Normen
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die erst- und die zweitbeschwerdeführende Partei haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 282,50 zu ersetzen, und zwar jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 25. Juli 1997 wurden die Beschwerdeführer - Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien - gemäß §§ 15, 17 und 19 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete dies im wesentlichen damit, daß die Erstbeschwerdeführerin am 6. Februar 1996 "illegal" ohne gültiges Reisedokument aus Ungarn kommend in das Bundesgebiet eingereist sei. Ihr Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres, rechtswirksam erlassen am 21. Mai 1996, rechtskräftig abgewiesen worden. Da ihr keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 des Asylgesetzes 1991 "gewährt wurde" - sie habe die Voraussetzungen nach § 6 leg. cit. nicht erfüllt -, halte sie sich mangels einer Bewilligung nach dem Asyl-, Fremden- oder Aufenthaltsgesetz bereits seit ihrer Einreise unrechtmäßig in Österreich auf. Daran würde auch ein allfälliger Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, einer gegen den negativen Asylbescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nichts ändern.
Auch die am 25. April 1996 bereits in Österreich geborene Tochter der Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin, halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf; ihr Asylantrag sei mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Mai 1996 abgewiesen worden.
Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, seien die Beschwerdeführerinnen vollkommen einkommens- und vermögenslos. Sie seien daher nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet stelle somit eine finanzielle Belastung für die Republik Österreich dar. Da keine Aussicht auf eine genehmigte Erwerbstätigkeit (der Erstbeschwerdeführerin) bestehe, könne von einer Integration nicht gesprochen werden. Die gesamte Familie der Beschwerdeführerinnen befinde sich - mit Ausnahme einer Cousine der Erstbeschwerdeführerin - nach wie vor in der Bundesrepublik Jugoslawien. Die verwandtschaftlichen Beziehungen zu der genannten Cousine seien von § 19 FrG nicht umfaßt, zumal kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Mit der Ausweisung sei (daher) kein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen verbunden. Unabhängig davon wäre ein derartiger Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz des wirtschaftlichen Wohles des Landes, gerechtfertigt. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellwert zu. Dies habe zur Folge, daß jedenfalls ein unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden in Österreich, dem wie vorliegend nie ein rechtmäßiger vorausgegangen sei, eine Beeinträchtigung des bezeichneten maßgeblichen öffentlichen Interesses (an einem geordneten Fremdenwesen) von solchem Gewicht darstelle, daß das Dringendgebotensein der Ausweisung und damit die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Sinn des § 19 FrG zu bejahen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
Die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift absah, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - für den Fall der Abweisung der Beschwerde - Kostenersatz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Erstbeschwerdeführerin gesteht ausdrücklich zu, daß sie am 6. Februar 1996 ohne gültiges Reisedokument aus Ungarn kommend "illegal" in das Bundesgebiet eingereist ist und daß ihr Asylverfahren mit Bescheid des Bundesministers für Inneres negativ abgeschlossen wurde. Auf dem Boden dieses Sachverhalts bestehen gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß sich die Erstbeschwerdeführerin bereits seit ihrer Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, keine Bedenken, zumal ihr bis zur Erlassung des zweitinstanzlichen Asylbescheides auch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz 1991 - welche eine Einreise nach § 6 leg. cit. voraussetzt - zugekommen ist. Nach den unbestrittenen Feststellungen gelangte die Erstbeschwerdeführerin nämlich weder "direkt" aus einem Gebiet, wo ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinn des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bedroht war (Art. 31 Z. 1 der Konvention), noch "direkt" aus dem Staat, in dem sie behauptete, insoweit Verfolgung befürchten zu müssen (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991), nach Österreich; sie hat aber auch nicht dargelegt, daß sie gemäß § 37 FrG wegen Vorliegens der dort genannten Gründe nicht in den Staat, aus dem sie direkt einreiste (Ungarn), hätte zurückgewiesen werden dürfen (§ 6 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1991). Ob einer von der Erstbeschwerdeführerin gegen den negativen Asylbescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, spielt demnach - wie von der belangten Behörde gleichfalls zutreffend erkannt - im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Der Vollständigkeit halber sei allerdings angemerkt, daß die Erstbeschwerdeführerin bezüglich ihrer am 18. April 1997 eingebrachten und zur Zl. 97/01/0391 protokollierten, bislang noch nicht erledigten Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid gar nicht die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat. Wenn in der Beschwerde in diesem Kontext davon die Rede ist, "daß der Ausweisungsbescheid nicht in Rechtskraft erwächst und dieser somit nicht durchgeführt werden kann", so ist das nicht nachvollziehbar.
