Normen
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
Spruch:
I. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11. September 1998, Zl. UVS-3/3573/4-1998, richtet, wird ihre Behandlung gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 8. September 1998, Zl. UVS-3/5374/8-1998, richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
In der vorliegenden Beschwerde werden hinsichtlich der Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 (Geldstrafe in Höhe von S 2.000,--) keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. das Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0166). Die Behandlung der Beschwerde konnte daher insoweit abgelehnt werden.
II.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. September 1998 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe - unter näherer Angabe von Tatort und Tatzeit - ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand "mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von über 0,4 mg/l (Ergebnis der Alkomatprobe um 01.22 Uhr von 0,87 mg/l) gelenkt". Sie habe dadurch "eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 2. Satz StVO" begangen, und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Ablegung des Alkomattestes angegeben, dass sie vor dem Verkehrsunfall zwar Alkohol konsumiert habe, jedoch diesbezüglich keine genaueren Angaben gemacht habe. Weiters habe sie angegeben, dass sie nach dem Verkehrsunfall (am Ende der Fahrt) bis zum Zeitpunkt des Alkomattestes keine alkoholischen Getränke konsumiert habe. Sie hätte anlässlich dieser Angaben selbst sofort darauf hinweisen müssen, dass sie erst nach Beendigung der Fahrt Alkohol zu sich genommen habe. Ihrem Vorbringen (sie sei nach dem Verkehrsunfall mit Freunden in das Lokal O gegangen und habe dort etliche Tequilas zu sich genommen, bezüglich der Angaben bei der Polizei habe sie vorwechselt, dass sie nicht vor, sondern nach dem Verkehrsunfall Alkohol konsumiert habe) sei daher kein Glaube zu schenken gewesen. Keiner der einvernommenen Zeugen habe genaue Angaben zum Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin machen können. Der Zeuge P (als Meldungsleger) habe glaubwürdig angegeben, dass die Beschwerdeführerin die Angaben so gemacht habe, wie sie in der Anzeige festgehalten worden seien. Die Beschwerdeführerin habe seiner Aussage nach auf ihn sehr wohl den Eindruck gemacht, dass sie die Fragen verstanden habe und habe sie darauf auch sinnvolle Antworten gegeben. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts der bestehenden Vormerkung der Tragweite der Ablegung eines Alkomattestes bewusst gewesen sei und gehe daher von der Richtigkeit ihrer seinerzeit gemachten Angaben aus. Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem behaupteten Nachtrunk um eine Schutzbehauptung handle und die Beschwerdeführerin in alkoholisiertem Zustand ihr Fahrzeug von Wals nach Salzburg gelenkt habe. Der Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sei abzuweisen gewesen, weil bis zuletzt völlig ungeklärt geblieben sei, von welchem angeblichen Nachtrunk ausgegangen hätte werden sollen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 19. StVO-Novelle - gilt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, dass den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).
Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und zwar insofern, sie hätte nicht davon ausgehen dürfen, die Beschwerdeführerin habe nach dem Verkehrsunfall keinen Alkohol zu sich genommen. Der Beschwerde kann jedoch im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht gefolgt werden. Vertritt doch der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt, im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes sei dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt habe; in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes sei davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 1996, Zl. 96/03/0168). Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Ablegung des Alkomattestes angegeben hat, nach dem Verkehrsunfall keinen Alkohol zu sich genommen zu haben. Schon aus diesem Grund ist es unbedenklich, wenn die belangte Behörde den später aufgestellten Behauptungen eines Nachtrunkes keinen Glauben schenkte. Dass aber die belangte Behörde der Aussage des Zeugen P, wonach die Beschwerdeführerin auf ihn sowohl den Eindruck gemacht habe, dass sie die Frage verstanden habe und sie auch darauf sinnvolle Antworten gegeben habe, gefolgt ist und daher nicht der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie habe die Frage hinsichtlich des Alkoholkonsums vor und nach dem Verkehrsunfall verwechselt, begegnet im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Beweiswürdigung keinen Bedenken, wenn in der Beschwerde bloß allgemein geltend wird, es könne als bekannt vorausgesetzt werden, "dass eine - obendrein weibliche - Person mit 1,7 Promille Alkoholgehalt im Blut sich der Tragweite ihrer Antworten wohl nicht ganz im Klaren ist und wohl auch nicht die exakt richtigen Antworten auf bestimmte Fragen gibt". Ebenso wenig ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde deshalb als unschlüssig zu erkennen, weil, wie in der Beschwerde weiters gerügt wird, die belangte Behörde davon ausging, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts der bestehenden Vormerkung der Tragweite der Ablegung eines Alkomattestes bewusst gewesen sei, während der Zeuge P ausgesagt habe, dass die Beschwerdeführerin auf ihn eher gleichgültig bezüglich des Unfalls gewirkt und den Eindruck gemacht habe, als könne sie die Tragweite des von ihr gesetzten Verhaltens noch gar nicht abschätzen. Auch wenn man der Auffassung des Zeugen P folgt, ist es damit noch nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde der Aussage des Zeugen P folgte, die Beschwerdeführerin habe auf ihn den Eindruck gemacht, das sie die Fragen verstanden und sie darauf sinnvolle Antworten gegeben habe. Ein Eingehen auf die weiteren, die Behauptung des Nachtrunkes betreffenden Ausführungen in der Beschwerde erübrigt sich damit, wobei lediglich anzumerken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 98/03/0245) derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und Beweise anzubieten hat.
Die insoweit unbegründete Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, da der Anforderung des Art. 6 MRK durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem unabhängigen Verwaltungssenat und damit einem Tribunal im Sinne der MRK, Genüge getan wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. Dezember 2001
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