Normen
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
SGG §12 Abs1;
SGG §16 Abs1;
SGG §23a;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
SGG §12 Abs1;
SGG §16 Abs1;
SGG §23a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. Jänner 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer, über den bereits im Jahr 1985 ein bis 29. April 1990 befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden sei und der am 29. Oktober 1987 (nach rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung und gefährlicher Drohung im Jahr 1986) in sein Heimatland abgeschoben worden sei, sei nach seiner im Juni 1990 erfolgten Rückkehr nach Österreich am 7. Dezember 1993 vom Strafbezirksgericht Wien wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Geldstrafe und zuletzt am 30. April 1996 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 leg. cit. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Es sei demnach der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt. Darüber hinaus könne kein Zweifel bestehen, daß das den gerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maß gefährde, sodaß auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Der Umstand, daß dem Beschwerdeführer ein Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe i. S. des § 23 a Suchtgiftgesetz gewährt worden sei, vermöge daran nichts zu ändern. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nicht einmal behaupte, aufgrund dieser Therapie nunmehr von seiner Suchtgiftabhängigkeit befreit zu sein, sei bei der Frage der Erforderlichkeit des Aufenthaltsverbotes auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Dabei falle nicht nur die Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, sondern vor allem auch die Tatsache ins Gewicht, daß der Beschwerdeführer nicht einmal von bereits erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen abgehalten worden sei, neuerlich straffällig zu werden. Eine Zukunftsprognose könne demnach für den Beschwerdeführer keinesfalls positiv ausfallen, zumal gerade bei Suchtgiftdelikten - der Beschwerdeführer sei nicht wegen seiner Suchtgiftabhängigkeit, sondern vielmehr deshalb verurteilt worden, weil er ab Juli 1995 Kokain durch Verkauf in Verkehr gesetzt habe - die Wiederholungsgefahr besonders groß sei. Es seien daher auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 FrG gegeben.
Aufgrund des langjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sowie im Hinblick auf seine familiären Bindungen (Ehegattin und Kind) liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor (§ 19 FrG). In Anbetracht des oben dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers sei aber die Erlassung dieser Maßnahme zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen, nämlich zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Rechte anderer und zum Schutz der Gesundheit, dringend geboten.
Bei der nach § 20 abs. 1 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei der (mit Unterbrechungen) etwa zehnjährige inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der daraus und aus seiner Berufstätigkeit abzuleitenden Integration des Beschwerdeführers komme jedoch kein entscheidendes Gewicht zu, weil die dafür wesentliche soziale Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt werde. Überdies sei zu bedenken, daß gegen den Beschwerdeführer bereits im Jahr 1985 ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Einer allfälligen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem mj. Sohn könne der Beschwerdeführer auch aus dem Ausland nachkommen. Es sei im übrigen auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Fall von Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtswidrig sei. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen nach Auffassung der belangten Behörde jedenfalls nicht schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Das Aufenthaltsverbot erweise sich daher auch im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG als zulässig.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, in aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf dem Boden der maßgeblichen, in der Beschwerde unbestritten gebliebenen, Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid - den oben I.1. wiedergegebenen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - hegt der Gerichtshof gegen die Ansicht der belangten Behörde, daß vorliegend der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht und auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme (in Ansehung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt sei, keine Bedenken.
2. Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der zuungunsten des Beschwerdeführers ausgegangenen Interessenabwägung nach § 19 und § 20 Abs. 1 FrG. Die belangte Behörde habe das Familienleben des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebende starke soziale Integration "zwar angeführt, jedoch nicht gehörig berücksichtigt"; sie sei jede Begründung schuldig geblieben, wieso eine allfällige Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem mj. Sohn des Beschwerdeführers auch vom Ausland aus erfüllt werden könne (hiebei wäre zu berücksichtigen gewesen, daß z.B. ein Arbeitseinkommen in Rest-Jugoslawien nicht ausreiche, um einem Kind in Österreich einen angemessenen Unterhalt zu leisten); sie sei auf die soziale und psychische Entwicklung des Sohnes des Beschwerdeführers infolge einer Trennung nicht eingegangen bzw. habe nicht beleuchtet, ob es zumutbar sei, daß der Beschwerdeführer seinen in Österreich integrierten Sohn mit sich nehme; sie habe die Tatsache "rechtlich falsch" gewertet, daß der Beschwerdeführer einen Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe i.S. des § 23 a Suchtgiftgesetz erhalten habe und überdies außer acht gelassen, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung sehr wohl vorgebracht hätte, sich an die mit § 23 a Suchtgiftgesetz verknüften Bedingungen, insbesondere Therapie und Drogenfreiheit, zu halten; sie habe schließlich zu wenig berücksichtigt, daß die "Verurteilungen im letzten Beobachtungszeitraum gegen jeweils andere geschützte Rechtsgüter gerichtet waren und jeweils lange Zeiträume meines Wohlverhaltens zu beobachten gewesen wären".
