VwGH 98/03/0150

VwGH98/03/015011.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des F in Unterbergen, vertreten durch Dr. Walter Reitmann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 9/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16. Februar 1998, Zl. KUVS-K2- 828/7/97, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 30. August 1996 um 19.09 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, dass er sich beim Lenken eines nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges am 30. August um 18.50 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden habe. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Dagegen richtete sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrem Schriftsatz vom 16. Juni 1998 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 in der Fassung der 19. Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonderes geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder 2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Die belangte Behörde traf - nach Darstellung der Rechtslage - in der Begründung des angefochtenen Bescheides, insbesondere unter Verweis auf die Ergebnisse der von ihr durchgeführten Verhandlung zunächst die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug, bevor er zum Alkomattest aufgefordert worden sei, selbst gelenkt habe. Die an der Amtshandlung beteiligten, in ihrem Dienstfahrzeug fahrenden Gendarmerieorgane seien über Funk nach einer Anzeige eines anderen Straßenverkehrsteilnehmers davon verständigt worden, dass der (männliche) Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges offenbar in alkoholisiertem Zustand zum Teil schlangenlinienförmig fahrend auf der B 91 unterwegs sei. Im Bereich der Einfahrt zum Parkplatz eines Gasthauses sei der Beschwerdeführer den Gendarmeriebeamten mit seinem Fahrzeug entgegengekommen und habe sein Auto abgestellt. Im Begegnungsverkehr habe der Abstand der Autos ca. 40 m betragen. Sichtbehinderungen habe es keine gegeben.

Beim Aussteigen aus dem Fahrzeug sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Führerschein und Zulassungsschein vorzuweisen. Dieser Aufforderung sei er sofort nachgekommen. Da bei der Lenkerkontrolle deutliche Alkoholisierungssymptome, wie deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer Gang, lallende Sprache, deutlich gerötete Bindehäute, festgestellt worden seien, sei der Beschwerdeführer zur Vornahme des Alkotests mittels Alkomat aufgefordert worden. Dieser Aufforderung habe der Beschwerdeführer ebenso zugestimmt wie der Aufforderung, zum Gendarmeriepostenkommando Ferlach mitzufahren, wo sich der Alkomat befinde. Am Gendarmeriepostenkommando sei der Beschwerdeführer über die ordnungsgemäße Bedienung des Alkomaten belehrt worden. Er habe mit insgesamt sechs Blasversuchen lediglich zwei gültige Messergebnisse erzielt, welche wegen der Probendifferenz von mehr als 10 % nicht verwertbar gewesen seien (der erste Beatmungsversuch habe einen Atemluftalkoholgehalt von 0,88 mg/l ergeben. Beim zweiten, dritten und fünften Beatmungsversuch sei wegen zu kurzer Blaszeit und beim vierten Beatmungsversuch wegen unkorrekter Atmung kein verwertbares Messergebnis erzielt worden. Der sechste Beatmungsversuch habe einen Atemluftalkoholgehalt von 0,79 mg/l ergeben). Er sei daher zu einem weiteren Blasversuch aufgefordert worden, welchen er verweigert habe. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs.2 zweiter Satz StVO 1960 sei es im Übrigen gar nicht erforderlich, dass der Beweis erbracht werde, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug gelenkt, weil es ausreiche, wenn der Beschwerdeführer "verdächtig" sei, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dieser Verdacht sei jedenfalls gegeben, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Alkomattests seien daher vorgelegen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die festgestellten Alkoholisierungssymptome bei ihm gegeben gewesen seien, er wendet sich auch nicht gegen die dargestellten Ergebnisse der Atemluftalkoholuntersuchung, er bringt jedoch vor, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt und habe, ebenso wie eine anwesende Zeugin, die Beamten sofort darauf hingewiesen. Die Beamten hätten den wahren Lenker ermitteln müssen. Die "lediglich räumliche Nähe" zum Fahrzeug könne nicht den Verdacht des Lenkens des abgestellten Fahrzeuges begründen. Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass die belangte Behörde den Zeugen L. nicht einvernommen habe, der zum Beweis namhaft gemacht worden sei, dass der Beschwerdeführer "im Vorfallszeitpunkt nicht Fahrzeuglenker war".

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer verkennt nämlich, dass die Behörde - auf Grund des Beweisverfahrens und begründet durch eine umfassende Beweiswürdigung - zwar (auch) die Feststellung getroffen hat, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug selbst gelenkt, dies jedoch nicht zur tragenden Begründung des Bescheides gemacht hat, sondern davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei jedenfalls "verdächtig" gewesen, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Damit ist sie im Recht, denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Gegen die Annahme des begründeten Vorliegens dieses Verdachtes vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges vorzutragen und insbesondere auch nicht, die - auf der Aussage der Beamten aufbauende - Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern. Darauf, ob im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein Beschuldigter ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, kommt es nicht an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0567, und vom 28. Februar 1997, Zl. 95/02/0348). Es kann daher entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kein relevanter Verfahrensmangel darin erkannt werden, wenn die belangte Behörde den genannten Zeugen nicht dazu einvernommen hat, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch mit seiner Behauptung, er habe sofort an Ort und Stelle die Beamten darauf hingewiesen, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt, den in Rede stehenden Verdacht nicht zu entkräften.

Es ist auch nicht relevant, ob der Beschwerdeführer "nach der fünften Messung" noch zu einem "sechsten Blasversuch aufgefordert" worden sei. Maßgeblich ist, dass der Beschwerdeführer zu mehreren Versuchen, den Alkomaten zu beatmen, aufgefordert wurde (vgl. zur Verpflichtung, dieser Aufforderung Folge zu leisten, das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 91/03/0343), wobei nur ein gültiges Einzelmessergebnis zustande gekommen ist und der Beschwerdeführer - dies bestreitet er in der Beschwerde nicht - schließlich mit den Worten "Seids deppert, was wollts ihr von mir, i konn nit mehr wie blosen und jetzt blos i nimmer" reagiert hat. Dies wurde von der belangten Behörde zutreffend als Verweigerung der Vornahme eines für die Erzielung eines verwertbaren Messergebnisses erforderlichen weiteren Beatmungsversuches gewertet.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. Juli 2001

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