VwGH 97/17/0145

VwGH97/17/01454.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1. des N D und

2. der S D, beide in Salzburg und vertreten durch Dr. Norman Dick und Dr. Michael Dyck, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Imbergstraße 15/1, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 25. Juni 1996, Zl. MD/00/57894/96/6 (BBK/44/96), betreffend Vorschreibung eines Beitrages zur Herstellung eines Hauptkanales, zu Recht erkannt:

Normen

AnliegerleistungsG Slbg §1 Abs2;
AnliegerleistungsG Slbg §10 Abs2;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs1;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs3;
AnliegerleistungsG Slbg §4 Abs1;
LAO Slbg 1963 §3 Abs1;
LAO Slbg 1963 §3 Abs3;
AnliegerleistungsG Slbg §1 Abs2;
AnliegerleistungsG Slbg §10 Abs2;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs1;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs3;
AnliegerleistungsG Slbg §4 Abs1;
LAO Slbg 1963 §3 Abs1;
LAO Slbg 1963 §3 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4. April 1996 wurde den Beschwerdeführern mit Bezug auf ein näher angeführtes Grundstück im Ausmaß der Bauplatzfläche von

1.800 m2 ein Herstellungsbeitrag in der Höhe von S 202.124,40 anlässlich der Errichtung des Hauptkanales vorgeschrieben.

1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung erklärten die Beschwerdeführer den (erstinstanzlichen) Bescheid seinem ganzen Inhalt nach anzufechten, weil der Gebührenbemessung eine Grundstücksfläche von 1.800 m2 anstatt richtig 200 m2 zugrundegelegt worden sei, der Hauptkanal abgesehen von einem minimalen Abflussbeiwert von 0,2 nicht zur Aufnahme von Niederschlagswässern bestimmt sei und deshalb nur 60 % der Längenausdehnung bei der Gebührenbemessung zugrundezulegen sei, fälschlich aber 100 % zugrundegelegt worden seien.

Es sei richtig, dass das Grundstück der Beschwerdeführer ein Flächenmaß von 1.800 m2 aufweise und dass mit 11. April 1985 der Bauplatz mit diesem Flächenmaß ausgewiesen worden sei; es sei aber unterlassen worden festzustellen, welche Widmung das Grundstück im Flächenwidmungsplan aufweise. Das Grundstück sei im Flächenwidmungsplan 1992 als Grünland gewidmet und daher zum Zeitpunkt der Errichtung des Kanales, dem 6. Juni 1994, mit Ausnahme der bereits verbauten Fläche von ca. 200 m2 nicht verbaubar. Grundlage der "seinerzeit verbauten" ca. 200 m2 sei der Flächenwidmungsplan Aigen-Parsch (in Kraft getreten am 2. Oktober 1978) gewesen, in welchem bereits dieses Grundstück als Grünland-ländliches Gebiet ausgewiesen worden sei, sowie der Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 18. Mai 1984 und der Zustimmung der Salzburger Landesregierung vom 22. August 1984, wonach für dieses Grundstück eine Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 3 Raumordnungsgesetz in der damals gültigen Fassung erteilt worden sei.

Dies habe zur Folge gehabt, dass nicht der gesamte Bauplatz zur Verfügung gestanden sei. Die über die verbaubare Fläche von 220 m2 hinausreichende Fläche sei nicht verbaut worden und werde auch in Zukunft nicht verbaubar sein. Im Jahr 1992 sei ein neuer Flächenwidmungsplan in Kraft getreten, in dem das ganze Grundstück als Grünland ausgewiesen worden sei.

Nach § 11 Anliegerleistungsgesetz, LGBl. Nr. 77/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 76/1988 (im Folgenden: ALG), richte sich die zu entrichtende Anliegerleistung nach der Längenausdehnung des Bauplatzes bzw. dem Flächenmaß. Maßgeblich sei somit die Bauplatzeigenschaft; dies bedeute aber, dass ein Grundstück unter der Einschränkung der Bebauungsgrundlagen zur Verbauung geeignet sei. Es sei daher unter Bauplatz im Sinne des ALG nicht jene Fläche zu verstehen, die "formal" zum Bauplatz erklärt worden sei, sondern jene Fläche, welche im Rahmen der Bebauungsgrundlagen zur Verbauung geeignet sei, sohin verbaut sei oder in Zukunft verbaut werden könne. Falle die Möglichkeit einer Verbauung weg, erlösche die Bauplatzeigenschaft. Die Höhe der Anschlussgebühr hänge somit von der Möglichkeit der baulichen Nutzung des Grundstückes ab. Durch die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung als Grünland sei aber eine bauliche Nutzung des unverbauten Grundstückes nicht möglich. Mit der Verbauung der tatsächlich ausgenutzten ca. 200 m2 sei aber die Bauplatzeigenschaft hinsichtlich der restlichen unverbauten Fläche weggefallen. Selbst wenn man diese Ansicht nicht teilen sollte, sei mit Inkrafttreten des neuen Flächenwidmungsplanes des Jahres 1992 die Bauplatzeigenschaft der unverbauten Fläche von ca. 1.600 m2 ex lege erloschen.

