Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", der am 6. Mai 1997 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 7. Mai 1997 die Gewährung von Asyl. Er wurde am 4. Juni 1997 niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab er an, er stamme aus dem Kosovo, gehöre der albanischen Volksgruppe an und sei moslemischen Glaubens.
Die Behörde erster Instanz gab das Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrem den Asylantrag abweisenden Bescheid vom 13. Juni 1997 folgendermaßen wieder:
"Auf die Frage, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben, gaben Sie an, dies deshalb, weil Sie von der Polizei verfolgt würden.
Am 20.03.1997 sei in Ihrem Haus eine Versammlung abgehalten worden. Dies unter der Leitung von Shaban QOCAJ - dies sei ein Vertreter der LDK Ihres Bezirkes. Bei dieser Versammlung seien Sie aber nicht anwesend gewesen, sondern Sie hätten sich außerhalb des Hauses befunden. Bei dieser Versammlung hätte es keine Probleme mit der Polizei gegeben.
Am 15.04.1997 sei dann eine zweite Versammlung im Keller Ihres Hauses abgehalten worden. Bei dieser Versammlung seien fünfzehn Personen anwesend gewesen. Sie hätten jedoch Angst gehabt, daß die Versammlung in Ihrem Haus stattfinden würde.
Dann seien Sie wiederum auf die Straße gegangen, um nachzusehen, ob niemand kommen würde. Sie seien die Straße entlang gegangen und eine andere Person sei vor Ihrem Haus gestanden. Plötzlich hätten Sie die Polizei mit einem Auto heranfahren sehen. Sie seien zurück zum Haus gelaufen, um den anderen Personen mitzuteilen, daß Sie verschwinden sollten. Die Versammlung hätte sich dann aufgelöst und Sie seien in den Keller gelaufen, um nachzusehen, ob nichts herumliegen würde.
Vier oder fünf Polizisten seien in Ihr Haus gekommen. Sie hätten gefragt, wo die anderen Personen seien. Dann hätten sie gewisse Papiere herumliegen sehen, welche sie mitgenommen hätten. Weiters hätte man Sie gefragt, wer aller hier gewesen sei. Auf diese Fragen hätten Sie keine Antworten gegeben, da Sie sich gefürchtet hätten. Auch hätten die Polizisten gesagt, daß hier eine Sitzung stattgefunden hätte. Sie hätten immer nur mit den Achseln gezuckt. Plötzlich hätte man mit Fäusten auf Sie eingeschlagen.
Sie hätten dann die Kontrolle verloren und seien zu Boden gefallen. Da Sie ohnmächtig geworden seien, hätten Ihnen die Beamten Wasser über das Gesicht geschüttet. Dann hätten die Polizisten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Die Polizisten hätten Ihren Reisepaß abgenommen.
Weiters sei Ihnen gesagt worden, daß Sie am nächsten Tag zur Polizeistation nach Prizren kommen sollten.
Auf die Frage, ob die Polizisten gesagt hätten, warum Sie sich melden sollen, gaben Sie an, daß die Polizisten lediglich gesagt hätten, daß Sie sich am nächsten Tag, um 10.00 Uhr, bei der Polizeidienststelle melden sollten.
Die Hausdurchsuchung hätte eine Stunde lang gedauert. Ihre Frau und Ihr Kind hätten sich während der Hausdurchsuchung bei ihrem Vater befunden.
Nach der Hausdurchsuchung hätten Sie sich zu Ihrem Schwiegervater begeben und ihm von diesem Vorfall erzählt. Er hätte Ihnen mitgeteilt, daß es besser sei, wenn Sie das Land verlassen würden. Sie hätten sich dann zwei oder drei Stunden lang beim Schwiegervater aufgehalten und dann hätte er Sie zu einer Alm gebracht. Dort hätten Sie sich achtzehn bis zwanzig Tage lang aufgehalten.
