VwGH 97/21/0883

VwGH97/21/088324.2.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des P, (geboren am 1. Jänner 1970), in Graz, vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 10. November 1997, Zl. FR 263/1997, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 10. November 1997 wurde gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Nigeria, in diesem Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Seine Abschiebung dorthin sei somit zulässig.

Nach Hinweis auf die Berufungsschrift des Beschwerdeführers vom 25. Februar 1997 und Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in der "asylrechtlichen Niederschrift" vom 20. Oktober 1995 als Gründe für seine Flucht aus Nigeria sinngemäß Folgendes angegeben habe:

Am 12. Juni 1995 hätte eine Demonstration der Gruppe Campaign for Democracy (CD) stattgefunden, deren Mitglied er wäre. Seine Aufgabe wäre es gewesen, in den Dörfern "in seinem Gebiet" die Leute zu überzeugen, an dieser Demonstration teilzunehmen. An diesem Tag hätte er ein Transparent mit der Aufschrift "Abacha must go" getragen. Es wären ein Regierungsgebäude niedergebrannt und Reifen in den Straßen verbrannt worden. Nachdem die Polizei mit zwei bewaffneten Einsatzfahrzeugen gekommen wäre, hätte die Menge auch diese beiden Fahrzeuge in Brand gesetzt. Die Frau eines Armeeoffiziers wäre getötet worden. Dann wären zwei Polizeifahrzeuge mit wie Soldaten gekleideten Polizisten gekommen, die zu schießen begonnen hätten, worauf einige Demonstranten zurückgeschossen hätten. Von den Demonstranten wären fünf Menschen getötet worden. Wegen des verwendeten Tränengases hätte man nichts mehr gesehen, und wer erwischt worden wäre, wäre festgenommen worden. Darunter wäre auch der Beschwerdeführer gewesen, der in eine Zelle einer Polizeistation gebracht worden wäre. Von dort wäre er in ein anderes Gefängnis gebracht worden, wo er mit einem Stiefel gegen das linke Schienbein getreten worden wäre, sodass er eine Hautabschürfung erlitten hätte. Man hätte ihm mit einem Stock auf die rechte Hand und auch gegen die Brust geschlagen, um ihn dazu zu bringen, den Organisator (der Demonstration) bekannt zu geben. Er wäre etwas mehr als zwei Monate in Haft gewesen, dann krank geworden und am 20. September 1995 in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er bis zum 25. September 1995 gewesen wäre. Als er sich an diesem Tag besser gefühlt hätte, hätte er um Mitternacht bemerkt, dass der ihn bewachende Polizist geschlafen hätte, worauf er aus dem Krankenhaus geflüchtet wäre. Der Beschwerdeführer hätte den Ausweis, den er in Kopie seinem schriftlichen Asylantrag beigelegt hätte und der angeblich 1992 in "seinem Vereinshaus" ausgestellt worden wäre, verloren. Seine Funktion bei der CD wäre die Weitergabe von Informationen über Demonstrationen in den Dörfern gewesen. An der besagten Demonstration hätten mehr als 200 Personen teilgenommen, wovon viele festgenommen und in verschiedenen Zellen untergebracht worden wären. Zu einem Gerichtsverfahren wäre es nicht gekommen, und gegen den Beschwerdeführer wären auch keine behördlichen Schritte eingeleitet worden. Wäre er in seiner Heimat geblieben, hätte er zu befürchten gehabt, getötet zu werden, weil die Regierung nicht gewollt hätte, dass eine andere Regierung käme. Auf die Frage, ob ein Gefangener nicht Gefangenenkleidung tragen müsste, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass dies nur für Strafhäftlinge, nicht jedoch für Untersuchungshäftlinge gälte. Auf die weitere Frage, warum man ihn trotz der behaupteten Tötungsabsicht in ein Krankenhaus gebracht hätte, habe er angegeben, dass man zuerst in ein Krankenhaus gebracht würde, um anschließend wieder misshandelt werden zu können. Seinen Parteiausweis hätte er von seinem Onkel nach der Flucht aus dem Krankenhaus zusammen mit seiner nunmehr getragenen Kleidung erhalten.

Bei seiner fremdenpolizeilichen Vernehmung am 19. Dezember 1996 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nicht in sein Heimatland zurück könnte, weil dort sein Leben auf Grund seines Problems mit dem Militär in Gefahr wäre, und dass er seine vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht erhalte. Weitere Fluchtgründe habe er nicht genannt.

