Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", der am 1. Dezember 1997 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 3. Dezember 1997 die Gewährung von Asyl. Er wurde am selben Tag niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab er an, er stamme aus dem Kosovo, gehöre der albanischen Volksgruppe an und sei moslemischen Glaubens.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an:
"Etwa Mitte November 1997 erschienen uniformierte Polizisten in meinem Elternhaus im Heimatdorf und forderten meinen Vater und mich zur Abgabe von Schußwaffen auf. Wir antworteten wahrheitsgemäß, keine Waffe zu besitzen. Die Polizisten glaubten uns nicht. Die Polizisten durchsuchten das Haus. Die Polizisten forderten meinen Vater und mich auf, eine Woche später, unter Mitnahme von Schußwaffen, bei der Polizeistelle in Skenderaj zu erscheinen.
Mein Vater und ich erschienen nicht bei der Polizeistelle, da wir keine Waffe besaßen und befürchteten, bei der Polizeistelle geschlagen zu werden. Ich verließ an dem der Hausdurchsuchung folgenden Tag mein Elternhaus und hielt mich bis etwa 23. oder 24. November 1997 abwechselnd bei verschiedenen Bekannten im Heimatdorf und in Orten der Umgebung auf.
Etwa am 23. oder 24. November 1997 fuhr ich als Mitfahrer in einem Personenauto nach Subotica.
Ich weiß nicht, ob mein Vater im Elternhaus geblieben ist oder
nicht.
Ich habe mich nicht politisch betätigt.
Mein Bruder namens Besim floh im Jahre 1994 nach Österreich. Dieser Bruder wohnt in Steyr. Die Adresse ist mir nicht bekannt.
Im Frühjahr 1994 suchten Polizisten im Elternhaus nach meinem Bruder namens Besim, da man diesen Bruder verdächtigt hatte, einer Bewegung mit der Bezeichnung 'Volksverteidigung' anzugehören. Mein Bruder war damals nicht zu Hause. Mein Bruder floh im Jahre 1994 nach Österreich. Er wurde im Jahre 1994 in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe unbekannten Ausmaßes verurteilt. Ich vermute, daß die Polizisten, wie angeführt, etwa Mitte November 1997 mein Elternhaus durchsucht und meinen Vater und mich im erwähnten Sinne aufgefordert hatten, da mein Bruder im Jahre 1994 der Zugehörigkeit zur genannten Bewegung verdächtigt worden war. Gesagt haben die Polizisten dies nicht.
Ein anderer meiner Brüder namens Ahmet floh etwa im Jahre 1991 oder 1992 nach Österreich. Ich weiß nicht, aus welchen Gründen dieser Bruder geflohen ist. Dieser Bruder wohnt in Melk. Eine Adresse ist mir nicht bekannt."
Die Behörde erster Instanz wies den Asylantrag mit der Begründung ab, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention sei.
