Normen
11994N/TTE/02 EU-Beitrittsvertrag Vertrag Art2;
11994NN06 EU-Beitrittsvertrag Anh6 Z9;
BAO §248;
ZollG 1988 §174 Abs3 lita;
ZollG 1988 §175 Abs1;
11994N/TTE/02 EU-Beitrittsvertrag Vertrag Art2;
11994NN06 EU-Beitrittsvertrag Anh6 Z9;
BAO §248;
ZollG 1988 §174 Abs3 lita;
ZollG 1988 §175 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Urteil vom 9. November 1994, 12 Vr 497/90, erkannte das Landesgericht Steyr als Schöffengericht den Beschwerdeführer des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG schuldig. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht änderte mit Urteil vom 10. Oktober 1995, 7 Bs 327, 328/95, diese Entscheidung über Berufung des Beschwerdeführers lediglich im Strafausmaß ab (Herabsetzung der Geldstrafe auf S 100.000,--, davon S 50.000,-- bedingt auf drei Jahre). Im übrigen gab es der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.
Das OLG Linz legte seiner Entscheidung folgende Fakten zu Grunde:
"Inhaltlich des Schuldspruches hat Franz Fuchs
1.) als Mittäter des Josef Presslauer im März und April 1986 in München, Linz und beim Eintritt Zollamt Kiefersfelden vorsätzlich unter Verletzung der im § 119 BAO und §§ 52 ff ZollG normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung der auf den Pkw Audi 90 Baujahr 1985 im Wert von 94.905,-- entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von S 58.079,-- (bestehend aus S 20.767,-- Zoll, S 37.018,-- Einfuhrumsatzsteuer und S 285,-- AF-Beitrag) bewirkt, indem sie ein Unfallwrack gleicher Type ankauften, dieses nach Österreich verzollt einführen, Presslauer eine österreichische Einzelgenehmigung und Franz Fuchs schließlich eine Zulassung unter dem Kennzeichen T 64.392 erwirkte und das Fahrzeug mit diesen Kennzeichentafeln aus München über Kiefersfelden nach Westendorf brachte (IIIb des Ersturteiles ON 164);
2.) allein im Juni 1988 anläßlich einer Einreise über das Zollamt Kiefersfelden eine Verkürzung der auf vier Stück Reifen Marke Pirelli und vier Stück Alu Felgen BBS im Gesamtwert von S 14.000,-- entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von S 6.202,-- (bestehend aus S 2.800,-- Zoll, S 3.660,-- EUSt und S 42,-- AF-Beitrag) dadurch bewirkt, daß er diese auf einem in Österreich zugelassenen Pkw montiert einführte (III/c des Ersturteiles ON 64);
3.) als Mittäter (§ 11 FinStrG) Josef Presslauer in der ersten Jahreshälfte 1986 in Wien und anderen Orten des Bundesgebietes dabei unterstützt, daß dieser unter Verletzung der im § 119 BAO und den §§ 52 ff ZollG normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung der auf den Pkw Mercedes Benz 190 E, Baujahr 1985, im Wert von S 105.300,-- entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von S 64.541,-- (bestehend aus S 23.128,-- Zoll, S 41.047,-- EUST und S 316,-- AF-Beitrag) bewirkte, indem er aus einem Unfallwrack die Schlösser, die Typen- und Codeschilder abmontierte, den Teil mit der Fahrgestellnummer herausschnitt und diese Teile samt Schlüssel und Typenschein an Josef Presslauer übergab und dieser mit seinem Wissen das oben angeführte Fahrzeug von Deutschland nach Österreich schmuggelte und hier verhandelte (Schuldspruch laut Ersturteil vom 9. November 1994, ON 188);
4.) Sachen hinsichtlich welcher bei der Einfuhr nach Österreich durch Josef Presslauer das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen worden war, und wobei Eingangsabgaben in der Höhe von
S 222.572,-- (bestehend aus S 84.438,-- Zoll, S 137.102,-- EUSt und S 1.127,-- AF-Beitrag) verkürzt wurden, von Josef Presslauer übernommen und teilweise weiterverhandelt, und zwar
- a) einen Pkw Golf GTD, Baujahr 1987, im Wert von S 115.000,--;
- b) einen Pkw Mercedes Benz 190 E, Baujahr 1985, im Wert von
S 120.000,--;
c) einen Pkw Golf GLI Cabrio, Baujahr 1983, im Wert von S 52.762,50 und
d) einen Pkw Fiat UNO 70 SL, im Wert von S 56.240,-- (III/d des Ersturteiles = ON 164)."
