VwGH 98/06/0084

VwGH98/06/00849.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des J und der RT in S, beide vertreten durch D, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. April 1998, GZ 03-12.10 U 2-98/31, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. JR und 2. ER, beide in S, 3. Gemeinde Übersbach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 7. August 1990 wurde der erst- und der zweitmitbeteiligten Partei (in der Folge kurz: Bauwerber) eine umfängliche Baubewilligung erteilt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer als Nachbarn Berufung (es geht, aufs Wesentlichste zusammengefasst, um die Frage einer bei Belegung der Ställe und bei Betrieb des Silos das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Geruchs- und Lärmbelästigung sowie um Beeinträchtigungen durch Staub und Schmutz). In der Folge ergangene Berufungsbescheide vom 2. Juli 1991, 2. März 1995 und 18. September 1996 wurden jeweils über Vorstellung der Beschwerdeführer mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 12. August 1991, 18. September 1995 und 19. Dezember 1996 aufgehoben.

Mit dem neuerlichen Berufungsbescheid vom 29. September 1997 wurde der Berufung der Beschwerdeführer abermals keine Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid mit der Abänderung bestätigt, dass Silobefüllungen an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet seien, die Auflage (im erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid) Nr. 11 ersatzlos zu entfallen habe und das Bauvorhaben hinsichtlich der Silobefüllung in der mit Eingabe vom 29. Jänner 1996 plan- und beschreibungsgemäß modifizierten Form zu errichten sei.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und hat, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Berufungsverfahren kam es mit Schriftsatz der Bauwerber vom 25. Oktober 1993 zu einer Modifikation (Einschränkung) des Bauansuchens. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dem diesbezüglichen Vorbringen in der Vorstellung entgegengehalten, es sei nicht erforderlich gewesen, die Einschränkung im Spruch des bekämpften Berufungsbescheides zum Ausdruck zu bringen, weil eine Bewilligung stets nur im Ausmaß eines Bewilligungsantrages erteilt werden könne.

Die Beschwerdeführer bekämpfen (unter anderem) auch diese Auffassung der belangten Behörde als rechtswidrig. Damit sind sie im Recht:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur Steiermärkischen Bauordnung ergangenen Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 94/06/0024, BauSlg. 158, ausgesprochen hat, darf bei einer Änderung des Projektes im Zuge des Berufungsverfahrens (im Interesse der Nachbarn) die Berufung nicht als unbegründet abgewiesen werden; die Änderung des Projektes muss im Spruch des Berufungsbescheides klargestellt werden. Dem entspricht der Spruch des nun vorstellungs- und damit verfahrensgegenständlichen Berufungsbescheides vom 29. September 1997 nicht, weil darin die Berufungsbehörde nur auf eine andere Projektänderung Bedacht genommen hat.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass er - schon deshalb - (ohne Auseinandersetzung mit dem umfänglichen, weiteren Beschwerdevorbringen) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden musste.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 9. September 1999

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