Diese Angaben erachtete die belangte Behörde für unglaubwürdig. Die angeblich erlittenen und nunmehr schon mehr als eineinhalb Jahre zurückliegenden Misshandlungen, wollte man diesen Angaben überhaupt Glauben schenken, seien keinesfalls ausreichend, um damit eine aktuelle Gefahr für den Beschwerdeführer im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG für den Fall seiner Abschiebung in seinen Heimatstaat glaubhaft zu machen. Dieser sei der ihn treffenden Mitwirkungspflicht keinesfalls nachgekommen. Seinen Ausführungen, dass er noch eine Fülle weiterer Details hätte schildern können, wäre er von der Asylbehörde nur befragt worden, sei zu entgegnen, dass die belangte Behörde die Rechtmäßigkeit der im Asylverfahren ergangenen Entscheidung nicht zu prüfen habe. Wenn die Behörde zum Teil dieselben Erwägungen angestellt habe wie das Bundesministerium für Inneres im Asylverfahren, so spreche dies nicht gegen die Richtigkeit der Bescheidbegründung. Was weiters die Glaubwürdigkeit der Schilderung des Beschwerdeführers über die von ihm erlittene Haft anlange, so seien diese Angaben im Hinblick darauf, dass er undokumentiert in das Bundesgebiet eingereist und nicht im Besitz eines nationalen Reisedokumentes sei und somit seine Identität nicht zweifelsfrei feststehe, von vornherein kaum nachprüfbar und nicht viel mehr als Behauptungen. Wenn dazu noch die eigenartig anmutenden Umstände seiner Flucht aus dem Krankenhaus kämen, so müsse die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens beträchtlich in Zweifel gezogen werden, zumal es völlig unlogisch erscheine, dass man ihn einer korrekten medizinischen Betreuung zugeführt habe, damit es ihm dann besser gehe, um ihn anschließend wieder misshandeln zu können. Aber selbst wenn man seinen Angaben über die erlittene Haft und die angeblich dort widerfahrene unmenschliche Behandlung Glauben schenken wollte, sei nicht zu ersehen, dass ihm aktuell, also im Fall seiner Abschiebung nach Nigeria, eine "ebensolche" Behandlung drohen würde. Ausgehend von einem bestimmten "Kosten-Nutzen-Kalkül" hinsichtlich eines Interesses seines Heimatstaates an einer konkreten Verfolgung seiner Person wäre es den Behörden dieses Staates vor allem daran gelegen gewesen, die Organisatoren der angeblich stattgefundenen Demonstration zu ermitteln, und bestehe daher aktuell kein so großes Interesse dieses Staates an einer konkreten, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung, zumal, wie er selbst angegeben habe, gegen ihn keine behördlichen Schritte unternommen bzw. auch kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden wären. Hätte sein Heimatstaat tatsächlich ein so großes Interesse an einer konkreten Verfolgung seiner Person gehabt, wäre er mit Sicherheit während seiner angeblichen Haft den staatlichen Behörden bzw. den Gerichten übergeben worden, wo man ihn zur Verantwortung gezogen hätte.

Eine Verfolgung aus den in der Konvention genannten Gründen (§ 37 Abs. 2 FrG) könne die belangte Behörde, selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers folgte, nicht ersehen. Immerhin sei einem Bericht des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom März 1996 zu entnehmen, dass Menschenrechtsorganisationen wie die CD sich zur Zeit relativ frei bewegen könnten und ihre Aktivisten nicht mit Berufsverboten belegt würden. Auch habe einer weiteren Auskunft des Auswärtigen Amtes zufolge in Nigeria niemand wegen der bloßen Mitgliedschaft in der CD mit staatlicher Verfolgung zu rechnen und bestehe eine derartige Verfolgungsgefahr lediglich für Personen, die eine führende Rolle in der CD spielten, wie zB deren Präsident oder Generalsekretär, die sich in Haft befänden. Da der Beschwerdeführer jedoch, wie er selbst angegeben habe, bloßes Mitglied der CD wäre, sei davon auszugehen, dass er auf Grund seiner angeblichen bloßen Mitgliedschaft in der CD keinesfalls aktuell einer staatlichen Verfolgung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG ausgesetzt wäre. Dazu komme noch, dass, weil bei der angeblichen Demonstration mit Gewalt gegen das Regime bzw. die Polizei vorgegangen worden sei, seine allenfalls erfolgte Festnahme durch Sicherheitsorgane keine Verfolgung aus den in der Konvention genannten Gründen darstellen würde. Seine Behauptungen, dass er im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat zu befürchten hätte, dass dort sein Leben in Gefahr wäre, seien nichts anderes als lapidare Behauptungen, die nicht belegt seien. Dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer sei es unbenommen geblieben und zumutbar gewesen, spätestens in seiner Berufungsschrift weitere konkrete Tatsachenbehauptungen hinsichtlich der Verfolgungsgründe aufzustellen bzw. für die Glaubhaftmachung seiner Angaben die entsprechenden Bescheinigungsmittel anzubieten.

