im Gutachten der Sachverständigen. Tatsächlich handle es sich um eine (offenbar gemeint: ehemals) landwirtschaftlich genutzte Wiese, die seit Jahren im Bereich der bestehenden Garage geteert sei und daher keines besonderen Schutzes und keiner Hintanhaltung einer Bautätigkeit bedürfe. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass die Gemeindevertretung von S erst am 17. Dezember 1997 die Umwidmung einer rund 400 m2 großen Teilfläche eines Grundstückes von "Freihaltefläche" in "Bau-Mischgebiet" beschlossen habe, welches sich auch in diesem "Uferbereich" befinde und westlich in der Nähe des gegenständlich geteerten Parkplatzes samt Garage liege. Wenn die Behörde weiters meine, die bereits erfolgte Braunfärbelung sei keine Verbesserung aus landschaftsbildlicher Sicht, erkläre sich der Beschwerdeführer bereit, die Garage grün zu färbeln bzw. auch eine derartige behördliche Auflage anzuerkennen und zu befolgen.
Dieses Vorbringen ist zum Teil berechtigt.
Nach § 22 Abs. 2 des (Vorarlberger) Raumplanungsgesetzes in der Fassung der Wiederverlautbarung, LGBl. Nr. 39/1996 - RPG, kann der Gemeindevorstand auf Antrag des Grundeigentümers Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan bewilligen, wenn
a) aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens eine eigene Widmung unzweckmäßig ist,
b) es sich nicht um Betriebsanlagen im Sinne der §§ 14 und 15 oder um Gebäude mit Wohnräumen handelt,
c) sie den im § 2 genannten Raumplanungszielen nicht entgegenstehen und
d) sie einem Landesraumplan oder dem räumlichen Entwicklungskonzept nicht entgegenstehen.
Die Bewilligung kann erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid bereits zutreffend festgestellt, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung die kumulative Erfüllung der in lit. a) bis d) genannten Bedingungen voraussetzt.
Die Verwaltungsbehörden haben im Beschwerdefall zwar das Vorliegen der Voraussetzungen nach lit. a) (Kleinräumigkeit des Projekts) und b) (keine Betriebsanlage) angenommen, die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung aber versagt, weil sie einen Widerspruch zu den in § 2 RPG genannten Raumplanungszielen (lit. c) als gegeben ansahen.
§ 2 RPG lautet:
"(1) Die Raumplanung hat eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets anzustreben.
(2) Ziele der Raumplanung sind
a) die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen und Arbeiten,
- b) die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft,
- c) der bestmögliche Ausgleich der sonstigen Anforderungen an das Gebiet.
(3) Bei der Planung sind insbesondere folgende weitere Ziele zu beachten:
a) Mit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen, insbesondere sind Bauflächen bodensparend zu nutzen.
b) Die verschiedenen Möglichkeiten der Raumnutzung sind möglichst lange offen zu halten.
c) Die natürlichen und naturnahen Landschaftsteile sowie die Trinkwasserreserven sollen erhalten bleiben.
d) Die für die Land- und Forstwirtschaft besonders geeigneten Flächen dürfen für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
e) Die äußeren Siedlungsränder sollen nicht weiter ausgedehnt werden.
f) Gebiete und Flächen für Wohnen, Arbeiten, Freizeit, Einkauf und sonstige Nutzungen sind einander so zuzuordnen, dass Belästigungen möglichst vermieden werden.
g) Räumlichen Strukturen, die zu unnötigem motorisierten Individualverkehr führen, ist entgegenzuwirken.
h) Für Einrichtungen des Gemeinbedarfs sind geeignete Standorte festzulegen."
Die belangte Behörde hat die in § 2 RPG genannten Raumplanungsziele zutreffend in umfassendem Sinne, das heißt unter Einbeziehung auch jener in Abs. 3 leg. cit. beispielhaft genannten Ziele dargestellt. In diesem Sinne kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden, wenn er der Meinung ist, die Übereinstimmung mit den lediglich in Abs. 2 leg. cit. genannten allgemeinen Zielen der Raumplanung rechtfertige bereits (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 22 leg. cit.. Es ist vielmehr der belangten Behörde auch darin beizupflichten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen in der Natur bereits vorhandenen, aber konsenslosen Bauwerks (Garage) nicht an allgemeinen, sondern auch an jenen in die Zukunft weisenden Kriterien des Abs. 3 leg. cit. zu orientieren hat, weil die Konsensfähigkeit des derzeit bewilligungslosen Bauwerks so zu beurteilen ist, als ob es noch nicht existent wäre.