Auf die Frage, ob Sie sich nochmals zu Ihrem Schwiegervater oder nach Hause begeben hätten, gaben Sie an, daß Sie dies nicht getan hätten. Ihr Schwiegervater sei auf Besuch zur Hütte gekommen und hätte Ihnen mitgeteilt, daß er bereits Verbindung mit einem Schlepper aufgenommen hätte, um Sie ins Ausland zu bringen. Sie seien dann am 04.05.1997 weggefahren.
Auf die Frage, ob die Polizei nochmals in Ihr Haus bzw. zu Ihrem Schwiegervater gekommen sei und nach Ihnen gesucht bzw. gefragt hätte, gaben Sie an, daß zu Ihrem Schwiegervater niemand mehr gekommen sei. Sie wüßten nicht, ob jemand zu Ihnen nach Hause gekommen sei.
Es sei nur zu dem einen Zwischenfall mit der Polizei gekommen.
Auf die Frage, ob die Polizei gewußt hätte, daß in Ihrem Haus eine Sitzung abgehalten werde, gaben Sie an, daß Sie dies nicht wissen würden. Vielleicht hätte jemand ausspioniert, daß bei Ihnen im Haus eine Sitzung abgehalten werde. Wenn Sie gewußt hätten, daß Sie dadurch Probleme bekommen würden, hätten Sie dies nicht erlaubt.
Auf die Frage, ob die anderen fünfzehn Personen, welche bei der Sitzung anwesend gewesen seien, Probleme mit der Polizei bekommen hätten, gaben Sie an, daß dies nicht der Fall gewesen sei, da sie bereits vorher verschwunden seien.
Auf die Frage, was Sie bei einer etwaigen Rückkehr in Ihr Heimatland befürchten, gaben Sie an, daß Sie große Angst vor der Polizei hätten, daß man Sie ins Gefängnis bringen und schlagen würde. Dies aufgrund des einmaligen Vorfalles mit der Polizei. Sie hätten vorher noch nie mit der Polizei zu tun gehabt.
Auf die Frage, ob Sie der ho. Behörde etwas über die LDK erzählen können, gaben Sie an, daß Sie eigentlich nichts über die LDK wissen würden. Sie hätten sich nie mit der Politik beschäftigt. Wenn Sie jedoch die Möglichkeit gehabt haben zu helfen, dann hätten Sie dies gerne getan."
Die Behörde erster Instanz wies den Antrag mit der Begründung ab, daß die dem Beschwerdeführer widerfahrene Behandlung nicht die für die Asylgewährung erforderliche Intensität erreicht hätte.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer ua aus:
"Tatsache ist, daß ich aufgrund meiner Zugehörigkeit zur albanischen Bevölkerung in meinem Heimatland verfolgt und bedroht bin. Ich werde von der serbischen Polizei als LDK-Aktivist verdächtigt, weil in meinem Keller Versammlungen der LDK stattgefunden haben. Ich habe bereits klar dargelegt, daß ich bei einer Hausdurchsuchung durch die serbische Polizei schwerstens mißhandelt wurde. Mit gezielten Schlägen gegen meine Rippen und auf meinen Bauch wollte die Polizei mich zwingen, Namen von LDK-Aktivisten zu nennen. Durch die Wucht der Schläge wurde ich bewußtlos. Bis heute verspüre ich große Schmerzen in der Nierengegend. Als ich wieder bei Bewußtsein war, wurde ich von den Polizisten aufgefordert, mich am nächsten Tag bei der Polizeistation zu melden. Jedoch folgte ich dieser Aufforderung nicht, da ich von Freunden wußte, daß bei den Anhaltungen durch die serbische Polizei die Gefangenen schwerstens mißhandelt werden und die Gefahr besteht, ohne Gerichtsverhandlung jahrelang festgehalten zu werden. Ein Freund von mir, Abdulla Kryeziu, stellte im September 1995 für LDK-Versammlungen sein Haus zur Verfügung, meldete sich anschließend wie aufgefordert bei der Polizeistation und ist seitdem im Gefängnis."
