VwGH 97/19/0401

VwGH97/19/04018.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll sowie die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde der Dr. KR, in El Paso, Spanien, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, GZ. 03/01 95/2486, vom 6. Februar 1996, betreffend Versorgungsleistung und Altersrente, zu Recht erkannt:

Normen

11992E052 EGV Art52;
11992E059 EGV Art59;
11994N002 EU-Beitrittsvertrag Akte Art2;
11997E043 EG Art43;
11997E049 EG Art49;
11997E234 EG Art234;
31981R1390 Nov-31971R1408 Anh2;
B-VG Art139;
B-VG Art140;
EURallg;
RAO 1868 §50 Abs2 Z2 lita;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1990 §2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1990 §3 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1990 §3;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilA §2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilA §3 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilA §3;
VwGG §38a;
VwRallg;
11992E052 EGV Art52;
11992E059 EGV Art59;
11994N002 EU-Beitrittsvertrag Akte Art2;
11997E043 EG Art43;
11997E049 EG Art49;
11997E234 EG Art234;
31981R1390 Nov-31971R1408 Anh2;
B-VG Art139;
B-VG Art140;
EURallg;
RAO 1868 §50 Abs2 Z2 lita;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1990 §2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1990 §3 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1990 §3;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilA §2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilA §3 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilA §3;
VwGG §38a;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Rechtsanwaltskammer Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war ab dem 9. September 1987 in die Liste der Rechtsanwälte in Wien eingetragen. Mit 31. Dezember 1994 verzichtete sie auf die weitere Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich. In dem dazwischen liegenden Zeitraum zahlte sie Beiträge an die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien.

Am 2. Mai 1995 stellte sie an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien den Antrag auf Gewährung einer Versorgungsleistung ab Antragstellungsdatum in der Höhe von S 3.000,-- pro Monat, eventualiter auf Gewährung einer Altersrente ab dem 60. Lebensjahr in der Höhe von S 7.500,-- pro Monat, eventualiter auf Auszahlung einer Abschlagszahlung aus dem Titel der Versorgungsleistungen von S 359.000,--. Diese Anträge wurde von der Abteilung 7 der Rechtsanwaltskammer Wien mit Beschluss vom 30. Mai 1995 unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 50 Rechtsanwaltsordnung (RAO) und §§ 2 und 3 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien und ferner unter Hinweis auf das bestehende Umlagesystem im Bereich der Altersversorgung der Rechtsanwaltschaft abgewiesen.

In der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Vorstellung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie zwar die Voraussetzungen des § 50 RAO nicht erfülle, sie habe jedoch ihre Beiträge in die Versorgungseinrichtung während eines Zeitraumes von 7 1/2 Jahren hindurch einbezahlt. Wenn nun auch die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien als ein autonomes und standeseigenes Versorgungssystem der Rechtsanwaltschaft aufgebaut sei, welches auf dem Umlagesystem basiere, so sei dies auch mit anderen privaten Versorgungssystemen vergleichbar. Darin seien verschiedene Formen einer Refundierung der bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beruf geleisteten Beiträge vorgesehen, sei es nun in Form einer Überweisung oder als einmalige Abschlagszahlung. Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien sowie die RAO widersprächen daher insoweit dem Gleichheitsgrundsatz, zumal eine sachliche Rechtfertigung nicht gegeben sei. Darüber hinaus sei die derzeitige Regelung auch aus europarechtlicher Sicht bedenklich, weil ein Rechtsanwalt, der die offen stehende Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union nützen wolle, den Verlust der in Österreich erworbenen Zeiten bedenken müsse.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab und führte aus, dass die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien eine Pflichtversicherung der Rechtsanwaltschaft darstelle, die weder mit dem Versicherungssystem des ASVG, noch mit privaten Pensionszusagen vergleichbar sei. Bereits aus diesem Grunde seien Analogien bzw. Vergleiche mit derartigen Versicherungssystemen nicht zulässig. Es ergebe sich bereits aus § 50 RAO, dass die beanspruchten Leistungen darin nicht vorgesehen seien und die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung durch die Beschwerdeführerin nicht erfüllt worden seien. Das System der Rechtsanwaltskammer Wien sehe auf Grund des strengen und solidarischen Umlagesystems konsequenterweise weder Überweisungsbeiträge noch die Auszahlung von irgendwelchen Abschlagzahlungen vor. Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sie durch Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte die für die Gewährung der Leistungen aus der Versorgungseinrichtung erforderlichen Voraussetzungen schaffen könnte. Darüber hinaus sei die gesetzliche bzw. satzungsmäßige Regelung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien nicht europarechtswidrig, weil die für Rechtsanwälte errichteten Versicherungs- und Versorgungswerke, einschließlich der Fürsorgeeinrichtungen vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 EG ausgenommen seien.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. November 1996, B 1223/96-6, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Über die ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

