VwGH 97/18/0171

VwGH97/18/017117.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. Februar 1997, Zl. SD 140/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem Jahr 1991 in Österreich und habe aufgrund von Verpflichtungserklärungen Sichtvermerke bis Ende Jänner 1992 erhalten. Am 3. Februar 1992 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und aufgrund dessen einen Sichtvermerk sowie eine Aufenthaltsberechtigung bis 3. Dezember 1995 erhalten. Ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag sei vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 18. Dezember 1995 abgewiesen worden. Seit Erlassung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer nicht mehr zum Aufenthalt berechtigt. Der Bundesminister für Inneres habe der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung mit Bescheid vom 7. Februar 1996 wegen Vorliegens einer Scheinehe keine Folge gegeben. Seit Erlassung dieses Bescheides stehe § 17 Abs. 4 FrG einer Ausweisung nicht entgegen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Beschwerdeführer gegen den Ministerialbescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben habe; dieser sei jedenfalls keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Es bestehe kein Zweifel, daß mit einer Ausweisung, durch die es dem Beschwerdeführer zumindest vorübergehend unmöglich sei, bei seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin zu leben, ein beträchtlicher Eingriff in sein Privat- und Familienleben i. S. des § 19 FrG verbunden sei. Dieser Eingriff werde allerdings dadurch erheblich relativiert, daß der Beschwerdeführer das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung einer fragwürdigen Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin zuzuschreiben habe. Im Vergleich dazu sei jedenfalls der Eingriff zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, dringend geboten. Einem geordneten Fremdenwesen komme ein sehr hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit einem Jahr unerlaubt im Bundesgebiet auf. Die Tolerierung eines weiteren illegalen Aufenthaltes erscheine nicht vertretbar.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer (seit etwa einem Jahr) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Der Gerichtshof hegt auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.

2.1. Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß sich dieser "nur auf die Bestimmung des § 17 des Fremdengesetzes stützt und die Bestimmung des § 19 des Fremdengesetzes, welche hier zu meinen Gunsten hätte angewendet werden müssen, unbeachtet läßt". Die Beschwerde verweist dazu auf das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden (1991 und 1992 geborenen) Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, auf seine Beschäftigung als Bauhelfer mit einem Montatsverdienst von ca. S 16.000,-- sowie auf den Umstand, daß er mit seiner Lebensgefährtin einen Bankkredit in der Höhe von S 150.000,-- aufgenommen habe, den sie gemeinsam zurückzahlten. Sollte er Österreich verlassen müssen, wäre es ihm im "ehemaligen Jugoslawien" nicht möglich, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, um der Kreditrückzahlungsverpflichtung nachkommen zu können. Seine Lebensgefährtin würde "gemeinsam mit den Kindern vor finanziell unlösbaren Problemen stehen". Schließlich sei zu berücksichtigen, daß seine Lebensgefährtin seit ihrer Geburt in Österreich lebe und demnächst die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten werde; der Beschwerdeführer beabsichtige, sie zu ehelichen.

2.2. Die belangte Behörde hat - nach zutreffender Bejahung eines mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers i.S. des § 19 FrG - die Auffassung vertreten, daß diese Maßnahme nach der genannten Bestimmung dennoch zulässig sei, weil der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zukomme und dieses maßgebliche Allgemeininteresse durch den bereits etwa einjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren habe, weshalb die Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 MRK dringend geboten sei. Diese Beurteilung steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/18/0512, und vom 30. Jänner 1997, Zl. 95/18/0721, jeweils mwN). Als das besagte öffentliche Interesse noch verstärkend fällt zuungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, daß er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt trotz unbestrittener rechtskräftiger Abweisung seines Antrages nach dem Aufenthaltsgesetz fortgesetzt hat (vgl. auch dazu die beiden vorzitierten hg. Erkenntnisse). Im Verhältnis zu dem solcherart schwer wiegenden öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich sind die gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers als nachrangig zu bewerten, zumal sie unbeschadet ihrer Beachtlichkeit nicht das Gewicht haben, das ihnen die Beschwerde beimißt. Dies zum einen mit Rücksicht darauf, daß der Beschäftigung kein erlaubter Aufenthalt zugrunde liegt, und zum anderen, weil die von der Beschwerde ins Treffen geführte Kreditvereinbarung bzw. die daraus im Fall der Ausreise des Beschwerdeführers sich ergebenden Schwierigkeiten bei der Rückzahlung des Kredites Umstände sind, die - abgesehen davon, daß sie der belangten Behörde nicht bekannt waren (die Kreditvereinbarung wurde laut vorgelegter Kopie derselben erst am 17. Februar 1997, dem Tag der Bescheiderlassung, abgeschlossen) - zu einem Zeitpunkt geschaffen wurden, als sich der Beschwerdeführer schon geraume Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und weder er noch seine Lebensgefährtin mit seinem weiteren Aufenthalt rechnen durften, bzw. deren Eintritt zu diesem Zeitpunkt eben deshalb für beide absehbar sein mußte. Schließlich vermögen weder die allfällige Verleihung der österreichischen Staatbürgerschaft an die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers noch dessen Absicht, diese zu ehelichen, eine nennenswerte Stärkung der persönlichen Interessenlage des Beschwerdeführers zu bewirken.

3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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