Normen
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1997/II/215;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1997/II/215;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.
Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer sei am 15. Oktober 1991 legal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 14. November 1991 einen Asylantrag gestellt, welcher letztlich mit Ministerialbescheid vom 11. Juli 1996 abgewiesen worden sei. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde gegen den Asylbescheid sei nicht stattgegeben worden. Der Beschwerdeführer habe nämlich erst nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1968 festgesetzten Frist um Asyl angesucht.
Dem Beschwerdeführer kämen nicht jene Rechte zu, die Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina hätten. Der Beschwerdeführer habe erklärt, kroatischer Staatsbürger zu sein. Nach dem Inhalt des Asylaktes sei er seit 1984 bis zu seiner Ausreise in Zagreb wohnhaft gewesen. Weiters sei sein Reisepass in Zagreb ausgestellt worden. Seine Angabe, er wäre Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, stelle somit lediglich eine Schutzbehauptung dar. Darüber hinaus sei keine der Voraussetzungen der Verordnung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, BGBl. Nr. 215/1997, erfüllt. Wegen seines langjährigen Aufenthalts in Kroatien sei er bereits dort sicher gewesen. Er besitze weder ein Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz noch sei ihm ein Sichtvermerk ausgestellt worden. Mangels eines aufenthaltsrechtlichen Titels sei die Ausweisung verpflichtend vorzunehmen.
Im Bundesgebiet hielten sich die Geschwister des Beschwerdeführers auf. Seinen Unterhalt habe er durch Schwarzarbeit erlangt. Er wohne bei seiner Schwester, sei dort jedoch nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer könne seinen unrechtmäßigen Aufenthalt vom Inland her nicht legalisieren und sei nicht im Besitz eines Reisepasses. Insbesondere von mittellosen Personen gehe eine hochgradige Gefahr aus, weil es den Denkgesetzen entspreche, dass diese Personen ihren Unterhalt durch Schwarzarbeit verdienen würden. Der Beschwerdeführer stelle für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine erhebliche Gefährdung dar, weshalb die Ausweisung gemäß § 19 FrG dringend geboten sei. Die familiäre Bindung zu seiner Schwester und seinem Bruder habe kein besonderes Gewicht, weil es offensichtlich keinen geregelten gemeinsamen Haushalt gegeben habe. Allfällige andere familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden Personen seien nicht behauptet worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
Die belangte Behörde legte unter Verzicht auf die Erstattung
einer Gegenschrift die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid nach den wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen kein Bescheid zu Grunde liegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde. Die Übergangsbestimmung des § 114 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, kommt vorliegend daher nicht zum Tragen.
In der Beschwerde bleiben die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen unbestritten. Darauf aufbauend hegt der Gerichtshof gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG gegeben sei, keinen Einwand. Der Beschwerdeführer verfügt nämlich weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Sichtvermerk und es kommt ihm - entgegen der Beschwerdemeinung - eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung auf Grund der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina (BGBl. Nr. 215/1997) schon deswegen nicht zu, weil er
- unbestritten - von 1984 bis zu seiner Einreise nach Österreich im Oktober 1991 in Zagreb wohnhaft gewesen ist und somit keine Rede davon sein kann, dass er auf Grund der bewaffneten Konflikte seine Heimat hätte verlassen müssen. Die Ausweisung ist somit
- vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit nach § 19 FrG - nicht rechtswidrig.
Gemäß der letztgenannten Bestimmung ist, würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Es ist vorliegend nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers als dringend geboten erachtet hat. Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit 1991 in Österreich auf, geht jedoch keiner geregelten Beschäftigung nach und weist an familiären Beziehungen in Österreich lediglich die zu seiner Schwester und seinem Bruder auf. Dieser familiären Bindung kommt aber offenkundig kein besonderes Gewicht zu, weil - nach Ausweis der Verwaltungsakten - die Schwester des Beschwerdeführers, bei der er unangemeldet gewohnt hat, gegen ihn mit einer Anzeige wegen illegalen Aufenthalts vorgegangen ist. Dem öffentlichen Interesse, das aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten zukommt (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 97/21/0438), vermag der Beschwerdeführer somit keine gleichgewichtigen persönlichen Gründe für einen Weiterverbleib in Österreich gegenüberstellen, die die Ausweisung unzulässig machen würden.
Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde Verfahrensmängel vorwirft, unterlässt er ein Vorbringen, zu welchen Feststellungen diese im Fall eines mängelfreien Verfahrens hätte gelangen können und legt somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.
Dem angefochtenen Bescheid haftet nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 1. August 2000
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