Mit Vorhalt vom 12. April 1996 kündigte daraufhin das Hauptzollamt Linz gegenüber dem Beschwerdeführer an, I) ihn als Haftungspflichtigen für einen verkürzten Abgabenbetrag im Ausmaß von S 251.347,-- in Anspruch nehmen zu wollen, daß II) gegen ihn als Zollschuldner festgestellt werden wird, daß eine bedingt entstandene Zollschuld (im Ausmaß von S 58.079,-- betreffend einen im Vorhalt näher bezeichneten Pkw Audi 90) unbedingt geworden ist und daß III) gegen den Beschwerdeführer betreffend vier Stück Pkw-Reifen "Pirelli" auf Alufelgen "BBS" die Kraft Gesetzes im Juni 1988 entstandene und mit ihrer Entstehung fällig gewordene Abgabenschuld vorgeschrieben werden wird.
Am 4. Juli 1996 erließ das Hauptzollamt gegen den Beschwerdeführer einen entsprechenden Bescheid.
Der Beschwerdeführer berief gegen diesen Bescheid ebenso wie gegen den der Haftung (Spruchpunkt I) zugrundeliegenden Abgabenanspruch und stellte gegen eine daraufhin ergangene, teilweise abweisliche Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamts Linz fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die belangte Behörde fällte über die Berufung folgenden Spruch:
"Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Der Bescheid wird
- a) im Spruchpunkt I unter Abweisung des Mehrbegehrens abgeändert und
- b) im Spruchpunkt II wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehobe
- n. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zu a)
Gemäß § 224 Abs. 1 BAO wird Herr Franz Fuchs, Holzham 91, 6363 Westendorf, für den gemäß § 11 BAO die persönliche Haftungspflicht besteht, aufgefordert, die Abgabenschulden des Josef Presslauer, Haidstraße 3a, 4493 Wolfern, aus den nachstehenden Abgabenbescheiden des HZA Linz im Gesamtbetrag von S 251.347,-- zu entrichten:
"
Abgabenbescheid Abgabenbeträge
Datum Zahl Zoll Einfuhrum- AF-Bei- Summe
GZ satzsteuer trag
26.9.91 500/1/P500/8/9
1-AZ/Mi 980 53098091 S 14.773 S 21.612 S 158 S 6.543
26.9.91 500/1/P/500/8/9
1-AZ/Mi 981 53098191 S 23.128 S 45.801 S 360 S 69.289
26.9.91 500/1/P500/8/9
1-AZ/Mi 983 53098391 S 14.337 S 22.585 S 169 S 37.091
9.10.91 500/1/P500/8/9
1-AZ/Mi 987 53098791 S 23.128 S 41.097 S 316 S 64.541
21.10.91 500/1/P500/8/9
1-AZ/Mi 53099291 S 17.741 S 25.952 S 190 S 43.883
S 93.107 S 157.047 S 1.193 S 251.347
"
Betreffend den Spruchpunkt I (Haftungsbescheid gemäß § 11 BAO) und den Spruchpunkt III (vier Stück Reifen samt Felgen) stützte sich die belangte Behörde auf die vorliegende, rechtskräftige, strafgerichtliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, woran sie sich für gebunden erachtete.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erhobenen Verjährungseinwandes verwies die belangte Behörde darauf, die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide seien im September/Oktober 1991 erlassen worden. Damit seien die Abgaben fällig geworden. Zur Zeit der Erlassung des Haftungsbescheides sei daher Verjährung noch nicht eingetreten gewesen. Ungeachtet des Umstandes, daß der Beschwerdeführer gegen den der Haftung zugrundeliegenden Abgabenanspruch berufen habe, sei zunächst über die gegen den Haftungsbescheid erhobene Berufung zu entscheiden.
