VwGH 98/01/0585

VwGH98/01/058524.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde 1. des am 24. September 1968 geborenen V,

2. des am 19. August 1998 geborenen T, 3. des am 18. April 1993 geborenen G, 4. des am 1. Februar 1996 geborenen F und 5. der am 20. August 1972 geborenen L, alle in S, alle vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. Oktober 1998, 1. zu

Zl. 205.609/0-XII/36/98 (betreffend den Erstbeschwerdeführer),

2. zu Zl. 205.613/0-XII/36/98 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer), 3. zu Zl. 205.611/0-XII/36/98 (betreffend den Drittbeschwerdeführer), 4. zu Zl. 205.612/0-XII/36/98 (betreffend den Viertbeschwerdeführer) und 5. zu

Zl. 205.610/0-XII/36/98 (betreffend die Fünftbeschwerdeführerin), jeweils betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §11 Abs2;
AsylG 1997 §44 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §11 Abs2;
AsylG 1997 §44 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden jeweils vom 23. Oktober 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76/1997, als unzulässig zurückgewiesen und die Anträge der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer auf Erstreckung des Asyls gemäß §§ 10 und 11 AsylG abgewiesen. Im Falle des Erstbeschwerdeführers begründete der unabhängige Bundesasylsenat seinen Bescheid damit, daß der über Ungarn in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung finden könne, im Falle der übrigen Beschwerdeführer wurde die Abweisung ihrer Erstreckungsanträge damit begründet, daß der Asylantrag des Vaters bzw. Ehegatten der Beschwerdeführer mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. Oktober 1998 abgewiesen worden sei. Die Erstreckung von Asyl sei nicht möglich, weil die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen im Sinne dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, nicht vorliege.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, aufgrund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der erstangefochtene Bescheid gleicht im Fehlen einer näheren Auseinandersetzung mit der ungarischen Rechtslage zum Punkt "Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens" (§ 4 Abs. 2 AsylG) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284, zugrundelag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.

Für die Fälle der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer folgt daraus, daß mit der rechtskräftigen Erledigung ihrer Anträge bis zur rechtskräftigen Erledigung des durch die Aufhebung des den Asylantrag des Vaters bzw. Ehegatten (des Erstbeschwerdeführers) abweisenden Bescheides wieder offenen Verfahrens über den Hauptantrag zuzuwarten ist und den Beschwerdeführern in dem genannten Verfahren die ihnen durch § 11 Abs. 2 erster Satz AsylG eingeräumte Parteistellung zukommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311, sowie vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402).

Auch die zweit- bis fünftangefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. März 1999

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