Weiters enthält die Berufung ein Vorbringen zum Vorgehen der serbischen Polizei gegen die albanische Bevölkerung und Ausführungen betreffend Gruppenverfolgung aller ethnischen Albaner im Kosovo.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 1998 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab. Sie erhob das "richtig und vollständig" im Bescheid der Behörde erster Instanz wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers auch zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Sie begründete den Bescheid damit, daß die belangte Behörde am 19. Februar 1998 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgehalten habe. In dieser habe sich ergeben, daß der Beschwerdeführer erst mit dem Inhalt des abweislichen Asylbescheides der Behörde erster Instanz einerseits, sowie mit dem Inhalt der von ihm erhobenen Berufung andererseits vertraut gemacht werden mußte. In der Folge habe er über ausdrückliches Befragen mehrfach zu verstehen gegeben, daß er nur an einer zeitweiligen Unterbringung in Österreich interessiert sei. Er sei trotz Vorhalt in der Berufungsverhandlung nicht in der Lage gewesen, weitere Angaben zu seinen Asylgründen zu machen. Der Beschwerdeführer habe zusätzlich zu den behaupteten fluchtrelevanten individuellen Ereignissen in der erstinstanzlichen niederschriftlichen Einvernahme insbesondere im Rahmen seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung selbst keine persönlichen Asylgründe vorbringen können. Die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers habe ein durchwegs glaubwürdiges Bild ergeben und vorerst dadurch "befremdet", daß er nicht einmal den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides, bzw. seiner eigenen Berufung gekannt habe und "sich mit den Ausführungen der Berufung auch persönlich nicht identifiziert" habe. Es habe sich aus der Einvernahme in der Berufungsverhandlung "das Bild" ergeben, "daß der Beschwerdeführer (nach seinem eigenen Verständnis) nicht um Asyl ansuchen will, sondern lediglich bis zur Besserung der Verhältnisse im Kosovo eine 'Unterbringung' in Österreich" anstrebe. Dieses Bild sei "mit den Angaben der Ersteinvernahme und mit den Erhebungen" der belangten Behörde "in Einklang zu bringen."
Im Report 1997 von amnesty international werde gerade für die Zeit nach der ersten "Polizeiaktion" (gemeint: Versammlung im Haus des Beschwerdeführers), jedoch vor der Polizeiaktion auf Durchsuchung seines Hauses, über organisierte Überfälle auf Polizeistationen im Kosovo berichtet, in deren Folge neun Serben, darunter fünf Polizisten, getötet und weitere sechs verwundet worden seien. Nach anfänglicher Unsicherheit habe in der Folge sehr wohl eine politische Organisation - nicht die LDK -, nämlich die "liberation army of kosovo" die Verantwortung für diese Überfälle übernommen. Von derartigen Überfällen werde auch im Friedensbericht 1997 über die Zukunft Südosteuropas berichtet. Berichte des Außenamtes, die der Parteieinsicht vorzuenthalten gewesen seien, ergäben ein Szenario, das sich mit den vorgenannten Quellen und den glaubhaften Einvernahmen (gemeint: den als glaubwürdig erachteten persönlich vorgebrachten Angaben des Beschwerdeführers) in eine widerspruchsfreie Gesamtschau bringen lasse. Daß unter diesen Umständen Nervosität herrsche, die Polizei verstärkt bei allen politischen Veranstaltungen von Parteien Nachschau halte und es möglicherweise unter diesen Verhältnissen auch zu Entgleisungen einzelner Polizeiorgane komme, sei zwar durch nichts zu entschuldigen, jedoch mit der bedauerlichen Erfahrung des täglichen Lebens in Krisengebieten in Einklang zu bringen. Wenn weiters in dieses Gesamtbild die Angabe des Beschwerdeführers einbezogen werde, daß er selbst nie persönlich eine politische Tätigkeit entfaltet habe, sondern nur seine Räumlichkeiten einer Partei zur Verfügung gestellt habe, ergebe sich aus diesem Gesamtbild, gemäß dem er nur eine einmalige Einvernahme bei der Polizei zu befürchten gehabt habe, daß eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung mit erheblicher Intensität nicht vorliege. Aus einer Hausdurchsuchung und Nachschau einerseits, bzw. aus einer polizeilichen Ladung könne allein nicht der Schluß gezogen werden, daß der Vorgeladene persönlich einer ernstzunehmenden behördlichen Verfolgung aus jenen Gründen unterliegen könnte, welche in der GFK begründet seien. Eine bloß subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung genüge für die Zuerkennung für die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorausgeschickt wird, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerde weder der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Hinblick auf die als nicht glaubwürdig erachteten Berufungsausführungen, welche über die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen hinausgehen, noch der rechtlichen Beurteilung seiner als glaubwürdig erachteten persönlichen Angaben in konkreter Weise entgegentritt.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 94/20/0858).
