Normen
31970L0156 Betriebserlaubnis-RL Kfz;
31976L0757 Rückstrahler-RL Kfz;
31997L0029 Nov-31976L0757;
KFG 1967 §102 Abs10a;
VStG §1 Abs2;
31970L0156 Betriebserlaubnis-RL Kfz;
31976L0757 Rückstrahler-RL Kfz;
31997L0029 Nov-31976L0757;
KFG 1967 §102 Abs10a;
VStG §1 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 10 a KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 500,-- bestraft, weil er am 29. Oktober 1997 um 10.26 Uhr bei der Grenzkontrollstelle Brenner auf der A13 ein nach den Kennzeichen bestimmtes Sattelkraftfahrzeug gelenkt habe, ohne sich, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei, überzeugt zu haben, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug, mit einem Gewicht von über 3,5 t, den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, weil die gelbe reflektierende Warntafel mit rotem fluoriszierenden Rand nicht am Heck seines Kraftfahrzeuges angebracht gewesen sei.
Das erstinstanzliche Straferkenntnis war dem Beschwerdeführer am 7. Jänner 1998 zugestellt worden.
Über die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:
§ 102 Abs. 10a KFG 1967 (idF BGBl. Nr. 162/1995) lautet:
"Ab 1. Jänner 1996 hat der Lenker eines
- 1. Lastkraftwagens,
- 2. Sattelzugfahrzeuges,
- 3. Spezialkraftwagens, ausgenommen Wohnmobile,
- 4. Sonderkraftfahrzeuges, oder
- 5. einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg dafür zu sorgen, daß an der Rückseite des Fahrzeuges eine von hinten sichtbare gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene angebracht ist. Werden mit den genannten Fahrzeugen Anhänger gezogen, so hat der Lenker diese Warntafel an der Rückseite des Anhängers anzubringen. Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der genannten reflektierende Warntafel oder gleichwertiger Warneinrichtungen im Sinne des Abs. 10c, wie insbesondere die Abmessungen, Ausgestaltung, Rückstrahlwirkung festzulegen."
Hinsichtlich der für die Zeit vor der Änderung der Richtlinie 76/757/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 durch die Richtlinie 97/29/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 geltenden maßgebenden Rechtslage wird auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/03/0305, verwiesen.
Dort wurde - u.a. - ausgesprochen, daß § 102 Abs. 10a KFG 1967 als eine innerhalb des durch die Richtlinie 76/757 /EWG (idF vor der Richtlinie 97/29/EG) offengelassenen Spielraumes gelegene nationale Regelung - als Betriebsvorschrift für bestimmte Fahrzeugkategorien in Ansehung der reflektierenden Warntafeln - nicht mit den Richtlinien 70/156/EWG und 76/757/EWG (idF vor der Richtlinie 97/29/EG) in Konflikt stehen könne.
Die Richtlinie 97/29/EG sieht in Art. 2 Abs. 1 folgendes vor:
"Ab dem 1. Januar 1998 oder - falls sich die Veröffentlichung der Texte, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, über den 1. Juli 1997 hinaus verzögert - sechs Monate nach dem tatsächlichen Datum der Veröffentlichung dieser Texte, dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Rückstrahler beziehen,
- für einen Kraftfahrzeugtyp oder einen Rückstrahlertyp die EG-Typengenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht verweigern,
- die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme der Fahrzeuge bzw. den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Rückstrahlern nicht verbieten,
wenn die Rückstrahler die Anforderungen der Richtlinie 76/757/EWG in der Fassung dieser Richtlinie erfüllen und entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 76/756/EWG in die Fahrzeuge eingebaut sind."
Anhang II 2.1 der Richtlinie 97/29/EG ordnet an:
"Es gelten die Vorschriften nach Nummern 2, 6 und 7 und den Anhängen 1 und 4 bis 15 der ECE-UNO-Regelung Nr. 3, in der die folgenden Dokumente zusammengefasst werden:
- die Änderungsserien 01 und 02(1);
- die Ergänzung 1 der Änderungsserie 02(2);
- die Ergänzung 2 der Änderungsserie 02(1);
- die Ergänzung 3 der Änderungsserie 02(4);
mit folgender Annahme:
2.1.1. Bezugnahmen auf die 'Regelung Nr. 48' sind als Bezugnahmen auf die 'Richtlinie 76/756/EWG ' zu verstehen."
Nr. 2 der ECE-UNO-Regelung Nr. 3 (Regulation No. 3) lautet:
"2. DEFINITIONS 2/
For the purpose of this Regulation.
2.1. The definitions given in Regulation No. 48 and its series of amendments in force at the time of application for type approval shall apply to this Regulation.
...."
Die ECE-UNO-Regelung Nr. 48 (Regulation No. 48) enthält
folgende Definition:
"2.7.16. 'Retro-reflector" means a device used to indicate the presence of a vehicle by the reflection of light emanating from a light source not connected to the vehicle, the observer being situated near the source;
For the purposes of this Regulation the following are not considered as retro-reflectors:
2.7.16.1. retro-reflecting number plates;
2.7.16.2. the retro-reflecting signals mentioned in the ADR (European Agreement concerning the international carriage of dangerous goods by road);
2.7.16.3. other retro-reflecting plates and signals which must be used to comply with national requirement for use as regards certain categories of vehicles or certain methods of operation;"
Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG sieht unter 1.5.20 vor:
"'Rückstrahler'
ist eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein eines Fahrzeugs durch Reflexion von Licht anzuzeigen, das von einer Lichtquelle ausgeht, die nicht an dem angestrahlten Fahrzeug angebaut ist, wobei sich der Beobachter in der Nähe der anstrahlenden Lichtquelle befindet.
Im Sinne dieser Richtlinie gelten nicht als Rückstrahler:
- reflektierende Kennzeichen,
- die im ADR genannten reflektierenden Signale,
- sonstige reflektierende Schilder und Signale, die gemäß den Betriebsvorschriften eines Mitgliedstaats für bestimmte Fahrzeugkategorien oder bei bestimmten Betriebsweisen zu verwenden sind."
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der in Punkt I.3 des Anhanges I der Richtlinie 76/757/EWG in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie 97/29/EG eröffnete Spielraum für nationale Regelungen hinsichtlich "sonstiger reflektierender Schilder und Signale, die gemäß den Betriebsvorschriften eines Mitgliedstaates für bestimmte Fahrzeugkategorien oder bei bestimmten Betriebsweisen zu verwenden sind,", nach der - zufolge § 1 Abs. 2 VStG im Beschwerdefall allenfalls relevanten - Rechtslage aufgrund der letztgenannten Richtlinie gewahrt bleibt. Die im angeführten Erkenntnis vom 16. Dezember 1998 vertretene Rechtsauffassung, dass § 102 Abs. 10a KFG 1967 mit den Richtlinien 70/156/EWG und 76/757/EWG (in der Fassung vor der Richtlinie 97/29/EG) nicht in Konflikt stünde, gilt daher auch für die durch die Richtlinie 97/29/EG geschaffene Rechtslage.
Zu einem Abgehen von den im erwähnten hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/03/0305, zum Ausdruck gebrachten Rechtsansichten bieten die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde keine Veranlassung.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. Juni 1999
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