§ 50 RAO lautet auszugsweise:

"(1) Jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalles Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

(2) Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Anspruchsberechtigt sind nur Rechtsanwälte, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie die Witwe bzw. der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines Rechtsanwalts, der im Zeitpunkt seines Todes in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen ist oder einen Anspruch auf eine Versorgungsleistung gehabt hat.

2. Voraussetzungen für den Anspruch sind

a) die Eintragung in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer durch insgesamt 10 Jahre; diese Frist erhöht sich auf 15 Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals nach Vollendung seines 50. Lebensjahres eingetragen worden ist. Für den Fall der Altersversorgung muss der Rechtsanwalt mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles eingetragen gewesen sein. Die Frist von zehn Jahren vermindert sich für den Fall der Berufsunfähigkeits- und der Hinterbliebenenversorgung auf 5 Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals vor Vollendung seines 50. Lebensjahres eingetragen worden ist;

b) im Fall der Altersversorgung die Vollendung des 68. Lebensjahres;

c) im Fall der Alters- und der Berufsunfähigkeitsversorgung der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft;

..."

§§ 2 und 3 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien (VersSt; vgl. AnwBl. 1990, 248ff und AnwBl. 1992, 552) lauten wie folgt:

"§ 2. Die allgemeinen Vorausetzungen sind - bezogen auf den Eintritt des Versorgungsfalles -:

1. die Eintragung des Rechtsanwaltes in die Liste der Rechtsanwaltskammer oder - für Hinterbliebene nach einem ehemaligen Rechtsanwalt - der Anspruch des Rechtsanwaltes auf Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente dieser Kammer;

2. die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 3.

§ 3. (1) Rechtsanwälte erhalten eine Leistung der Versorgungseinrichtung nur dann, wenn sie bis zum Eintritt des Versorgungsfalles insgesamt zehn Jahre, eine Leistung aus der Altersversorgung überdies nur, wenn sie davon die letzten 5 Jahre ohne Unterbrechung unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles in die Liste der Rechtsanwälte bei einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen waren. Die Frist von 10 Jahren erhöht sich auf 15 Jahre, wenn die erstmalige Eintragung des Rechtsanwaltes in die Liste nach Vollendung seines 50. Lebensjahres erfolgt ist.

(2) Die in Absatz 1 angeführte Wartezeit verkürzt sich für Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in der Form von Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrenten auf 5 Jahre, wenn die erstmalige Eintragung des Rechtsanwaltes in die Liste vor Vollendung seines 50. Lebensjahres erfolgt ist.

(3) Die in Absatz 1 angeführte Wartezeit entfällt für Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in der Form von Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrenten, wenn die erstmalige Eintragung des Rechtsanwaltes in die Liste vor Vollendung seines 32. Lebensjahres erfolgt ist.

(4) Ist der Bezieher einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente wieder in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen worden, werden die Zeiten des Bezuges der Rente in die Wartezeiten gemäß Abs 1 und 2 eingerechnet. Im Falle eines neuerlichen Antrages auf Altersversorgung entfällt die Voraussetzung der ununterbrochenen Eintragung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung."

Die Beschwerdeführerin bestreitet weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass sie nach den gerade wiedergegebenen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung bzw. der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien die Voraussetzungen für die Gewährung der von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllt. Auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht sie vorwiegend verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken geltend. So sei ihrer Ansicht nach § 50 RAO nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar. Es sei sittenwidrig, jahrelang Beitragszahlungen in beträchtlicher Höhe zu leisten, ohne bei einem vorzeitigen Austritt aus dem Berufsstand irgendeine Gegenleistung in Aussicht zu haben. Aus diesem Grunde werde beim Verwaltungsgerichtshof angeregt, dass dieser ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art. 140 B-VG hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 50 Abs. 1 lit. a RAO bzw. ein Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art. 139 B-VG hinsichtlich der Gesetzeskonformität des § 3 Abs. 1 der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien beim Verfassungsgerichtshof beantrage.

Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang vorab darauf hinzuweisen, dass bereits der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zuerst an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG mit Beschluss vom 25. November 1996, B 1223/96-6, abgelehnt hat. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich auf seine Rechtsprechung zu den den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften hingewiesen, wonach weder eine Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte noch eine Rechtswidrigkeit wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm vorliege.

Auch die in der Beschwerdeergänzung vorgetragenen Argumente erzeugen keine Bedenken gegen die Sachlichkeit der Regelung, die Anlass zu einer Antragstellung nach Art. 140 bzw. Art. 139 B-VG gäbe. Die in Rede stehenden Regelung hatten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes schon mehrfach anzuwenden; dabei sind keine Bedenken gegen die Sachlichkeit der Regelung entstanden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1982, VfSlg. 9534, und zuletzt das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0104 m.w.N.). Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Regelung wegen des Fehlens einer Verpflichtung der Versorgungseinrichtung, geleistete Beiträge zurückzuerstatten, wenn der Versorgungsfall nicht eintritt, nicht sachlich wäre. So hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass es verfehlt wäre anzunehmen, der Grundsatz der Äquivalenz hätte auch für die Sozialversicherung zu gelten (vgl. das Erkenntnis vom 14. Juli 1991, VfSlg. 12.739); unter dem Aspekt des Zusammenschlusses der Angehörigen eines Berufstandes zu einer Risikogemeinschaft ist dieser Gedanke auch auf das System der Altersversorgung der Rechtsanwälte zu übertragen. Ebenso wenig hat der Verfassungsgerichtshof eine Einbeziehung der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwälte in das System der Wanderversicherung als verfassungsrechtlich geboten angesehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1987, Slg. Nr. 11.469, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1994, Zl. 93/08/0009 m.w.N.).

Die Beschwerdeführerin macht vor dem Verwaltungsgerichtshof schließlich geltend, die genannten Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung bzw. der Satzung würden gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen und ihr den freien Zugang zum Europäischen Arbeitsmarkt verwehren. Die Beschwerdeführerin bringt unter Zitierung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes in diesem Zusammenhang vor, § 50 RAO und die genannten Satzungsbestimmungen stellten die Niederlassungsfreiheit behindernde Wegzugs- und Rückwanderungsbeschränkungen dar. Dadurch, dass bereits geleistete Zahlungen bei (noch) nicht zehnjähriger Eintragungsdauer für die Erlangung von Leistungen aus dem Versorgungssystem vollkommen außer Betracht blieben, was jeden Rechtsanwalt von der ihm zustehenden Befugnis, sich in einem anderen Mitgliedsstaat niederzulassen, Abstand nehmen lasse, liege eine solche Wegzugsbeschränkung vor.

Die für den Bereich der sozialen Sicherheit maßgebenden EG-Vorschriften sind die Verordnungen (EWG) 1408/71 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie auf Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Wanderarbeitnehmerverordnung) und die in Ausführung dieser Verordnung ergangene Verordnung (EWG) 574/72 . Die erstgenannte Verordnung war ursprünglich personell vor allem auf (Wander)Arbeitnehmer beschränkt, wobei sich im Lauf der Zeit der Personenkreis auf andere Personengruppen ausgeweitet hat, so zB durch die Verordnung (EWG) 1390/81 auf Selbstständige und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen. Allerdings fallen nach Artikel I Buchstabe j) vierter Unterabsatz der Verordnung (EWG) 1408/71 in der Fassung der letztgenannten Verordnung Sondersysteme für Selbstständige, deren Schaffung der Initiative der Betreffenden überlassen ist oder deren Geltung auf einen Teil des Gebietes des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt ist, wobei es unerheblich ist, ob sie durch eine Entscheidung von Behörden zu Pflichtversicherungen erklärt worden sind oder ob ihr Geltungsbereich ausgeweitet wird oder nicht, nicht in den Geltungsbereich der Verordnung. Anhang II der Verordnung (EWG) 1390/81 , in dem diese Sondersysteme in den EU-Mitgliedstaaten im Einzelnen aufgezählt sind, nennt als ausgeschlossene Sondersysteme in der Fassung des EU-Beitrittsvertrages (vgl. Beitrittsakte, dritter Teil, Anhang I, Pkt. IV. Sozialpolitik, Buchstabe A Ziffer 1 lit. d des Vertrages, BGBl. Nr. 45/1995) unter Buchstabe L. ÖSTERREICH "die für Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte und Ziviltechniker errichteten Versicherungs- und Versorgungswerke, einschließlich Fürsorgeeinrichtungen und die erweiterte Honorarverteilung."

