VwGH 98/04/0184

VwGH98/04/018427.1.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der K Kommanditgesellschaft GmbH & Co in R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Österreich (Präsident) vom 18. Februar 1998, Zl. Präs 242-16/97/Wa/Do, betreffend Grundumlage, zu Recht erkannt:

Normen

11992E058 EGV Art58;
EURallg;
HKG 1946 §3 Abs2;
11992E058 EGV Art58;
EURallg;
HKG 1946 §3 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des vorgelegten angefochtenen Bescheides stellte die Wirtschaftskammer Österreich (Präsident) mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Februar 1998 fest, die Beschwerdeführerin verfüge über die im erstinstanzlichen Bescheid genannten Berechtigungen an dem dort näher bezeichneten Standort und sei aufgrund dieser Berechtigungen verpflichtet, eine Grundumlage für 1997 in der Höhe von S 640.840,-- zu entrichten. Es würden aufgrund der gemäß § 57 f Abs. 5 HKG vorgenommenen Schätzung als Bemessungsgrundlagen für die Grundumlage 1997 kommunalsteuerpflichtige Bruttolohn- und Gehaltssummen im Jahr 1996 im Bereich der Gießereiindustrie in der Höhe von S 23 Mio. und im Bereich der Fahrzeugindustrie in der Höhe von S 130 Mio. angenommen. Zur Begründung führte die Wirtschaftskammer im wesentlichen aus, die Zuordnung zu den Fachgruppen aufgrund der im Bescheid genannten Gewerbeberechtigungen sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Grundumlagenbeschlüsse seien von den zuständigen Organen beschlossen und im Mitteilungsblatt der Wirtschaftskammer Vorarlberg veröffentlicht worden. Der Bescheid stütze sich somit auf ordnungsgemäß kundgemachte Rechtsvorschriften und habe die Höhe der Grundumlagenpflicht richtig bestimmt. In Erwiderung des Vorwurfes der Beschwerdeführerin, die Schätzung der relevanten kommunalsteuerpflichtigen Bruttolohn- und Gehaltssumme sei unrichtig, werde darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin seitens der Erstbehörde zweimal zur Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen aufgefordert worden sei, darauf jedoch nicht reagiert habe. Auch in der Berufung seien diesbezüglich keine konkreten Angaben gemacht worden. Da die Beschwerdeführerin somit ihre Mitwirkung bei der Feststellung der tatsächlichen Bemessungsgrundlagen versagt habe, sei eine Schätzung vorzunehmen gewesen. Dabei seien die im Vorjahr anläßlich der Grundumlagenvorschreibung 1996 ermittelten Zahlen für die Bemessungsgrundlagen verwendet worden, ohne die zwischenzeitig erfolgten Kollektivvertrags- und Ist-Lohnerhöhungen sowie den erweiterten Personalstand zu berücksichtigen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Grundumlagenbeschlüsse seien hinsichtlich der Berechnungsart der Grundumlage verfassungswidrig, da sie gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstießen, betreffe die Frage der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, über die zu befinden die Wirtschaftskammer Österreich nicht zuständig sei. Gleiches gelte für die Behauptung, die durch das Handelskammergesetz normierte Pflichtmitgliedschaft sei verfassungswidrig. Es werde aber darauf hingewiesen, daß sich der Verfassungsgerichtshof mit dieser Frage bereits auseinandergesetzt habe und von ihm in letzter Zeit die Behandlung von Beschwerden, in denen diese Frage aufgeworfen worden sei, abgelehnt habe. Der Wirtschaftskammer sei keine Norm aus dem Rechtsbestand der Europäischen Union oder aus einer anderen Rechtsordnung bekannt, gegen die die Einrichtung der gesetzlichen Kammermitgliedschaft verstoße. Einziger Ansatzpunkt für eine Prüfung wäre nach Ansicht der Wirtschaftskammer Österreich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit. Im Hinblick auf die Pflichtmitgliedschaft beinhalte die Niederlassungsfreiheit jedoch bloß das Gebot der Inländergleichbehandlung. Darüber hinaus judiziere der Europäische Gerichtshof (EuGH) in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit von Systemen der Pflichtmitgliedschaft zu Kammern und Berufsverbänden. Erstmals habe sich der EuGH damit ausführlich im Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache "AUER" befaßt. Der Gerichtshof habe dort festgestellt, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer vorschrieben, seien als solche nicht unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht. Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft mit dem Gemeinschaftsrecht sei jedoch die Beachtung der wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechtes und hier namentlich des Diskriminierungsverbotes. Mit anderen Worten, überall dort, wo die Zugehörigkeit zu Kammern oder Berufsverbänden für die Berufsausübung wesentliche Voraussetzung sei, dürfe Angehörigen anderer EG-Mitgliedstaaten der Zugang nicht verwehrt werden. Da § 3 Abs. 2 HKG bekanntlich in keiner Weise auf die Staatsangehörigkeit eines Kammermitgliedes abstelle, könne eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit daher nicht in Betracht kommen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 9. Juni 1998, Zl. B 732/98-5, abgelehnt und sie mit Beschluß vom 15. September 1998, Zl. B 732/98-7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in den einfach-gesetzlichen Rechten auf Koalitionsfreiheit (nach Art. 11 EMRK) in ihrer europarechtlichen Gewährleistung als allgemeiner Rechtsgrundsatz nach Art. 215 EGV, auf Gleichheit nach Art. 6 und11 EMRK sowie Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK ebenso wie nach Art. 6 EGV in seiner europarechtlichen Gewährleistung als allgemeiner Rechtsgrundsatz nach Art. 215 EGV, auf verfassungskonforme Gesetzeslage und auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt sie gegen die Argumentation der belangten Behörde vor, die von ihr zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stamme aus der Zeit vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Menschenrechtskonvention, weshalb sie schon aus diesem Grund die hier maßgebliche Frage der negativen Koalitionsfreiheit nicht behandelt habe. Das zweite von der belangten Behörde herangezogene Judikat des Verfassungsgerichtshofes beziehe sich auf das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und damit der freien Berufe und nicht auf Handelskammerrecht. Das Urteil "AUER" des EuGH wiederum beziehe sich auf den Tierarztberuf und auf eine konkrete Richtlinie der Gemeinschaft, die nur für Tierärzte speziell gelte, behandle also wiederum in keiner Weise übertragbare Fallkonstellationen. Dagegen verschweige der angefochtene Bescheid eine Serie weitgehend, wenn auch nicht vollständig vergleichbarer Urteile des EuGH. Die Pflichtmitgliedschaft der Beschwerdeführerin dürfte sich aus § 3 Abs. 2 HKG ergeben. Die Beschwerdeführerin stelle daher die Anregung, diese Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit infolge Verstoßes gegen Art. 11 EMRK anzufechten. Die zuletzt genannte Bestimmung umfasse auch das Recht, einem Verein nicht beitreten zu müssen. Es stelle zwar nicht jede Pflichtmitgliedschaft automatisch einen Verstoß gegen diese Bestimmung dar, Voraussetzung der Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft sei aber das Erfordernis der Notwendigkeit der Organisation einer solchen, die durch das Bestehen einer Disziplinargerichtsbarkeit indiziert werde. Eine solche bestehe aber im Handelskammergesetz nicht. Es fehle ihr auch der europäische Standard, denn kein anderes europäisches Land normiere eine auch nur annähernd ebenso weitgehende Zwangsmitgliedschaft bei einer Handelskammer wie das österreichische Handelskammergesetz. Die Beschwerdeführerin beantrage daher, ein Gutachten bei einem internationalen Fachinstitut, etwa einem Max-Planck-Institut, einzuholen, das den Rechtsstandard der Mitglieder und damit den europäischen Standard im Wege einer rechtsvergleichenden Studie untersuche. Bedenkenswert schiene auch eine Anfrage zu diesem Gegenstand an die Europäische Kommission. Im Zuge dieser Studie werde sich zeigen, daß kein anderes europäisches Land eine ähnliche Pflichtmitgliedschaft zu einer Handelskammer normiere, womit auch keine Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft bestehen könne, einem Gewerbetreibenden seine Interessensvertretung per Gesetzeszwang zu oktroyieren. Dazu komme noch, daß die Aufgabenstellung der Handelskammern im § 1 HKG völlig undifferenziert umschrieben sei, was den Handelskammern die Möglichkeit gebe, alles zu tun oder zu lassen, also keinerlei inhaltliche Aufgabenstellung vorgebe. Es werde daher auch angeregt, § 1 Abs. 1 HKG wegen Verstoßes gegen die Vereinsfreiheit und das Sachlichkeitsgebot beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Die Pflichtmitgliedschaft zur Handelskammer verstoße auch gegen Gemeinschaftsrecht. Das von der belangten Behörde zitierte Urteil "AUER" des EuGH stehe dem nicht entgegen, weil dieses die Tätigkeit der Tierärzte betroffen habe und die Legitimation der Tierärztekammer nichts mit der Problemstellung der Pflichtmitgliedschaft bei der Handelskammer zu tun haben könne. Denn der Handelskammer fehle der Kern jeder Pflichtmitgliedschaft, nämlich die Disziplinarkompetenz. Die maßgebliche Rechtsprechung