3.1. Die belangte Behörde hat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 19 FrG auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und seine hier bestehenden Bindungen zu seiner Gattin und seinem Kind Bedacht genommen und das Aufenthaltsverbot - zutreffend - als relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers i.S. der genannten Bestimmung gewertet. Wenn sie dennoch - unter Berücksichtigung der privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers - zu dem Ergebnis gelangt ist, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte anderer und zum Schutz der Gesundheit (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten und somit nach § 19 FrG zulässig, so kann dieser Beurteilung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der genannten Ziele notwendig macht (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Jänner 1997, Zl. 97/18/0013, und Zl. 97/18/0024, jeweils mwN), nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Dazu kommen im vorliegenden Fall die zwar zum Teil schon längere Zeit zurückliegenden, gleichwohl aber die kriminelle Neigung des Beschwerdeführers deutlich zum Ausdruck bringenden wiederholten Angriffe gegen die körperliche Integrität anderer - ein Umstand, der das Dringend-geboten-sein der gegen den Beschwerdeführer ergriffenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gleichermaßen unterstreicht wie der, daß das erste über ihn verhängte, mit fünf Jahren befristete Aufenthaltsverbot ihn nicht davon abgehalten hat, neuerlich strafbare Handlungen zu begehen. An der Notwendigkeit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes ändert die Bewilligung eines Aufschubes des Vollzuges der 20monatigen Freiheitsstrafe gemäß § 23 a Suchtgiftgesetz ebenso wenig etwas wie die Behauptung des Beschwerdeführers, sich an die damit "verknüpften Bedingungen, insbesondere Therapie und Drogenfreiheit", zu halten, bewirkt doch diese Maßnahme und eine während der Zeit des Aufschubes gegebene "Drogenfreiheit" des (suchtgiftabhängigen) Beschwerdeführers für sich gesehen weder einen Wegfall noch eine (wesentliche) Minderung der vom Beschwerdeführer, dem der Handel mit Suchtgift (Kokain) in einer großen Menge zur Last liegt, ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die Gesundheit anderer.
3.2. Auch das Ergebnis der gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommen Interessenabwägung kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die aus dem Blickwinkel dieser Bestimmung erhobenen Beschwerdeeinwendungen sind nicht zielführend. Abgesehen davon, daß nach der ständigen hg. Rechtsprechung selbst eine ansonsten völlige soziale Integration des Fremden bei Suchtgiftdelikten im Hinblick auf deren große Sozialschädlichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus der Sicht des § 20 Abs. 1 FrG nicht entgegensteht (vgl. auch dazu die obzitierten Erkenntnisse Zl. 97/18/0013 und Zl. 97/18/0024), kann in bezug auf den Beschwerdeführer entgegen der Beschwerdemeinung keineswegs von einer starken sozialen Integration gesprochen werden, stehen doch einer solchen Einschätzung - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - die von ihm begangenen weiteren Straftaten, vor allem aber das im Jahr 1985 über ihn verhängte Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren und die mehrjährige Abwesenheit von Österreich nach seiner Abschiebung im Jahr 1987 entgegen. Die Ansicht der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht auch vom Ausland aus nachkommen könne, ist unbedenklich; daß dies von "Rest-Jugoslawien" aus - wobei freilich mit dem Aufenthaltsverbot keine Verpflichtung zur Ausreise in die Bundesrepublik Jugoslawien verbunden ist - aufgrund geringeren Einkommens schwieriger sei als bei einem Verbleib in Österreich, mag zutreffen, muß aber in Kauf genommen werden. Was die "soziale und psychische Entwicklung" des Sohnes des Beschwerdeführers und die Frage der Zumutbarkeit eines allfälligen gemeinsamen Verlassens des Bundesgebietes anlangt, so kommt diesem Sachverhalt schon deshalb kein größeres Gewicht zu, weil der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, daß der weitere Aufenthalt des mj. Kindes bei seiner Gattin in Österreich der Entwicklung des Kindes abträglich oder die Mitnahme des Kindes in das Ausland unzumutbar wäre.
4. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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