Hält sich die Erstbeschwerdeführerin nach dem Gesagten unrechtmäßig in Österreich auf, so ist der Tatbestand des § 17 Abs. 1 FrG erfüllt und es hatte die belangte Behörde - vorbehaltlich der Zulässigkeit nach § 19 FrG - zwingend die Ausweisung zu verfügen.
Gemäß § 19 FrG ist eine Ausweisung, wenn damit in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Eine Unzulässigkeit der Ausweisung behauptet die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich mit dem Vorbringen, daß sie während ihres knapp eineinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich "sehr wichtige, gute, dauerhafte und soziale Kontakte" aufgebaut habe. Dazu gehöre die "starke Beziehung" zu der in unmittelbarer Nähe wohnenden Cousine, ebenso wichtig seien jedoch auch die Kontakte zu Nachbarn, zu anderen Müttern mit Kleinkindern und zu Freunden.
Diese Ausführungen vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn mit der Ausweisung ein relevanter Eingriff in das Privatleben der Erstbeschwerdeführerin verbunden sein sollte - ihre verwandtschaftlichen Beziehungen zur im Inland lebenden Cousine wären als Familienleben im Sinn des § 19 FrG nur dann beachtenswert, wenn sie mit dieser Cousine in einem gemeinsamen Haushalt lebte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 96/18/0201), was hier unstrittig nicht der Fall ist -, so träfe nämlich jedenfalls die Ansicht der belangten Behörde zu, daß die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechtes (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten sei. Den für die Einreise und den Aufenthalt getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nämlich ein hoher Stellenwert zu. Die Erstbeschwerdeführerin hat dieses maßgebliche öffentliche Interesse durch ihre gesetzwidrige Einreise und den zur Gänze unberechtigten Aufenthalt gravierend beeinträchtigt (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 97/21/0761). Daß die Erstbeschwerdeführerin ihren Behauptungen zufolge bislang strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei, stellt keinen Umstand dar, der eine Stärkung ihrer persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich oder eine Schwächung des die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen zur Folge hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1998, Zl. 95/21/1142). Auch der Hinweis der Erstbeschwerdeführerin auf die Situation in ihrem Heimatland ist nicht zielführend, weil mit der Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder daß er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1998, Zl. 97/21/0791).
Abschließend macht die Erstbeschwerdeführerin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Diese erblickt sie darin, daß die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt und sie insbesondere nicht neuerlich einvernommen habe, und daß der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei. Sie läßt allerdings offen, welche Feststellungen die belangte Behörde bei Durchführung eines ihrer Ansicht nach mängelfreien Verfahrens zu treffen gehabt hätte. Somit wird die Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler nicht dargetan, weshalb sich eine nähere Erörterung der an die belangte Behörde erhobenen Vorwürfe erübrigt.
Bezüglich der am 25. April 1996 im Inland geborenen Zweitbeschwerdeführerin enthält die vorliegende Beschwerde keine gesonderten Ausführungen. Damit bleibt insbesondere unbestritten, daß ihr Asylantrag mit unangefochten gebliebenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Mai 1996 abgewiesen wurde. Im Hinblick darauf ist nicht zu sehen, was die Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthalts der Zweitbeschwerdeführerin begründen könnte. Da ihre Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisung ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, verfügt wurde, steht dieser Maßnahme auch § 19 FrG nicht im Weg.
Die vorliegende Beschwerde mußte sohin zur Gänze gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die beantragte Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG entfallen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. Jänner 1999
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