Hinsichtlich des Spruchpunktes III vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Abgaben für die vier Reifen samt Felgen seien im Juni 1988 gemäß § 175 Abs. 1 ZollG fällig geworden, weshalb gleichzeitig damit die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages eingetreten sei (§ 217 Abs. 1 BAO). Auf den Sachverhalt sei noch das in Österreich vor dem EU-Beitritt geltende Zollrecht anzuwenden. Die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben betrage zehn Jahre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer formuliert dazu im Wege seiner Beschwerdeergänzung den Beschwerdepunkt wie folgt:
"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I im Recht verletzt, nicht zur persönlichen Haftung von Abgabenschulden (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und AF-Beitrag) gemäß § 11 BAO herangezogen zu werden; hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides erachtet sich der Beschwerdeführer sodann in seinem Recht verletzt, entgegen der Bestimmung des § 174 Abs. 3 lit. a Zollgesetz nicht zur Entrichtung vor Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, AF-Beitrag) herangezogen zu werden. Ebenso erachtet sich der Beschwerdeführer diesbezüglich durch rechtswidrige Handhabung des Ermessens durch die belangte Behörde in seinem Recht auf Schätzung des Zollwertes verletzt."
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Aus Gründen der besseren Übersicht wird auf die Ausführungen der Beschwerdegründe in der Reihenfolge des Beschwerdevorbringens geantwortet:
1.) Zur Frage der Konkurrenz einer Berufung gegen den Haftungsbescheid mit einer gegen den Abgabenbescheid:
Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
Der Beschwerdeführer vermeint, die belangte Behörde habe zu Unrecht zuerst über die gegen den Haftungsbescheid erhobene Berufung entschieden.
Dazu ist der Beschwerdeführer auf die hg. Judikatur zu verwiesen (siehe z.B. bei Ritz, BAO-Komm Rz 16 zu § 248 BAO bzw. bei Stoll, BAO-Komm III 2556) wonach zuerst über die gegen den Haftungsbescheid erhobene Berufung zu entscheiden ist, weil von der Erledigung dieses Rechtsmittels die Frage der Rechtsmittellegitimation gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängig ist.
2.) Zur Entscheidung der belangten Behörde betreffend den Spruchpunkt I des Erstbescheides:
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei diesbezüglich unklar, in welchem Umfang eine Abweisung des Mehrbegehrens erfolgt sei; davon abgesehen hätte ihm der Betrag von S 251.347,-- nicht zur Zahlung vorgeschrieben werden dürfen, weil ja die Höhe der Abgabenschuld noch gar nicht feststünde.
Was zunächst den Passus "unter Abweisung des Mehrbegehrens" im Spruch des angefochtenen Bescheides anlangt, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß davon der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid auch betreffend dessen Spruchpunkt I erhobene Antrag auf "ersatzlose Aufhebung" des Erstbescheides bzw. auf gänzlichen oder teilweisen Nachlaß der vorgeschriebenen Beträge erfaßt ist. Eine diesbezügliche Unklarheit ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid betreffend den Spruchpunkt I ausgesprochenen Zahlungsaufforderung genügt es, den Beschwerdeführer auf den Wortlaut des § 224 Abs. 1 BAO zu verweisen, wonach die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht werden. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Zur Entscheidung über die Berufung betreffend den Haftungsbescheid vor der Entscheidung über die gegen den Abgabenanspruch erhobene Berufung ist auf das oben unter Punkt 1) Gesagte zu verweisen.
3.) Zur Höhe des Haftungsbetrages:
Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, aus der seine Haftung bewirkenden strafgerichtlichen Verurteilung ergebe sich ein Betrag von S 351.394,--, wohingegen ihm mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides nur ein Haftungsbetrag von S 251.347,-- vorgeschrieben worden sei, ist er darauf zu verweisen, daß er dadurch, daß die belangte Behörde einen geringeren Betrag herangezogen hat, nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Ein weiteres Eingehen auf dieses Beschwerdeargument ist daher entbehrlich.