Im Übrigen verweist die Berufung darauf, dass das Gesetz einen Abschlag von 40 % vorsehe, wenn der Kanal nicht zur Aufnahme von Niederschlagswässern bestimmt sei; diese Bestimmung dürfe jedoch nicht dadurch umgangen werden, dass man nur eine geringfügige Aufnahme von Niederschlagswässern zulasse und im Gegenzug die volle Gebühr vorschreibe.

1.3. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 1996 wies diese die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.

Das gegenständliche Grundstück sei bereits in der Fassung des so genannten Teilflächenwidmungsplanes Aigen-Parsch aus dem Jahr 1978 (15. Abänderung des Flächenwidmungsplanes, Gemeinderatsbeschluss vom 9. Mai 1978, Amtsblatt Nr. 19/1978, Seite 7, in Kraft getreten mit 2. Oktober 1978) als Grünlandländliche Gebiete (§ 14 Z 1 Raumordnungsgesetz 1977) ausgewiesen gewesen. In der in der Berufung angesprochenen (1992 erfolgten) Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes (34. Abänderung = so genannter Teilflächenwidmungsplan Aigen-Parsch II, gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 25. März 1992, Amtsblatt Nr. 16/1992, Seite 2, in Kraft getreten mit 1. September 1992) sei unverändert - wie seit dem Jahr 1978 - die Nutzungsart Grünland-ländliche Gebiete (nun im Sinne des § 19 Z. 1 Raumordnungsgesetz 1992) ausgewiesen.

Das gegenständliche Grundstück sei als 1.800 m2 großes Teilstück eines früheren Stammgrundstückes, mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bauplatzerklärungsbescheid vom 11. April 1985 zum Bauplatz erklärt worden. Dieser Bauplatzerklärung liege im Hinblick auf die bereits damals im Flächenwidmungsplan enthaltene Grünlandausweisung eine gemäß § 19 Abs. 3 Raumordnungsgesetz 1977 erteilte Ausnahmegenehmigung zu Grunde (mit Bescheid vom 3. September 1994 gemäß dem Beschluss des Gemeinderates vom 18. Mai 1994, mit welchem für ein Teilstück des Stammgrundstückes im Ausmaß von ca. 1.800 m2 laut Lageplan die Ausnahmegenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage bzw. zur entsprechenden Bauplatzerklärung erteilt worden sei).

Es dürfe in diesem Zusammenhang auch nicht außer Betracht gelassen werden, dass die Bauplatzerklärung bzw. die vorangegangene Ausnahmegenehmigung über Antrag der Rechtsvorgänger bzw. der Berufungswerberin (zweitbeschwerdeführende Partei) erfolgt sei und es in der Hand der damaligen Antragsteller gelegen gewesen wäre, nicht nur die Größe des abzuteilenden bzw. zu erwerbenden Grundstückes zu bestimmen, sondern dabei auch jenes Ausmaß festzulegen, das als Bauplatz beantragt werde.

In rechtlicher Hinsicht erachtete die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitrages zur Herstellung des Hauptkanales in der im erstinstanzlichen Bescheid angegebenen Höhe als gegeben. Aus der diesbezüglichen Begründung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hervorzuheben, dass die belangte Behörde dem Berufungsargument, es sei nur von der verbauten Fläche für die Bemessung der gegenständlichen Anliegerleistung auszugehen, entgegenhielt, § 11 Abs. 1 ALG normiere, dass die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke bei der Errichtung des Hauptkanales einen Kostenbeitrag zu leisten hätten. Ebenso sprächen auch § 1 Abs. 4 erster Satz ALG von "zum Bauplatz erklärten Grundstücken" sowie § 11 Abs. 3 leg. cit. von der Berechnung des Beitrages für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung. Entgegen der Auffassung der Berufung müsse in Anwendung der Beitragsregelungen des ALG von jener Fläche ausgegangen werden, die im Sinne der Vorschriften der §§ 12 ff des Bebauungsgrundlagengesetzes zum Bauplatz erklärt worden sei. Im Hinblick auf diese, insoweit nach dem Ergebnis aus dem Wortlaut der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen klar gewinnbaren Auslegung, die im Übrigen vom Verwaltungsgerichtshof in der Rechtsprechung ebenfalls vertreten werde (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 30. Juli 1992, Zl. 89/17/0106,0107, und vom 23. Mai 1990, Zl. 87/17/0299, sowie auf das zur Rechtslage in Tirol ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1993, Zl. 89/17/0135), sei auch für eine anders lautende teleologische Interpretation im Sinne der Berufungswerber (Beschwerdeführer) kein Raum. Eine derartige Interpretation würde nämlich dazu führen, dass etwa für einen Bauplatz gleicher Größe samt Einfamilienwohnhaus die Beitragspflicht "weit auseinander klaffen" würde, wenn im Grünland nur die verbaute Fläche und nicht die Fläche des Bauplatzes im Rechtssinn herangezogen würde.