Die belangte Behörde hat aber zu Unrecht die Vollständigkeit der für die Beurteilung der Sache maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage angenommen. Bereits in seiner Berufung (und sowohl in der Vorstellung als auch nunmehr in der Beschwerde) hat der Beschwerdeführer unter beispielhafter Aufzählung ähnlich situierter Bauwerke und unter Betonung der damit verbundenen weiteren (industriellen) Fortentwicklung des räumlichen Umfeldes der gegenständlichen Kleingarage darauf hingewiesen, dass diese keine Beeinträchtigung der in § 2 Abs. 2 und 3 RPG genannten Ziele (mehr) bedeute. Zwar hat sich die Behörde in der Begründung des Bescheides mit den Berufungsgründen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt, sie hat es jedoch unterlassen, diesbezüglich gutächtliche Stellungnahmen einzuholen. Dies erscheint dem Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht ausreichend. Die Gemeindeinstanzen begnügten sich zur Beurteilung dieser Frage damit, lediglich auf ein Gutachten zurückzugreifen, welches nicht im beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahren, sondern im Verfahren betreffend die Landschaftsschutzbewilligung für den vom (gleichnamigen) Sohn des Beschwerdeführers errichteten Zubau an die Garage erstattet, nur dem in diesem Verfahren beteiligten Sohn des Beschwerdeführers zugestellt und von diesem auch mittels Stellungnahme vom 20. September 1996 beantwortet worden war. Damit betrafen sowohl die Befundaufnahme durch die Naturschutzbeauftragte als auch das darauf basierende Gutachten im engeren Sinn ein anderes Projekt, ein anderes Verfahren und einen anderen Gegenstand der Begutachtung. Hinzu kommt, dass dieses Gutachten der Naturschutzbeauftragten auf der Befundaufnahme im Jahre 1996 basiert und trotz der auf Tatsachenebene erstatteten Berufungsausführungen des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt im Rahmen des hier in Rede stehenden Verwaltungsverfahrens - weder in Hinblick auf das Objekt selbst (Färbelung) noch hinsichtlich der baulichen Weiterentwicklung des näheren Umfeldes desselben - ergänzt wurde. Der Hinweis der Gemeindebehörden (bzw. der belangten Behörde auf Grund eines offenbar ohne Beiziehung der Verfahrensbeteiligten vorgenommenen Augenscheins), die örtlichen Verhältnisse ließen keine andere Beurteilung des Ansuchens des Beschwerdeführers zu, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1990, Zl. 90/06/0066, mit weiteren Hinweisen), dass eine Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht auch durch eine kurze Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz genüge (was auch für die Entscheidung einer Vorstellungsbehörde gelten kann), so ist eine derartige Verweisung auf die Begründung eines unterinstanzlichen Bescheides oder eines Bescheides der Gemeindebehörden im Vorstellungsverfahren nur dann zulässig, wenn diese Gründe aufgrund eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens und in einer den §§ 59 und 60 AVG entsprechenden Weise im Bescheid dargelegt sind, sodass dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung des (hier: Vorstellungs-) Bescheides möglich ist.
Das von den Behörden ihrer Beweiswürdigung offenbar zugrundegelegte Gutachten der Naturschutzbeauftragten geht auf die in der Berufung bereits vorgetragenen Argumente des Beschwerdeführers nicht ein und enthält keine diesbezüglichen Feststellungen, insbesondere keine detaillierte Darstellung der räumlichen Ausdehnung der in die Begutachtung einbezogenen Gebiete und deren im Lichte des Natur- und Landschaftsschutzes relevanten Ausgestaltung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers. Damit erscheint für den Verwaltungsgerichtshof nicht klar, aus welchen Gründen eine Miteinbeziehung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, auf angrenzenden Liegenschaften angeblich befindlichen Bauten in die Betrachtung unterblieben ist. Daran ändert auch nichts der Versuch der belangten Behörde, das Gutachten der Naturschutzbeauftragten durch eigene Einschätzungen zu ergänzen.
Da somit die Begründung des angefochtenen Bescheides ergänzungsbedürftig geblieben ist und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und lit c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Dezember 2000
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