4.) Zur Frage des AF-Beitrages:
Da die in Rede stehenden Vorgänge in den Jahren 1986 und 1988 erfolgten, ist auf sie das erst mit 1. Jänner 1994 in Kraft getretene Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. 1993/909 idF BGBl. 1993/910, noch nicht anzuwenden und damit die Vorschreibung des AF-Betrages nicht als rechtswidrig zu erkennen.
5.) Zur Frage der Zahlungsfrist:
Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind vom Beschwerdepunkt nicht umfaßt, weshalb ein weiteres Eingehen darauf von vornherein entbehrlich ist. Dazu kommt in der Sache selbst, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Gestalt der Wiedergabe des Textes des § 224 Abs. 1 BAO mit hinlänglicher Deutlichkeit auf die dort geregelte Monatsfrist verwiesen hat.
6.) Zur Frage der Fälligkeit der Eingangsabgabenschuld betreffend Spruchpunkt III:
Hiebei übersieht die Beschwerde grundlegend, daß zufolge des (unstrittigen) Umstandes, daß der Beschwerdeführer erstmals vorschriftswidrig über die hier in Rede stehenden Waren lange vor dem Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften verfügt hat, noch die Rechtslage vor dem Beitritt anzuwenden war (wobei dazu auch auf den nächsten Punkt verwiesen wird). Wie schon die Zollbehörde erster Instanz dazu zutreffend ausführte, entsteht die Zollschuld gemäß § 174 Abs. 3 lit. a ZollG 1988 kraft Gesetzes mit der erstmaligen vorschriftswidrigen Verfügung über die Ware und wurde gemäß § 175 Abs. 1 leg. cit. die Zollschuld damit auch fällig. Damit entstand aber - weil die Abgabe vom Beschwerdeführer damals nicht entrichtet wurde - gemäß § 217 Abs. 1 BAO auch die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages.
7.) Zur Frage des anzuwendenden Rechts:
Der Beschwerdeführer meint, die Behörde hätte bei Erlassung ihres Bescheides nicht mehr das vor dem Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften gegoltene Zollrecht anwenden dürfen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, daß auf Sachverhalte, in denen die Zollschuld schon vor dem Beitritt Österreichs entstanden ist, noch die für den Zeitraum vor dem Beitritt Österreichs geltende Rechtslage anzuwenden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe der hg. Erkenntnisse vom 29. April 1998, Zl. 97/16/0412, und vom 25. April 1996, Zl. 96/16/0068, verwiesen.
8.) Zur Verjährungsfrage:
Insoweit der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, der Erlassung des angefochtenen Bescheides stünden die Bestimmungen der §§ 238 bzw. 224 Abs. 3 BAO entgegen, ist er darauf zu verweisen, daß die Einhebungsverjährung keinesfalls vor der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung zur Abgabe eintritt (§ 238 Abs. 1 BAO) und daß gemäß § 207 Abs. 2 BAO die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre beträgt.
Mit Rücksicht auf die sich aus der unstrittig
vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung ergebenden Tatzeiten (1986 bzw. 1988) endete die Zehn-Jahresfrist des § 207 Abs. 2 gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO frühestens mit Ablauf des Jahres 1996, sodaß der erstinstanzliche Bescheid noch innerhalb der Verjährungsfrist erlassen wurde.
Auch § 224 Abs. 3 BAO stand somit der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht entgegen.
9.) Hinsichtlich des im Beschwerdepunkt behaupteten Ermessensfehlers enthält die Beschwerde keinerlei weitere Ausführungen, sodaß darauf nicht näher eingegangen werden muß.
Insgesamt erweist sich sohin, daß dem angefochtenen Bescheid die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht anhaften.
Mit Rücksicht darauf, daß die vom Sachverhalt her durchaus komplexe Causa im Ergebnis nur einfache Rechtsfragen beinhaltete, konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG gefällt werden, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. August 1998
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