Schließlich führte die Berufungsbehörde im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, der bei dem gegenständlichen Hauptkanal gegebene Abflussbeiwert von 0,2 sei als so gering bemessen anzusehen, dass ein Hauptkanal mit einem solchen Abflussbeiwert einem Hauptkanal im Sinne des § 11 Abs. 3 vorletzter Satz ALG gleichzuhalten wäre, aus, es sei im Berufungsverfahren eine ergänzende Beurteilung durch das Kanal- und Gewässeramt veranlasst worden. Das Ergebnis dieser ergänzenden Begutachtung sei im Zuge des Berufungsverfahrens den Berufungswerbern auch zur Kenntnis gebracht worden. Auf Grund dieser ergänzenden Sachverständigenbeurteilung handle es sich um ein Mischwasserkanalsystem, das auch durch die Wasserrechtsbehörde genehmigt worden sei. Diesem Kanalbauprojekt liege ein Abflussbeiwert von 0,2 zu Grunde. Die Planung und Errichtung eines Mischwasserkanalsystems sei in diesem Bereich deshalb erforderlich gewesen, weil die vorhandenen Gerinne nur beschränkt zur Aufnahme von Oberflächenwässern geeignet seien; auf Grund der geringen Bebauungsdichte in diesem Bereich, sei bei der Projektierung der Gebietskanalisation ein abwassertechnisch ausreichender Abflussbeiwert von 0,2 gewählt und wasserrechtlich auch bewilligt worden. Dieser Abflussbeiwert sichere auf den bereits bebauten Liegenschaften, dass die im Bereich von befestigten Flächen anfallenden Oberflächenwässer in diesen Mischwasserkanal eingeleitet werden könnten. Eine Einleitung von Niederschlagswässern in diesen Hauptkanal sei daher technisch und auch rechtlich möglich.

1.4. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 24. Februar 1997, B 2292/96-4, die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

1.5. Vor diesem machen die Beschwerdeführer ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides geltend; sie erachten sich durch unrichtige Anwendung des § 11 des Salzburger ALG, LGBl. Nr. 77/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 76/1988, verletzt, weil ihnen für ihr Grundstück im Ausmaß von 1.800 m2 eine überhöhte Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben worden sei, indem als zur Bebauung geeignete Fläche die gesamte Grundstücksfläche von 1.800 m2 herangezogen worden sei, obwohl auf Grund des § 19 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 und des Bescheides des Magistrates Salzburg vom 3. September1984 die Gesamtgeschoßflächenzahl 200 m2 nicht übersteigen dürfe, also eine Verbauung von mehr als 200 m2 unmöglich und auch tatsächlich nicht erfolgt sei.

1.6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Nach § 1 Abs. 1 ALG haben Anrainer bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten. Diese Beiträge sind nach Abs. 2 leg. cit. Gemeindeabgaben und von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erheben. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind für Beiträge nach diesem Gesetz Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). § 11 ALG regelt die Kostentragung für Hauptkanäle. Abs. 1 erster Satz leg. cit. verpflichtet die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke bei der Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je 1/4 der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. Nach Abs. 3 erster und zweiter Satz leg. cit. sind die Kosten (für Hauptkanäle) in der Weise zu ermitteln, dass der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen.

2.2. Die Beschwerdeführer vertreten vor dem Verwaltungsgerichtshof - zusammengefasst - die Ansicht, durch die Erklärung des gesamten, 1.800 m2 großen Grundstückes zum Bauplatz habe sich keine größere Verbaubarkeit ergeben, als wenn nur 200 m2 "formal" zum Bauplatz erklärt worden wären. Auf Grund der erteilten Ausnahmebewilligung nach dem Raumordnungsgesetz seien auch nur 200 m2 verbaut worden. Nur diese Fläche hätte daher der Bemessung nach dem ALG zu Grunde gelegt werden dürfen.

In der Beschwerde bleiben somit die Feststellungen im angefochtenen Bescheid unbestritten, dass der Hauptkanal am 6. Juni 1994 fertig gestellt wurde (vgl. zur Maßgeblichkeit der Festsetzung mit Verordnung das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0127 mit weiteren Nachweisen) und eine Ausweisung des gegenständlichen Grundstückes als "Grünlandländliche Gebiete" bereits in der Fassung des Teilflächenwidmungsplanes Aigen-Parsch aus dem Jahre 1978 vorhanden war.

Die Beiträge nach dem ALG sind Gemeindeabgaben; die Frage der Entstehung des Abgabenanspruches ist eine Frage des materiellen Abgabenrechtes und keine solche des Verfahrens. Gemäß § 3 Abs. 1 Salzburger Landesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft. Nach § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Zeitpunkt der Festsetzung der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 11 Abs. 1 ALG knüpft die Abgabenpflicht an die Errichtung des Hauptkanales. Es ist daher vom Fertigstellungszeitpunkt (6. Juni 1994) auszugehen und die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt der Abgabenbemessung zu Grunde zu legen. Eine der Tatbestandsvoraussetzungen war dabei die in diesem Zeitpunkt gegebene Eigenschaft des gesamten in Rede stehenden Grundstückes als Bauplatz. (Eine - etwa flächenmäßige - Einschränkung lässt sich dem diesbezüglichen Bauplatzerklärungsbescheid vom 11. April 1985 nicht entnehmen.)

Die Beschwerdeführer vertreten nun - wie dargelegt - die Ansicht, im Hinblick auf die erteilte Ausnahmegenehmigung (Bescheid vom 3. September 1984), mit der die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses samt Garage erteilt worden war, sei nur die verbaute Fläche zur Bemessung der Anliegerleistung heranzuziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 20. Dezember 1996 indes näher dargelegt hat, würde eine derartige Auslegung dem ALG eine verfassungsrechtlich unzulässige Berechnungsweise unterstellen; es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, eine zum Bauplatz erklärte und auch bebaute Grundfläche im Grünland hinsichtlich der Berechnungsmethodik anders zu behandeln als eine zum Bauplatz erklärte Fläche innerhalb des Baulandes. Auf die nähere Begründung dieses, einen ähnlich gelagerten Sachverhalt behandelnden Erkenntnisses kann im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

2.3. Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, eine weitere Bebauung des Grundstückes sei nicht zulässig, durch die vorhandene Verbauung sei die Verbaubarkeit des restlichen Bauplatzes erloschen, kann dies an der Abgabepflicht auf Grund des gegenständlichen Abgabentatbestandes nichts ändern. Durch die Ausnutzung der erteilten Ausnahmebewilligung mag (derzeit) eine darüber hinausgehende Verbauung des gegenständlichen Grundstückes rechtlich unzulässig sein; ein Grund für ein Erlöschen der mit Bescheid zuerkannten Bauplatzeigenschaft für das gesamte Grundstück ist jedoch insoweit nicht ersichtlich. Auch bei Ausnutzung einer etwa nach der Bauordnung erteilten Baubewilligung kann ein Bauplatz (ohne weiteres Bewilligungsverfahren) nicht in weiter gehendem Ausmaß bebaut werden, als es der einmal erteilten Bewilligung entspricht, ohne dass jedoch eine Änderung im Hinblick auf die Bauplatzeigenschaft des gesamten Grundstückes eintreten würde. Eine andere Interpretation ist - wie oben unter 2.2. dargelegt - im Hinblick auf das ALG auch im Beschwerdefall unzutreffend.

2.4. Soweit die Beschwerdeführer aber davon ausgehen, durch die neuerliche Widmung des gesamten Grundstückes (entsprechend der 1992 erfolgten Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes) sei die Bauplatzeigenschaft ex lege erloschen, so kann es dahingestellt bleiben, ob durch die neuerliche Widmung - wie die Beschwerde vorbringt - jeder weiteren Verbauung des Grundstückes der Boden entzogen wäre, würde dies selbst bei Zutreffen der Ansicht nichts an der Pflicht zur Entrichtung der Anliegerleistungen ändern. Wie die Bestimmung des § 1 Abs. 4 ALG zeigt, wonach für die Beitragsregelung u.a. des § 11 leg. cit. den zum Bauplatz erklärten Grundstücken solche gleichzuhalten sind, auf denen Bauten bestehen, für deren Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. Nr. 69/1968, eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre, zieht der Gesetzgeber auch Eigentümer von bebauten Grundstücken, für die keine Bauplatzerklärung vorliegt, zu Anliegerleistungen auch hinsichtlich der nichtbebauten Fläche des Grundstückes heran, da es insoweit auf das Grundstück und nicht auf dessen verbaute Fläche ankommt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0127, mit weiteren Nachweisen; vgl. überdies das hg. Erkenntnis vom 9. April 2001, Zl. 2001/17/0005).

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 4. Juli 2001

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