Die belangte Behörde habe sich auch mit der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat auseinander gesetzt und bei Durchsicht des Jahresberichtes von Amnesty International 1996 (Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995) festgestellt, dass weder die angeblich am 12. Juni 1995 stattgefundene Demonstration der CD noch der Beschwerdeführer darin angeführt sei. Die belangte Behörde komme daher zur Ansicht, dass es sich bei dieser Demonstration um ein nicht so spektakuläres Ereignis handeln könne, weil diese ansonsten mit Sicherheit in dem genannten Jahresbericht angeführt worden wäre. Ebenso wenig seien seine Angaben, dass er an der Organisation dieser Demonstration maßgeblich beteiligt gewesen wäre, konkret nachvollziehbar, zumal sich diese Angaben auf bloße Behauptungen stützten, die noch dazu durch keine Bescheinigungsmittel glaubhaft gemacht worden seien, und sich somit jeglicher Überprüfbarkeit durch die Behörden entzögen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Falle der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstoße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0911, mwN.)

2.1. Die Beschwerde macht zunächst geltend, dem angefochtenen Bescheid sei nicht mit Sicherheit zu entnehmen, welche Feststellungen die belangte Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt habe. Der Bescheid enthalte völlig unstrukturiert einerseits Vorbringen, andererseits standardisierte "Bescheidbausteine" und dazwischen eingeflochten möglicherweise "Feststellungen". Keinesfalls entspreche er § 60 AVG, wonach die maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen seien.

2.2. Mit diesem Vorwurf verkennt die Beschwerde den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat nämlich mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor den Asylbehörden insgesamt keinen Glauben schenke. Darüber hinaus hat sie jedoch auch Feststellungen getroffen, und zwar betreffend die allgemeine Situation in Nigeria, insbesondere die Situation für Mitglieder der Campaign for Democracy (CD), und dargelegt, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Gefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG drohe. Der behauptete Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

3. Die belangte Behörde hat den Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er am 12. Juni 1995 an einer Demonstration der CD gegen die Regierung teilgenommen habe, bei der ein Regierungsgebäude niedergebrannt, zwei bewaffnete Einsatzfahrzeuge der Polizei in Brand gesetzt, die Frau eines Armeeoffiziers getötet und infolge eines Schusswechsels mit der Polizei von den Demonstranten fünf Menschen getötet worden seien, u.a. mit der Begründung die Glaubwürdigkeit abgesprochen, dass weder im Jahresbericht von Amnesty International 1996 für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 ein Hinweis darauf enthalten sei noch der Beschwerdeführer ein Bescheinigungsmittel dafür vorgelegt habe, dass diese Demonstration tatsächlich stattgefunden hätte. Darüber hinaus sei einem Bericht des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom März 1996 zu entnehmen, dass Menschenrechtsorganisationen wie die CD sich zur Zeit relativ frei bewegen könnten und ihre Aktivisten nicht mit Berufsverboten belegt würden, und gehe aus einer Auskunft des Auswärtigen Amtes hervor, dass in Nigeria niemand wegen der bloßen Mitgliedschaft zur CD, sondern lediglich die führenden Funktionäre der CD, wie zB deren Präsident oder Generalsekretär, und daher nicht der Beschwerdeführer mit staatlicher Verfolgung zu rechnen hätte.

Auf diese Überlegungen geht die Beschwerde im Einzelnen nicht ein. Der Gerichtshof vermag im Rahmen der ihm zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) diese Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu erkennen. Wenn die Beschwerde einen Verfahrensmangel darin erblickt, dass die belangte Behörde mit Ausnahme der niederschriftlichen Vernehmung des Beschwerdeführers kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und keine erkennbaren Anstrengungen unternommen habe, um "Hintergrundinformationen" in das Verfahren einzubringen, so unterlässt sie es aufzuzeigen, welche Ergebnisse weitere Ermittlungen im Einzelnen hätten bringen können, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan ist. Abgesehen davon ist es im Hinblick auf die dem Fremden obliegende Glaubhaftmachung einer Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG (vgl. II. 1.) dessen Aufgabe, von sich aus die insoweit relevanten Fakten mitzuteilen und entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen.

4. Wenn die Beschwerde weiters geltend macht, dass alle aktuellen Berichte von Amnesty International und sonstigen Menschenrechtsorganisationen gegen eine Lockerung des Verfolgungssystems in Nigeria sprächen und willkürliche Verhaftungen und Ermordungen an der Tagesordnung stünden, so sind derart allgemeine Ausführungen nicht geeignet, die von der Rechtsprechung geforderte individuelle und konkrete Bedrohung des Fremden gemäß § 54 Abs. 1 FrG glaubhaft zu machen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl. 97/21/0725, mwN).

5. Mangels Glaubhaftmachung der Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er am 12. Juni 1995 an einer regierungsfeindlichen Demonstration teilgenommen habe und deshalb verhaftet worden sei, begegnet somit die Ansicht der belangten Behörde, dass für die in § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG umschriebene Annahme keine stichhaltigen Gründe vorlägen, keinem Einwand. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Februar 2000

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