Die belangte Behörde ist - wenngleich auch nur aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Bescheides erschließbar - davon ausgegangen, daß zwar den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Einvernahme vor der Behörde erster Instanz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde Glaubwürdigkeit zukäme, jedoch nicht den darüber hinausgehenden Angaben zum Sachverhalt in der Berufung.
Diese Würdigung der belangten Behörde ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal dem Beschwerdeführer nach der diesbezüglich unbestrittenen Bescheidfeststellung der Inhalt der Berufung erst in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurde und er über Aufforderung des Verhandlungsleiters kein selbständiges Vorbringen erstattete. Darüber hinaus entspricht es (im Hinblick auf das Sachverhaltsvorbringen in erster Instanz) der Lebenserfahrung, daß Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 307 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Ausgehend von den als glaubwürdig erachteten persönlichen Angaben des Beschwerdeführers kann der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention, nicht entgegengetreten werden.
Im gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde - vom Beschwerdeführer unwidersprochen und vom Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen - davon aus, daß aufgrund der Überfälle auf Polizeistationen die bloße Durchführung einer Erhebung im Haus des Beschwerdeführers nach Stattfinden einer Versammlung der LDK an sich nicht als asylrelevanter Eingriff anzusehen ist. Zu Recht hat die belangte Behörde aber den hiebei erfolgten Übergriff der Polizei im Hinblick auf dessen asylrechtliche Relevanz näher untersucht.
Aus den als glaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, daß er anläßlich der Befragung im Zuge der Hausdurchsuchung von den Polizisten absichtlich und gezielt bewußtlos geschlagen wurde; er trug (nach dem Erwachen aus der Ohnmacht) nach diesen Angaben keine Folgen der Schläge davon. Die Faustschläge der Polizisten zeigen zwar Gewaltbereitschaft der serbischen Polizei auf, der Übergriff ist aber andererseits noch nicht als so gravierender Eingriff anzusehen, daß - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müßte, der Beschwerdeführer wäre bei Befolgung der für den nächsten Tag ausgesprochenen Vorladung einer asylrechtlich relevanten schweren Mißhandlung ausgesetzt gewesen oder längerfristig inhaftiert worden. Denn es handelte sich nach den Feststellungen der belangten Behörde, die auf Angaben des Beschwerdeführers beruhen, welche von der belangten Behörde als glaubwürdig erachtet wurden, um einen einmaligen - von der belangten Behörde als "Entgleisung" bezeichneten - Übergriff. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluß an die Hausdurchsuchung auch nicht von den Polizisten in Haft genommen, obwohl anscheinend die Möglichkeit hiezu bestanden hätte. Der Beschwerdeführer gab auch an, daß in der Folge trotz Nichtbefolgung der Vorladung bei seinem Schwiegervater nicht nach ihm gesucht worden sei (ob an seiner Adresse gesucht worden sei, wisse er nicht). Der Beschwerdeführer brachte auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht vor, daß nach ihm von den Behörden seines Heimatstaates gesucht worden sei.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 11. November 1998
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