des EuGH dürfte mit dem Urteil Vriend, Rs. 94-79 vom 26. Februar 1980 begonnen haben. In diesem Urteil habe der EuGH eine niederländische Regelung, wonach der Handel mit bestimmten Waren nur Personen vorbehalten gewesen sei, die einer Kontrollorganisation angehörten, für mit den Art. 30 und34 EGV unvereinbar befunden. Ähnliches habe der Gerichtshof in seinem Urteil van Luipen vom 3. Februar 1983, Rs. 29/82, judiziert. Im Urteil Jongeneel Kaas vom 7. Februar 1984, Rs. 237/82, habe der EuGH die Einrichtung von Kontrollstellen für zulässig befunden, sofern diese Maßnahmen notwendig seien. Im Urteil Franzen vom 23. Oktober 1997, Rs. C-189/95, habe der EuGH schließlich gefunden, daß die Art. 30 und36 EGV nationalen Bestimmungen entgegenstünden, die die Wareneinfuhr Inhabern einer Herstellungs- und Großhandelserlaubnis vorbehielten. Eine Pflichtmitgliedschaft bei einer Kammer, die keine Kontroll- und Disziplinaraufgaben habe, könne also nur in Betracht kommen, wenn eine konkrete, gezielte, sachliche Notwendigkeit bestehe. Eine solche sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Urteil Bosman vom 15. Dezember 1995, Rs. C-415/93, habe der EuGH zudem klar ausgesprochen, daß Art. 11 EMRK zu jenen Grundrechten der Europäischen Union zähle, die er bei seiner Entscheidungsfindung anwende. Die Handelskammerumlage beruhe allein auf der Bruttolohn- und Gehaltssumme bzw. deren "Einschätzung". Nach dem Handelskammergesetz wäre demgegenüber der Handelskammeraufwand nach sachlichen Kriterien gerecht auf die Mitglieder zu verteilen, müßten die Lasten also ausgeglichen sein. Ein ausschließliches Abstellen auf die Lohnsumme widerspreche diesem Sachlichkeitserfordernis in krasser Weise. Ein solches ausschließliches Abstellen auf die Arbeitskosten benachteilige nämlich Unternehmen, die einen besonders hohen Lohnanteil hätten, unsachlich. Unbestritten sei, daß die Beschwerdeführerin zu diesen Betrieben mit überdurchschnittlich hohem Lohnanteil zähle. Dabei handle es sich auch nicht um einen "Härtefall" im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auch in einem gerechten System vorkommen könne, sondern es sei die Unsachlichkeit geradezu systemimmanent. Das Gesetz sähe im übrigen verschiedene Möglichkeiten vor, die Bemessungsgrundlage sachgerecht und fair ausgewogen festzulegen. Wenn nicht bloß ein einziger, sondern verschiedene betriebliche Parameter herangezogen würden, könnte die bestehende Unsachlichkeit problemlos ausgeglichen werden. Für die Heranziehung eines einzigen, etwa die Beschwerdeführerin extrem benachteiligenden Bemessungskriteriums, habe daher auch keinerlei strukturelle Notwendigkeit bestanden. Die Grundumlagenfestsetzungen der Fachvertretungen, wonach für die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage 2 ausschließlich die kommunalsteuerpflichtige Bruttolohn- und Gehaltssumme heranzuziehen sei, habe den rechtlichen Charakter einer Verordnung. Es werde daher angeregt, die Grundumlagenfestsetzungen der Fachvertretungen 214 und 217 der Erstbehörde für das Jahr 1997, wonach als Bemessungsgrundlage ausschließlich die kommunalsteuerpflichtige Bruttolohn- und Gehaltssumme und nicht verschiedene Parameter heranzuziehen seien, wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot und das Willkürverbot beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Im angefochtenen Bescheid werde nicht festgestellt, daß die Beschwerdeführerin aufgrund ihres deutschen Kapitals nicht rein österreichischem Recht unterliegen könne. Damit verheimliche der angefochtene Bescheid Umstände, die für die Anwendung der richtigen Rechtsordnung entscheidend und daher entscheidungswesentlich seien. Der angefochtene Bescheid erkläre auch nicht, nach welchen Kriterien die belangte Behörde die Bemessungsgrundlagen für den Bereich der Gießereiindustrie und der Fahrzeugindustrie aufgeteilt habe. Diesem Umstand komme im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen der Aufteilung dieser Umsätze (unterschiedliche Multiplikatoren und Hebesätze) selbstverständlich entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Zu dem die Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit der hier anzuwendenden Rechtsgrundlagen behauptenden Beschwerdevorbringen ist die Beschwerdeführerin auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Ablehnungsbeschluß vom 9. Juli 1998 zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus den dort genannten Gründen nicht zu der in der Beschwerde angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof veranlaßt.