In der Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen unter Bezugnahme auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen vor, daß Hausdurchsuchungen und Befragungen unter dem Vorwand der Waffensuche nicht einem berechtigten Interesse des Staates an der Beschlagnahme illegaler Waffen oder der Vermeidung gewaltsamer Auseinandersetzungen dienten. Es gebe eine Reihe von Hinweisen, daß diese vorgeschobenen Waffensuchen nur ein Vorwand der serbischen Behörden seien, um Kosovo-Albaner zu schikanieren und zu terrorisieren. Es würden bei den Waffensuchen niemals illegale Waffen entdeckt. Die Durchführung der Waffensuchen sei immer von Menschenrechtsverletzungen verschiedenen Grades begleitet - exzessive Übergriffe der Polizeibehörden, Mißhandlungen und willkürliche Zerstörung von Mobiliar und Sachwerten im Zuge der Durchsuchungen - und es sei die Waffensuche auf die albanische Bevölkerung beschränkt, während die serbische Zivilbevölkerung mit Unterstützung oder zumindest Duldung der Behörden bewaffnet werde. Die Wirkungen der Durchsuchungen nach Waffen beruhten auf der bewußten Einschüchterung und der bewußt zerstörerischen Weise, in der sie durchgeführt würden. Möbel würden zerschlagen, den Bewohnern werde gedroht, sie würden angeschrieen und beleidigt. Die männlichen Bewohner würden häufig festgenommen und auf den örtlichen Polizeistationen mißhandelt oder, was noch herabwürdigender sei, vor der eigenen Familie geschlagen. Diese Mißhandlungen seien oft schwer und verursachten häufig Verletzungen. Es gebe Berichte über Prügeleien bis zur Bewußtlosigkeit, schmerzhafte Blutergüsse, gebrochene Zähne oder Rippen. Dies rechtfertige die Schlußfolgerung, daß die Waffensuche nicht einem berechtigten Interesse des Staates an der Beschlagnahme illegaler Waffen oder der Vermeidung von gewaltsamen Auseinandersetzungen dienen sollte, sondern einen Akt politischer Verfolgung darstelle, der asylerhebliche Intensität aufgrund der Regelmäßigkeit der Mißhandlungen im Zuge der Durchsuchungen nach Waffen erreiche.
Nach ständiger Rechtsprechung müsse die Behörde bei Vorliegen von Hinweisen auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Konvention in Betracht komme, in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers dringen. Dies sei im Falle des Beschwerdeführers nicht geschehen, obwohl er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme deutliche Hinweise auf einen solchen Sachverhalt vorgebracht habe.
Aufgrund der in der Berufung geschilderten allgemeinen Situation im Hinblick auf Waffensuchen müsse der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht haben, bei Befolgung der Ladung mißhandelt und gefoltert zu werden, wobei schwere Folgeschäden nicht auszuschließen seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 1998 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab. Sie stellte aufgrund der als glaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführers folgenden Sachverhalt fest:
"Etwa Mitte November 1997 sind uniformierte Polizisten im Elternhaus des Asylwerbers erschienen und haben seinen Vater und ihn zur Abgabe von Schußwaffen aufgefordert. Sie haben geantwortet, keine Waffe zu besitzen, wobei die Polizisten ihnen jedoch nicht geglaubt haben. Die Polizisten haben das Haus durchsucht. Weiters forderten die Polizisten seinen Vater und den Asylwerber selbst auf, eine Woche später unter Mitnahme von Schußwaffen bei der Polizeistelle in Skenderaj zu erscheinen. Weder sein Vater noch der Asylwerber selbst sind bei der Polizeistelle erschienen, da sie keine Waffen besessen und befürchtet haben, bei der Polizeistelle geschlagen zu werden. Der Asylwerber verließ an dem der Hausdurchsuchung folgenden Tag sein Elternhaus und hielt sich bis etwa 23. oder 24. November 1997 abwechselnd bei verschiedenen Bekannten im Heimatdorf und in Orten der Umgebung auf. Dann ist er als Mitfahrer eines Personenautos nach Subotica gefahren. Politisch hat sich der Asylwerber nicht betätigt."
