VwGH 98/05/0169

VwGH98/05/016922.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Credit Foncier Auxiliaire AG, Gutsverwaltung Strelzhof in Willendorf, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwalt in Wien III, Ungargasse 27/20, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. Juli 1998, Zl. RU1-V-97163/03, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Willendorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
B-VG Art131;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §38;
B-VG Art131;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem vorgelegten angefochtenen Bescheid sowie dem hg. Vorerkenntnis vom 1. September 1998, Zl. 98/05/0059, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem hg. Erkenntnis vom 1. September 1998 war eine Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend eine Baueinstellung als unbegründet abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, daß die Baueinstellung zu Recht erfolgte, weil ein Heustadel neu errichtet wurde und demgemäß der Bewilligungspflicht des § 14 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0, unterlag, eine derartige Baubewilligung aber nicht beantragt und erteilt worden war. Das durch einen Brand im April 1994 zerstörte Gebäude war, so führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis aus, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht instandgesetzt, sondern neu hergestellt worden.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren bezieht sich auf einen Abtragungsauftrag betreffend denselben Stadel. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Februar 1998 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Nö. BauO 1976 die Abtragung des Stadels aufgetragen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 5. Juni 1998 abgewiesen, der Abtragungsauftrag wurde aber auf § 35 Abs. 2 Z. 3 Nö. BauO 1996 gestützt. Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. Juli 1998 abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, es liege ein Neubau vor, die Baubehörde habe den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Bewilligung vorliege und der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht habe. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde habe die Beschwerdeführerin bereits im September 1997 aufgefordert, binnen einer von ihm festgesetzten Frist die fehlende Baubewilligung zu beantragen, die Beschwerdeführerin sei diesem Auftrag jedoch nicht nachgekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zum Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid sei nicht ausreichend konkretisiert, da er nicht erkennen lasse, aus welchen Gründen das Objekt baubewilligungspflichtig wäre, es handle sich hier um ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des schon erwähnten hg. Vorerkenntnisses vom 1. September 1998 verwiesen, wonach kein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben im Sinne des § 17 Z. 4 Nö. BauO 1996 vorlag, sondern es sich um einen baubewilligungspflichtigen Neubau handelte. Die belangte Behörde ist im nunmehr angefochtenen Bescheid demnach zutreffend vom Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Neubaues ausgegangen (zur näheren Ausführung, warum ein Neubau vorliege, hat die belangte Behörde auf jenen Bescheid verwiesen, der der zur schon erwähnten hg. Zl. 98/05/0059 protokollierten Beschwerde zugrundelag). Für diesen Neubau war weder eine Baubewilligung beantragt, noch erteilt worden. Das gegenständliche Stadelgebäude, das von einem Dach gedeckt ist, kann von Menschen betreten werden und dient dem Schutz von (hier) Heu, es ist eindeutig ein Gebäude im Sinne des § 4 Z. 6 Nö. BauO 1996.

Dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung über das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren beantragt, ist zu entgegnen, daß die Anhängigkeit eines Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof keine Vorfragenproblematik im Sinne des § 38 AVG betrifft (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0181) und überdies kein Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. März 1964, Slg. Nr. 6260/A, vom 29. Mai 1995, Zl. 91/10/0227, u. v.a.).

Da somit schon das Vorbringen der Beschwerde im Zusammenhang mit den angefochtenen Bescheid und dem hg. Vorerkenntnis vom 1. September 1998 erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung, und ohne daß der Beschwerdeführerin weitere Kosten entstünden, als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, da die relevante Rechtsfrage, nämlich, ob ein bewilligungspflichtiger Neubau oder ein anzeige- bzw. bewilligungsfreies Vorhaben gemäß § 17 Z. 4 Nö. BauO 1996 vorliegt, bereits in dem genannten hg. Vorerkenntnis vom 1. September 1998 geklärt wurde, in welchem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt worden war.

Wien, am 22. September 1998

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