Der Präambel der Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 ist Folgendes zu entnehmen:

"Die Freizügigkeit der Personen, die eines der Fundamente der Gemeinschaft darstellt, ist nicht ausschließlich auf die Arbeitnehmer beschränkt, sondern betrifft im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auch die Selbstständigen. Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Selbstständige ist zur Verwirklichung eines der Ziele der Gemeinschaft erforderlich. Im Vertrag sind die hiefür erforderlichen besonderen Befugnisse nicht vorgesehen.

In Anwendung des Vertrages ist seit dem Ende der Übergangszeit jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung in Bezug auf Niederlassung und Dienstleistungserbringung untersagt. Die Anwendung der alleinigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bietet den innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandernden Selbstständigen keinen ausreichenden Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit. Damit sich die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit voll entfalten kann, müssen die Systeme der sozialen Sicherheit der Selbstständigen koordiniert werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt zwar für die Arbeitnehmer, erfasst aber bereits jetzt bestimmte Selbstständigengruppen. Aus Gründen der Billigkeit müssen die für die Arbeitnehmer geltenden Regeln im weitestmöglichen Maße auch auf die Selbstständigen Anwendung finden."

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 wurde seitens der Europäischen Gemeinschaft die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für Selbstständige durch Sicherstellung ausreichenden Schutzes im Bereich der sozialen Sicherheit Gewähr leistet. Ausdrücklich wurden dabei aber bereits damals bestimmte Sondersysteme für Selbstständige ausgenommen, ohne dass dies der in der Präambel zitierten Zielsetzung der Wahrung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit widersprochen hätte. Für Österreich sind nach Artikel 2 des ersten Teils der Beitrittsakte ab dem Beitritt die ursprünglichen Verträge sowie die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich, wobei dies nach Maßgabe der Beitrittsakte, insbesondere des zweiten und dritten Teils, gilt. Die obzitierte Ergänzung der ausgenommenen Sondersysteme durch die ausdrückliche Nennung der für Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte und Ziviltechniker errichteten Versicherungs- und Vertragswerke im entsprechenden Anhang der genannten Verordnung kann nur bedeuten, dass auch für diese Berufsgruppen trotz der Nichtanwendbarkeit der Verordnung auf ihre Versorgungssysteme die Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit aus dem Blickwinkel des Verordnungsgebers bzw. der Vertragsparteien nicht eingeschränkt oder behindert wird.

Damit erübrigt sich aber schon deshalb ein näheres Eingehen auf die von der Beschwerdeführerin genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, weil diese sachverhaltsmäßig Sondersysteme wie das vorliegende nicht betreffen.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Argumentation und die genannte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes kann aber auch deshalb nicht greifen, weil der diesen Entscheidungen grundsätzlich zu entnehmende Rechtssatz, die Niederlassungsfreiheit verbiete es dem Herkunftsstaat, die Niederlassung seiner Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat (durch entsprechende innerstaatliche Normen) zu erschweren oder zu verhindern, im gegenständlichen Fall nicht verletzt wird. Die im Fall der Beschwerdeführerin zur Anwendung gelangenden Bestimmungen (§ 50 RAO bzw. §§ 2 und 3 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien) bzw. die dort festgesetzten, die Beschwerdeführerin sachverhaltsbezogen treffenden Rechtsfolgen der Nichtauszahlung bereits geleisteter Beiträge infolge zu kurzer Eintragungsdauer behindern und verbieten keineswegs, dass sich die Beschwerdeführerin in Spanien oder einem anderen Mitgliedstaat der EU als Rechtsanwältin niederlässt. Diese Rechtsfolgen treffen die Beschwerdeführerin jedenfalls, unabhängig davon, ob, wo und wann die Beschwerdeführerin überhaupt wieder als Rechtsanwältin tätig sein wird. Ein unmittelbarer Bezug der in Rede stehenden Bestimmungen und deren Rechtsfolgen mit der (Verhinderung der) Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU ist daher nicht erkennbar. Auch aus diesem Grund geht das Beschwerdevorbringen ins Leere.