Rechtlich ergäbe sich daraus, daß aus der Aufforderung des Asylwerbers und seines Vaters durch Polizisten zur Abgabe von Schußwaffen und die hiebei durchgeführte Hausdurchsuchung noch nicht zwangsläufig der Schluß auf eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention zu ziehen sei. Die Hausdurchsuchung und die Aufforderung zur Abgabe von Schußwaffen alleine seien von ihrer Intensität her nicht geeignet, die Gewährung von Asyl zu begründen. Der Asylwerber sei zwar auch aufgefordert worden, eine Woche nach dem Vorfall bei der Polizeistelle zu erscheinen, doch könne hieraus nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, daß der Asylwerber asylrechtlich relevante Maßnahmen zu befürchten habe. Er habe sich nicht politisch betätigt und auch sonst keinerlei Umstände dargetan, aus denen ein besonderes Interesse der Behörden an seiner Person ersichtlich sei. Er habe zwar behauptet zu vermuten, daß sich der genannte Vorfall deshalb ereignet habe, weil sein Bruder im Jahr 1994 verdächtigt worden sei, der Bewegung mit der Bezeichnung "Volksverteidigung" anzugehören, doch fehle hiebei der notwendige zeitliche Konnex zu diesem Vorfall, weil dazwischen mehr als drei Jahre verstrichen seien. Es könne nicht angenommen werden, daß der Asylwerber aus diesem Grund mit asylerheblichen Maßnahmen zu rechnen habe. Der Asylwerber bringe in seiner Berufung zwar vor, daß die Waffensuche im Kosovo auf die albanische Bevölkerung beschränkt sei und immer von Menschenrechtsverletzungen verschiedenen Grades begleitet sei. Es sei dem Beschwerdeführer aber entgegenzuhalten, daß er keineswegs derartige Übergriffe im Zuge der Hausdurchsuchung behauptet habe, sodaß gerade im konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden könne, daß er mit Maßnahmen zu rechnen habe, die ihm einen Aufenthalt im Heimatland unzumutbar machen würden. Er sei ebenso wie sein Vater formlos aufgefordert worden, eine Woche später bei der Polizeistation zu erscheinen, woraus auch ersichtlich sei, daß die Behörden gegen seine Person nicht massiv vorgegangen seien. Hinsichtlich der in der Berufung genannten Zahlen betreffend Mißhandlungen sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß diese zwar die angespannte Situation in seinem Heimatland darlegten, aber auch vor dem Hintergrund, daß die albanische Bevölkerung im Kosovo ca. 1,8 Mio. betrage, zu betrachten seien. Danach seien jährlich weniger als ein Prozent der albanischen Bevölkerung im Kosovo von Repressionen betroffen. Damit könne nicht davon ausgegangen werden, daß schon alleine aufgrund sonst bekanntgewordener Fälle von Mißhandlungen (wobei nicht klargestellt sei, ob die Fälle allesamt asylerhebliche Repressionen beträfen) der Beschwerdeführer Verfolgung zu befürchten habe. Die Behörde führte abschließend aus, daß im vorliegenden Fall nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, daß dem Beschwerdeführer Übergriffe seitens der Behörden aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe von erheblicher Intensität drohten, zumal keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die den Beschwerdeführer aus asylrechtlich relevanten Gründen besonders gefährdet erscheinen ließen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorweg ist den Beschwerdeausführungen, welche sich auf § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 und die behauptete Nichtanwendbarkeit des "§ 7 Asylgesetz" beziehen, zu erwidern, daß der Beschwerdeführer offensichtlich verkennt, daß mit 1. Jänner 1998 das Asylgesetz 1997 an die Stelle des Asylgesetzes 1991 getreten ist. Die belangte Behörde stützte sich daher bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht auf das Asylgesetz 1997 (insbesondere dessen § 7), weil sie ihre Entscheidung aufgrund der zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltenden Rechtslage zu treffen hatte.
Insoferne der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmalig vorbringt, es sei seinem Bruder Besim in Österreich Asyl gewährt worden, was bedeute, daß der Beschwerdeführer selbst mit Repressalien zu rechnen habe, weil Familienhaftung im Kosovo üblich sei, unterliegt diese neue Sachverhaltsbehauptung dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot.
Auch der Hinweis darauf, daß sich zwischenzeitig die Umstände im Kosovo derartig geändert hätten, daß serbische Soldaten begännen, Dörfer von Kosovo-Albanern systematisch zu zerstören, führt die Beschwerde schon aus dem Grund nicht zum Erfolg, weil es sich um Ereignisse handelt, die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetreten sind. Die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, weshalb später eingetretene Sachverhalte außer Betracht zu bleiben haben.