Was die Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der in § 3 Abs. 2 HKG normierten Pflichtmitgliedschaft zu den Handelskammern betrifft, läßt aus nachstehenden Gründen weder der Inhalt des angefochtenen Bescheides noch das Beschwerdevorbringen den für die Anwendung des Gemeinschaftsrechtes erforderlichen grenzüberschreitenden Bezug (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1997, Zl. 97/10/0113, und vom 24. Juni 1998, Zl. 98/04/0092) des vorliegenden Sachverhaltes erkennen:

Nach Art. 58 EGV stehen für die Anwendung dieses Kapitels die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliederstaates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.

Trotz des nach ihrem Wortlaut auf die "Anwendung dieses Kapitels" (d.i. des Kapitels 2 des Titels III des dritten Teiles des EGV) eingeschränkten Anwendungsbereiches, werden mit dieser Bestimmung die Kriterien festgelegt, die die Zugehörigkeit einer Gesellschaft zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaates bestimmen. Es sind dies eine Verbindung aus Gründungstheorie und Sitztheorie, hingegen kommt es auf die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter bzw. Kapitaleigner nicht an (vgl. Erhard in Lenz, Kommentar zu dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 1994, S. 283).

Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, an der Beschwerdeführerin, die ihren Sitz in Österreich habe, sei auch "deutsches Kapital" beteiligt, bedeutet daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für sich allein nicht, daß auf den vorliegenden Fall Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist.

Die von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht über die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der in § 3 Abs. 2 HKG normierten Pflichtmitgliedschaft zu den Handelskammern herangezogene Judikatur des EuGH betrifft durchwegs Fälle, in denen nach Ansicht des EuGH durch die dort zur Beurteilung stehende Pflichtmitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation der freie Warenverkehr behindert wurde. Daß dies auch im vorliegenden Fall zutreffen könnte, ist aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und aus dem Vorbringen in der Beschwerde schon deshalb nicht erkennbar, weil sich darin kein Anhaltspunkt dafür findet, der Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin könnte den (internationalen) Handel betreffen. Daß der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid Grundumlagen auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Fachvertretungen der Gießereiindustrie und der Fahrzeugindustrie zur Zahlung vorgeschrieben wurden, spricht vielmehr dafür, daß ihr Geschäftsbereich die Produktion betrifft. Die in Rede stehende Pflichtmitgliedschaft kann daher eine Beeinträchtigung des Warenverkehrs anderer EU-Staaten mit Österreich nicht bewirken.

Fehlt es aber solcherart dem vorliegenden Sachverhalt am erforderlichen grenzüberschreitenden Bezug, so kann schon aus diesem Grund in der Vorschreibung einer Grundumlage als Folge der Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Interessensvertretung nach dem Handelskammergesetz keine sich aus einem Widerspruch zu gegenüber den hier anzuwendenden Rechtsvorschriften höherrangigem Gemeinschaftsrecht ergebende Rechtswidrigkeit liegen.

Mit dem Vorbringen schließlich, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, nach welchen Kriterien sie die Bemessungsgrundlagen für den Bereich der Gießereiindustrie und der Fahrzeugindustrie aufgeteilt habe, wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Sie verkennt dabei aber, daß nach der Bestimmung des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu führen hat, sondern nur eine solche, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist dies nicht offenkundig, ist es Sache des Beschwerdeführers, diese Relevanz darzulegen. Da im vorliegenden Fall eine solche Relevanz des behaupteten Verfahrensverstoßes für den Verwaltungsgerichtshof nicht von vornherein erkennbar ist, wäre es daher Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die von der Schätzung der belangten Behörde abweichende tatsächliche Aufteilung der Bemessungsgrundlagen auf die beiden Bereiche bekanntzugeben. Da dies nicht geschehen ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der gerügten Vorgangsweise der belangten Behörde eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht zu erkennen.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 1999

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