Normen
AVG §56;
AVG;
B-VG Art130 Abs1 lita;
FrG 1993 §69;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG;
B-VG Art130 Abs1 lita;
FrG 1993 §69;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 24. März 1997 beantragte die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, durch den einschreitenden Rechtsvertreter bei der österreichischen Botschaft in Belgrad (der belangten Behörde) die Erteilung eines Touristensichtvermerks in der Dauer von drei Monaten. Dies wurde im wesentlichen mit dem Bestreben begründet, Österreich "anzuschauen", (hier) Einkäufe zu tätigen und Verwandte (einen namentlich genannten Onkel, von dem auch eine Verpflichtungserklärung vorgelegt wurde) zu besuchen.
In der Folge, am 23. April 1997, sprach die Beschwerdeführerin auftragsgemäß persönlich bei der belangten Behörde vor. Dabei wurde ihr, in serbischer Sprache, eine schriftliche Erledigung vom selben Tag ausgefolgt, die - übersetzt - folgenden Inhalt aufweist:
Sehr geehrte(r) Frau/Herr
Ihr Visumantrag wurde geprüft.
Gemäß dem am 01. Jänner 1993 in Kraft getretenen Fremdengesetz
kann Ihnen jedoch kein Visum ausgestellt werden.
Die Botschaft bedauert, Ihnen keinen günstigeren Bescheid geben zu können.
Ihr Antrag mußte auf Grund Par. 10(2) Fremdengesetz abgelehnt
werden.
Mit freundlichen Grüssen
Im Auftrag
Österreichische Botschaft
Belgrad
23. April 1997
(unleserliche Paraphe)
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, "den angefochtenen Bescheid" wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist, daß es sich bei der Erledigung der belangten Behörde vom 23. April 1997 um einen Bescheid im Sinn des Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG handelt. Bei Beurteilung dieser Frage ist zunächst zu beachten, daß auf das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden nicht die Bestimmungen des AVG, sondern die im § 69 des hier noch zur Anwendung gelangenden Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, enthaltenen Verfahrensvorschriften anzuwenden sind. Bei Gestaltung dieser Regelungen hat sich der Gesetzgeber laut den Materialien (692 BlgNR 18. GP, 56 f) von dem vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Prinzip leiten lassen, daß für dieses Verfahren "die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung" gelten, und diese Grundsätze nun ausdrücklich festgelegt.
Nach § 69 Abs. 1 FrG darf eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Nach § 69 Abs. 2 leg. cit. ist über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei die Entscheidung gemäß Abs. 1 auch schriftlich auszufertigen; hiebei sind außer der getroffenen Entscheidung die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.
Auch wenn in § 69 FrG von "Entscheidung" und nicht von "Bescheid" die Rede ist, unterliegt es doch keinem Zweifel, daß Entscheidungen der Vertretungsbehörden in Verfahren nach dem FrG als Bescheide im Sinn des Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG zu erlassen sind. Wesentliche Kriterien für das Vorliegen eines Bescheides im Sinn dieser Bestimmung sind jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0627).
Die hier in Frage stehende Erledigung der belangten Behörde ist ihrem Inhalt nach zwar darauf ausgerichtet, die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit (des Antrags auf Erteilung eines Touristensichtvermerks) herbeizuführen. Es ist der Behörde aber nicht gelungen, dieses beabsichtigte Ergebnis zu verwirklichen. Die Erledigung läßt nämlich völlig offen, an welches Rechtssubjekt sie sich richtet; sie enthält weder den Namen der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters noch einen Hinweis welcher Art auch immer auf den konkret zugrundeliegenden Antrag, so daß auch nicht auf diesem Weg eine eindeutige Zuordnung an die Beschwerdeführerin möglich ist. Aus einem Bescheid muß jedoch hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person gerichtet sein muß. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechts in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal. Fehlt ein Adressat oder ist ein solcher nur ungenau umschrieben, so führt dies zur absoluten Nichtigkeit des erlassenen "Bescheides" (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 411/1; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 509; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 102. ff. zu § 56 AVG).
Stellt mithin die in keiner Weise individualisierte Erledigung der belangten Behörde vom 23. April 1997 keinen Bescheid im Sinn des Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG dar, so muß die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen werden.
Ein Kostenausspruch hatte zu entfallen, da die belangte Behörde keine Kosten verzeichnete.
Wien, am 20. Oktober 1998
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