VwGH 98/03/0228

VwGH98/03/022825.4.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der H in Wien, vertreten durch Hügel, Dallmann & Partner, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Lerchengasse 14, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 26. Mai 1998, Zl. MA 12-10361/98A, betreffend Kostenersatz nach § 26 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §10 Abs4;
SHG Wr 1973 §26 Abs1 Z2;
SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §10 Abs4;
SHG Wr 1973 §26 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG), der Ersatz der für den Aufenthalt im Geriatriezentrum Am Wienerwald in der Zeit vom 22. August 1997 bis 6. September 1997 aushaftenden Pflegeentgelte in der Höhe von S 11.361,-- vorgeschrieben.

Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 22. August 1997 bis 6. September 1997 im Geriatriezentrum Am Wienerwald befunden habe. Für ihren Aufenthalt in diesem Zeitraum seien pro Pflegetag S 1.100,-- zu entrichten, weshalb die Pflegeentgelte insgesamt S 17.600,-- (16 Tage zu je S 1.100,--) betragen hätten. Ein Betrag von S 4.292,-- sei von der Beschwerdeführerin, ein Betrag von S 1.947,-- sei von ihrem Ehemann geleistet worden, der Restbetrag - von S 11.361,-- - sei zunächst vom Sozialhilfeträger Wien getragen worden. Die Erhebungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit Notariatsakt vom 20. März 1997 ihre 1350/22570 Anteile an der Liegenschaft EZ des Grundbuches der Katastralgemeinde H im Gerichtsbezirk D unentgeltlich ins Eigentum ihres Ehemannes übertragen habe. Unter Vermögen im Sinne des Sozialhilferechtes sei jedenfalls auch Liegenschaftseigentum zu verstehen. Das Gutachten der MA 40 vom 15. Dezember 1997 habe ergeben, dass der Verkehrswert der Liegenschaftsanteile S 1,350.000,-- betrage. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein Vermögen mit einem Verkehrswert in dieser Höhe verfügt habe, dieses aber freiwillig und unentgeltlich veräußert und dadurch ihre Mittellosigkeit selbst verursacht habe. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihre Anteile an der Liegenschaft unentgeltlich in das Eigentum eines anderen gebracht habe, wäre dem Sozialhilfeträger Wien die Möglichkeit genommen worden, mittels Durchführung einer grundbücherlichen Sicherstellung einen Ersatzanspruch zu beantragen. Wenn die Beschwerdeführerin anführe, dass die Überschreibung auf Grund ihres schlechten Gesundheitszustandes erfolgt und es nicht üblich sei, in einem intakten Eheleben ein Entgelt für eine privatrechtliche Abtretung zu verlangen, so sähen die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes keine Rücksichtnahme in Bezug auf Umstände, weswegen man seine Mittellosigkeit selbst verursacht habe, vor. Das Sozialhilfegesetz sehe alleine vor, dass Ersatz verlangt werden müsse, wenn jemand hinreichendes Vermögen besessen und durch Rechtshandlungen seine Mittellosigkeit selbst verursacht habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 WSHG hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

§ 10 WSHG hat folgenden Wortlaut:

"(1) Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.

(2) Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung kultureller Bedürfnisse in angemessenem Ausmaß dienen.

(3) Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden würde.

(4) Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden, wenn die Rückzahlung voraussichtlich ohne Härte möglich sein wird."

Gemäß § 26 Abs. 1 WSHG - in der Fassung LGBl. Nr. 50/1993 -

ist der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten

Kosten verpflichtet,

1. soweit er über hinreichendes Einkommen oder

Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder

2. wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor der

Zeit der Hilfeleistung, weiters während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach ihrer Beendigung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antrittes einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat.

Die Beschwerdeführerin führt aus, eine unentgeltliche Eigentumsübertragung könne zwar grundsätzlich als Rechtshandlung im Sinne des § 26 Abs. 1 WSHG bewertet werden, Voraussetzung für die Rückerstattung von Sozialmitteln sei aber, dass diese Eigentumsübertragung Vermögen betreffe, das im Sinne des § 10 WSHG als verwertbares Vermögen anzusehen sei. Gegenstand der Eigentumsübertragung sei die von ihr und ihrem Gatten gemeinsam bewohnte Ehewohnung. Diese diene der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der beiden Ehegatten. Auf Grund des Fehlens einer anderen Wohnmöglichkeit sei eine Verwertung der Ehewohnung nicht zumutbar. Eine Eigentumswohnung , die die einzige Wohnmöglichkeit für die Ehegatten darstelle, sei nicht verwertbar gemäß § 10 Abs. 2 WSHG. Die gegenständliche Eigentumsübertragung könne somit nicht als Rechtshandlung, durch die eine Mittellosigkeit selbst verursacht worden sei, im Sinne des § 26 Abs. 1 WSHG qualifiziert werden, da ihr kein für die Beurteilung der Gewährung der Sozialhilfe relevantes Vermögen zu Grunde liege. Es könne daher aus § 26 Abs. 1 WSHG keine Rückerstattungspflicht für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Außerdem habe ihr sehr kritischer Gesundheitszustand den Anlass für diese Eigentumsübertragung gebildet. Es könne ihr daher nicht unterstellt werden, sie habe sich in der Absicht, den Sozialhilfeträger zu schädigen, ihres Vermögens entledigt.