Dazu kommt, dass sich im vorliegenden Fall nicht einmal sachverhaltsbezogen Ansatzpunkte dafür finden, dass die Niederlassungsfreiheit tatsächlich berührt wird. Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43) bezieht sich auf die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten, sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, worunter man die Gründung und den Betrieb von Hauptniederlassungen und Nebenniederlassungen zum Zwecke der Erwerbstätigkeit versteht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1998, 97/16/0400). Hingegen ist eine rein private Freizügigkeit, insbesondere die Verlegung des persönlichen Wohnsitzes ohne beruflichen Grund, durch das Niederlassungsrecht grundsätzlich nicht gedeckt (vgl. Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, § 52, Tz. 25). Zwar sind die Begriffe "wirtschaftliche Tätigkeit" und "Erwerbszweck" gemäß Art. 52 EG (nach Änderung jetzt Art. 43) sehr weit auszulegen (vgl. Groeben/Thiesing/Ehlermann, a.a.O., § 52, Tz. 26), die Beschwerdeführerin hat jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht, dass sie überhaupt eine derartige Tätigkeit im Sinne von Art. 52 EG (nach Änderung jetzt Art. 43) ausübe. Vielmehr hat sie lediglich - wie bereits im Verwaltungsverfahren - darauf hingewiesen, dass sie (zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt) "beabsichtige", in Spanien als Rechtsanwältin tätig zu werden. Die Niederlassungsfreiheit kann aber bei einem rein privaten Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Spanien nicht verletzt werden. Fehlt es aber solcherart dem vorliegenden Sachverhalt bereits an einer Tätigkeit im Sinne des Art. 52 EG (nach Änderung jetzt Art. 43), so kann auch aus diesem Grund kein Widerspruch zur Freiheit der Niederlassung vorliegen.

Schließlich ist noch zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt aus der Risikogemeinschaft der österreichischen Rechtsanwälte ausgeschieden ist, in dem Österreich noch nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft war (31. Dezember 1994). Selbst wenn es also die Niederlassungsfreiheit des Art. 52 EG (nach Änderung jetzt des Art. 43) geböte, trotz Ausscheidens aus einer derartigen Gemeinschaft vor Ablauf der Wartezeiten Versicherungsleistungen der von der Beschwerdeführerin begehrten Art zuzuerkennen, wäre ein solches Gebot nur in jenen Fällen wirksam, in denen Rechtsanwälte nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft ausschieden. Dann erst dann wären ihnen Niederlassungsfreiheit und die damit nach Ansicht der Beschwerdeführerin zur Erleichterung des Wechsels der Niederlassung erforderlichen Begünstigungen überhaupt zugestanden.

Angesichts dessen erübrigt sich auch die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 177 (nach Änderung jetzt Art. 234) EG, weil im vorliegenden Fall keine vernünftigen Zweifel über die Geltung und Anwendung von Gemeinschaftsrecht aufgetaucht sind.

Der Verwaltungsgerichtshof kann der Beschwerdeführerin auch nicht folgen, wenn sie in den Satzungen der Rechtsanwaltskammer Wien nicht nur eine Weggangs-, sondern auch eine Rückwanderungsbeschränkung sieht. Die Beschwerdeführerin könnte im Falle des Zurückkommens und der Wiederaufnahme ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Inland nach fünf zusätzlichen Berufsjahren die Voraussetzungen für die volle Alterspension und - ohne Wartezeit - für die Berufsunfähigkeitspension erwerben.

Schließlich rügt die Beschwerdeführerin auch Verfahrensfehler. So habe sie die belangte Behörde in keiner Weise zu der von ihr beantragten Höhe der Leistungen befragt. Der Sachverhalt sei daher in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig. Es sei ebenso ihr Recht auf Gehör verletzt worden, da ihr die belangte Behörde den Hauptpfeiler des abweisenden Bescheides, das Vorliegen eines "Umlagesystems", im Verfahren nicht vorgehalten habe.

Dem ist zum einen zu entgegnen, dass sich eine Ermittlungstätigkeit der Behörde über die beantragte Höhe in Anbetracht der Abweisung der Ansprüche dem Grunde nach erübrigt hat. Im Übrigen war die Argumentation der belangten Behörde, es handle sich um ein Umlagesystem, der Beschwerdeführerin bereits während des Verfahrens ausreichend bekannt, weil sich sowohl der erstinstanzliche Bescheid als auch die Vorstellungsausführungen der Beschwerdeführerin mit diesem Umstand befassen. Abgesehen davon wurde die Wesentlichkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensmängel nicht dargelegt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 8. September 2000

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