Der Beschwerdeführer verweist darauf, daß er in der Berufung geltend gemacht habe, es sei zu Übergriffen gegen rückgeschaffte Asylsuchende gekommen. Dies hat er in der Berufung im Zusammenhang mit einem Vorbringen gegen die - von der Behörde erster Instanz ohnehin nicht angenommene - Verfolgungssicherheit in Ungarn behauptet. Offensichtlich meint der Beschwerdeführer in der Beschwerde das Berufungsvorbringen, daß ein ehemaliger Offizier, der aus Furcht vor politischer Verfolgung in Ungarn um Asyl habe ansuchen wollen, ohne Prüfung von Abschiebungshindernissen den serbischen Grenzorganen übergeben und in der Folge zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei, sowie daß ein ehemaliger Polizeibeamter, der nach Zurückschiebung aus Ungarn zu einem Jahr Haft verurteilt worden sei. Diese Fälle haben jedoch mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten, ihn persönlich betreffenden Sachverhalt keinen Zusammenhang, weshalb die belangte Behörde zu Recht hierauf nicht eingegangen ist.
Es ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich dahingehend Recht zu geben, daß für das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht aus objektiver Sicht nicht unbedingt erforderlich ist, daß die Furcht vor Verfolgung auf eigenen persönlichen Erfahrungen eines Antragstellers beruhen muß. Es ist durchaus möglich, daß aus dem, was Freunden, Verwandten und anderen Angehörigen seiner Rasse oder sozialen Gruppe geschah, der Schluß gezogen werden kann, auch der Beschwerdeführer selbst werde früher oder später ein Opfer der Verfolgung sein. Im gegenständlichen Fall übersieht der Beschwerdeführer aber, daß die in der Berufung vorgebrachten Repressionen anläßlich von Waffensuchen gerade in seinem Fall nicht vorlagen. Denn der Beschwerdeführer hat weder anläßlich seiner erstinstanzlichen Einvernahme noch in der Berufung behauptet, daß es anläßlich der Hausdurchsuchung zu Übergriffen gekommen sei. Aufgrund dieses fehlenden Sachverhaltsvorbringens geht auch die - in der Beschwerde erkennbar wiederholte, in der Berufung ausdrücklich vorgebrachte - Verfahrensrüge, die Behörde habe es unterlassen, auf eine Konkretisierung der Angaben des Beschwerdeführers zu dringen, ins Leere. Denn indem der Beschwerdeführer weder in der Berufung noch in der Beschwerde aufzeigt, was er im Falle einer Aufforderung zur Konkretisierung seiner Angaben vorgebracht hätte, zeigt er die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels jedenfalls nicht auf.
Die Ansicht der belangten Behörde, daß im vorliegenden Fall derartige Übergriffe, wie sie für die allgemeine Situation bei Waffensuchen im Kosovo in der Berufung behauptet wurden, nicht vorgebracht worden seien, sodaß gerade im konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden könne, daß der Beschwerdeführer mit Maßnahmen zu rechnen habe, die ihm einen Aufenthalt im Heimatland unzumutbar machen würden, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Eine Hausdurchsuchung ohne behauptete Übergriffe und eine Vorladung zur Behörde ohne objektiven Hinweis darauf, daß es bei ihrer Befolgung im konkreten Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu längerdauernder Inhaftierung und/oder schwerer Mißhandlung kommen werde, kann asylrechtlich relevante Verfolgung nicht begründen.
Die allgemein behauptete Situation bei der Suche nach Waffen kann jedenfalls dann keine die durch die GFK geschützten Rechtsgüter treffende Verfolgung gegen die Person des Beschwerdeführers darstellen, wenn sich die individuelle Situation in deutlicher Weise von der allgemein behaupteten Repression unterscheidet.
Die belangte Behörde ist somit im Recht, daß der Beschwerdeführer keinerlei Maßnahmen darzutun vermochte, die Verfolgung von erheblicher Intensität seitens seiner Heimatbehörden konkret gegen seine Person aus den in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genannten Gründen erwarten lassen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 11. November 1998
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