§ 10 WSHG regelt den "Einsatz der eigenen Mittel". Demnach ist Sozialhilfe nur zu gewähren, wenn Einkommen und verwertbares Vermögen des Hilfe Suchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern. Die Sozialhilfebehörden haben daher - entweder von Amts wegen oder nach Einlangen eines entsprechenden Antrages - zu prüfen, ob der Hilfesuchende zu diesem Zeitpunkt u.a. über verwertbares Vermögen verfügt. Diese Überprüfung ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt Sozialhilfe gewährt wird.

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z. 2 WSHG und hielt der Beschwerdeführerin entgegen, dass sie ihre Mittellosigkeit verursacht habe, indem sie das ihr gehörende "Liegenschaftseigentum" unentgeltlich (an ihren Ehemann) veräußert habe. Sie ging zwar zutreffend zunächst davon aus, dass Hilfe - nach dem Subsidiaritätsprinzip - nur zu gewähren sei, wenn Einkommen und verwertbares Vermögen nicht ausreichten, um den Lebensbedarf zu sichern, vertrat aber dann die Auffassung, dass Liegenschaftseigentum jedenfalls verwertbares Vermögen darstelle, aus dem der Hilfesuchende seinen Bedarf decken könne. Die belangte Behörde stützte sich auf ein Gutachten der MA 40 vom 15. Dezember 1997 und führte aus, dieses habe ergeben, dass "der Verkehrswert der Liegenschaftsanteile von 1350/22570 Anteilen, mit denen Wohnungseigentum an Top 13 der Adresse .... verbunden ist, S 1,350.000,-- beträgt" und daher die Beschwerdeführerin durch Veräußerung von Vermögen mit diesem Verkehrswert ihre Mittellosigkeit verursacht habe.

Darin kann der belangten Behörde jedoch nicht gefolgt werden. Gemäß § 10 Abs. 1 WSHG ist der Hilfesuchende zum Zwecke der Beseitigung seiner Notlage nicht nur zum Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Kräfte (also durch Arbeitsleistung), sondern auch zum Einsatz seiner Mittel, also seines Vermögens verpflichtet. Soweit Vermögen nicht in Geldvermögen, sondern in Liegenschaften - wie hier in einer Eigentumswohnung - besteht, kann der Hilfesuchende zur Verwertung jedoch nur insoweit verpflichtet werden, als ihm dies möglich und zumutbar ist (vgl. Pfeil in Österreichisches Sozialhilferecht, S 403 ff und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ist die Verwertung von Vermögen dem Hilfesuchenden vorerst vorübergehend nicht möglich oder nicht zumutbar, handelt es sich um "Schonvermögen", wie etwa bei einem Eigenheim (einer Eigentumswohnung), das den Bedürfnissen des Hilfesuchenden und seiner Angehörigen angemessen ist und diesen Personen tatsächlich als Unterkunft dient (vgl. Pfeil, aaO., 406).

Die belangte Behörde behauptet nicht, dass der Beschwerdeführerin die Finanzierung der vorübergehend erforderlichen Unterbringung in einem Pflegeheim durch Verwertung der Eigentumswohnung, die weiterhin von ihrem Ehemann bewohnt wurde, zumutbar gewesen wäre, noch, dass sie über andere liquide Mittel zur Finanzierung der Pflegekosten verfügt hätte. Die Beschwerdeführerin war daher - im sozialhilferechtlichen Sinn - auch ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass sie die Wohnung an ihren Ehemann verschenkte - mittellos. Sie hat daher, anders als die belangte Behörde meint, ihre Mittellosigkeit - im hier allein relevanten Sinn - nicht herbeigeführt. Nur darauf könnte aber der Rückersatzanspruch nach § 26 Abs. 1 Z. 2 WSHG gestützt werden.

Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie die Eigentumswohnung an ihren Ehemann verschenkt hat, den Sicherstellungsanspruch gemäß § 10 Abs. 4 WSHG vereitelt hat. Damit hat die Beschwerdeführerin aber gleichfalls nicht ihre Mittellosigkeit herbeigeführt. Der Sicherstellungsanspruch soll vielmehr auch bei derzeit (im sozialhilferechtlichen Sinn) mittellosen Personen einen Rückforderungsanspruch dann gewährleisten, wenn der Grund, die Liegenschaft nicht (zB durch Verkauf) zu verwerten, weggefallen ist, insbesondere, wenn sie zur Deckung des Wohnbedürfnisses des Hilfesuchenden und seiner Angehörigen nicht mehr erforderlich ist. Der Sicherstellungsanspruch dient also einem künftigen Rückforderungsanspruch, dessen Realisierung durch den Wegfall der die rechtzeitige Verwertung hindernden Umstände bedingt ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt verbleibt somit für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Z. 2 WSHG durch die belangte Behörde kein Raum.

Die Möglichkeit, ein auf der Liegenschaft besichertes Darlehen aufzunehmen, könnte nur dann zu den "eigenen Mitteln" im Sinne des § 10 Abs. 1 WSHG zählen, wenn die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, dieses Darlehen alsbald aus eigenen Mitteln (also ohne die ihr derzeit nicht zumutbare Verwertung der Eigentumswohnung) zurückzuzahlen. Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt.

Aus diesen Gründen hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. April 2001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte