VwGH 98/02/0277

VwGH98/02/027726.1.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des JW in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 15. Juni 1998, Zl. Senat-WU-97-169, betreffend Übertretungen der StVO,

1. zu Recht erkannt:

Normen

BodenmarkierungsV 1996 §8 Abs1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z3 lita;
StVO 1960 §2 Abs1 Z6a;
StVO 1960 §46 Abs4 lita;
StVO 1960 §46 Abs4 litb;
StVO 1960 §55 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §64 Abs2;
VStG §65;
BodenmarkierungsV 1996 §8 Abs1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z3 lita;
StVO 1960 §2 Abs1 Z6a;
StVO 1960 §46 Abs4 lita;
StVO 1960 §46 Abs4 litb;
StVO 1960 §55 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §64 Abs2;
VStG §65;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Übertretung nach § 46 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. c StVO (Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 26. Mai 1997) bezieht, und auch, soweit hiefür S 1.000,-- und hinsichtlich der Übertretung nach § 46 Abs. 4 lit. b StVO (Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses) S 600,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 26. Mai 1997 wurden dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (kurz: BH) folgende Übertretungen der StVO zur Last gelegt:

Der Beschwerdeführer sei schuldig, als Fahrzeuglenker am 13. Juli 1995 um 19.23 Uhr im Gemeindegebiet von Purkersdorf, auf der Westautobahn, in Richtung Wien bis km 13,5, im Anschluss daran als "Geisterfahrer" von km 13,5 bis km 24,5 in Fahrtrichtung Linz mit einem den Kennzeichen nach näher bestimmten Motorrad

1. auf der Autobahn umgekehrt zu haben, obwohl dies nicht im Bereich eines Grenzüberganges auf Anordnung von öffentlichen Organen erfolgt sei,

2. auf der Autobahn den Pannenstreifen befahren zu haben, obwohl dies nur erlaubt sei bei Gebrechen am Fahrzeug oder dgl., mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht und des Pannendienstes und sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt, und diese Annahmen auf den Beschwerdeführer nicht zugetroffen seien und

3. den Pannenstreifen der Autobahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung der Autobahn von km 13,5 bis km 24,5 befahren zu haben.

Ferner führte die BH im Spruch dieses Bescheides zu den Punkten 1 bis 3 aus, dass das Befahren des Pannenstreifens, insbesondere entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung, eine Verwaltungsübertretung unter besonders gefährlichen Verhältnissen mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern darstelle. Die vorschriftsmäßig fahrenden Lenker hätten "in keinster Weise" mit einem derartigen Fahrmanöver rechnen können. Weiters werde als besonders gefährlich "hinzugefügt", dass die Autobahn in diesem Teilbereich sehr kurvenreich verlaufe. Des Weiteren befinde sich bei km 23,155 die Ausfahrt und bei km 22,986 die Auffahrt Pressbaum mit einem jeweils ca. 500 m langen Verzögerungs- bzw. Beschleunigungsstreifen. Bei km 16,0 befinde sich eine unübersichtliche Fahrbahnkuppe, welche ebenfalls zu einer zusätzlichen Gefährdung führe.

Der Beschwerdeführer habe zu Spruchpunkt 1 eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 46 Abs. 4 lit. b StVO, zu Spruchpunkt 2 eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 46 Abs. 4 lit. d StVO und zu Spruchpunkt 3 eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 46 Abs. 4 lit. a StVO begangen, weshalb über ihn drei Geldstrafen und zwar zu Spruchpunkt 1: S 3.000,--, zu Spruchpunkt 2: S 5.000,-- und zu Spruchpunkt 3: S 5.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 1998 wurde der Berufung "keine Folge" gegeben, jedoch der Spruch des Straferkenntnisses insoweit geändert, als hinsichtlich Punkt 1 die Anlastung, die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen zu haben, entfällt und die Übertretungsnorm zu diesem Punkt anstelle von § 99 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 46 Abs. 4 lit. b StVO nunmehr § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 46 Abs. 4 lit. b StVO zu lauten hat. Ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Berufungsverfahrens im Ausmaß von S 2.600.-- (= 20% der der Höhe nach unverändert belassenen Geldstrafen im Gesamtausmaß von S 13.000.--) verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet bezüglich der erfolgten Bestrafung nach § 46 Abs. 4 lit. a StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. c StVO (= Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses der BH vom 26. Mai 1997) insbesondere ein, es ergebe sich schon aus der Legaldefinition des Begriffes Pannenstreifen (§ 2 Abs. 1 Z. 6a StVO) klar, dass der Pannenstreifen nicht zur Richtungsfahrbahn gehöre, weswegen eine diesbezügliche Übertretung nicht vorliege.

Gemäß § 46 Abs. 4 lit. a StVO ist auf einer Autobahn verboten, eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung zu befahren, sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.

Nach § 2 Abs. 1 Z. 3a StVO gilt als Richtungsfahrbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist.

Als Pannenstreifen gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6a StVO der rechts neben den Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn befindliche befestigte Teil der Straße, sofern dieser nicht durch Bodenmarkierungen als Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen gekennzeichnet ist.

Gemäß § 55 Abs. 2 StVO sind Längs- oder Quermarkierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie Sperrlinien (§ 9 Abs. 1), Haltelinien vor Kreuzungen (§ 9 Abs. 3 und 4) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, den Fahrbahnrand anzuzeigen (Randlinien), als nicht unterbrochene Linien auszuführen.

Nach § 8 Abs. 1 der Bodenmarkierungsverordnung, BGBl. Nr. 848/1995, sind Randlinien nicht unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die den Rand der Fahrbahn anzeigen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen eine Breite von mindestens 15 cm haben.

Nach der dargestellten Rechtslage zeigt sich daher, dass der mittels Bodenmarkierung (Randlinie) von der Richtungsfahrbahn abgegrenzte (und nicht als Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen gekennzeichnete, vgl. § 2 Abs. 1 Z. 6a StVO) Pannenstreifen aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 55 Abs. 2 StVO kein Bestandteil der Fahrbahn, daher auch nicht der Richtungsfahrbahn ist.

Es ist dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass der Pannenstreifen auf dem vom angefochtenen Bescheid umfassten Abschnitt der Westautobahn durch eine (nicht unterbrochene) Randlinie im Sinne des § 55 Abs. 2 StVO und des § 8 Abs. 1 der Bodenmarkierungsverordnung gekennzeichnet ist. Ein Befahren einer "Richtungsfahrbahn" entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung lag daher nicht vor. Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 46 Abs. 4 lit. a StVO erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben (zur Höhe der diesbezüglichen, gleichfalls aufzuhebenden Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens siehe unten).

Es erübrigt sich daher auch, auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch aufgeworfene Frage einer allfälligen Konsumtion gegenüber dem Verbot nach § 46 Abs. 4 lit. d StVO näher einzugehen.

Der Beschwerdeführer wendet zur Kostenanlastung zu Spruchpunkt 1 darüber hinaus ein, es handle sich bei der diesbezüglichen Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides in Wahrheit um eine zumindest teilweise Stattgebung der Berufung, weswegen ihm in diesem Punkt der 20%ige Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren nicht auferlegt werden hätte dürfen.

Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

§ 65 VStG hat dann Platz zu greifen, wenn infolge einer Berufung eine Strafe herabgesetzt, in eine mildere Strafart umgewandelt oder, bei aufrechterhaltenem Schuldspruch, ganz nachgesehen wird, aber auch dann, wenn infolge einer Berufung ein Teil eines strafbaren Tatbestandes - z.B. enthaltend einen erschwerenden Tatumstand - aus dem Spruch ausgeschieden wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1983, Zl. 81/02/0021).

Im Beschwerdefall wurde hinsichtlich des Tatvorwurfs zu Spruchpunkt 1 die Begehung der Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern (gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO) fallen gelassen und die strafbare Handlung unter § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 46 Abs. 4 lit. b StVO subsumiert. Damit wurde ein Tatbestandsmerkmal, das für die - gegenüber § 99 Abs. 3 lit. a StVO - mit strengerer Strafdrohung ausgestattete Bestimmung des § 99 Abs. 2 lit. c StVO maßgeblich ist, von der belangten Behörde aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ausgeschieden. Es liegt daher entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung aufgrund der Spruchänderung nicht nur eine Änderung der rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Der angefochtene Bescheid ist daher aus diesem Grund im Abspruch über den Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und war daher auch in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben (im Übrigen siehe zu Spruchpunkt 1 die unten stehende Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).

Zur Klarstellung sei gesagt, dass sich der jeweilige Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG - sohin jeweils 20 % der verhängten Strafe - berechnet, was auch bei Vorschreibung in einer "Gesamtsumme" bei mehreren Bestrafungen in einem Verfahren - wie im vorliegenden Fall - ohne weiteres nachvollziehbar ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1988, Zl. 87/03/0002 = VwSlg. Nr. 12.655/A, nur Rechtssatz). Demgemäß sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu den Spruchpunkten 1 und 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit S 600,-- bzw. S 1.000,-- dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen gewesen.

Gemäß § 33a VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens S 10.000,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind hinsichtlich des Spruchpunktes 1 - abgesehen von der oben behandelten Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens - und des Spruchpunktes 2 erfüllt. Es wurde in der Sache jeweils keine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde in diesem Umfang hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es war daher diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Jänner 2001

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