VwGH 97/16/0399

VwGH97/16/039930.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der K B.V. in S, vertreten durch Czerwenka & Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien I, Rudolfsplatz 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. September 1997, Zl. 17.254/09-IA7/97, betreffend Importausgleich nach dem Marktordnungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

MOG 1985 §20 Abs3a;
MOG 1985 §24;
VwGG §63 Abs1;
MOG 1985 §20 Abs3a;
MOG 1985 §24;
VwGG §63 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 27. September 1995, Zl. 95/16/0001, verwiesen. Die Beschwerdeführerin hatte mit vier Anträgen (vom 17. Februar 1994, 21. März 1994, 14. April 1994 und 1. Juli 1994) die Ausstellung von Bescheiden für den Import von "Asiago Käse" gestellt und die Tatsache, daß sich ihr Antrag auf Käse dieser Sorte bezog, in mehreren Vorhaltsbeantwortungen ausdrücklich bekräftigt.

Ungeachtet dessen setzte der Vorstand für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria mit Bescheiden vom 1. März 1994, 28. März 1994, 19. April 1994 und 12. Juli 1994 den Importausgleichsatz jeweils für "Schnittkäse-Verarbeitungsware" fest.

Über die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin erließ die belangte Behörde (nach Aufhebung ihres Bescheides vom 25. Oktober 1994 durch das eingangs erwähnte hg. Erkenntnis) jetzt im zweiten Rechtsgang einen Bescheid, womit den Berufungen lediglich in jetzt nicht entscheidungsrelevanten Punkten stattgegeben wurde. Im übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt, wobei im Spruchteil I des Bescheides der belangten Behörde ausdrücklich der Importausgleichsatz für "Schnittkäse-Verarbeitungsware" festgesetzt wurde.

Dazu vertrat die belangte Behörde die Auffassung, es komme nicht auf die Bezeichnung der Ware durch den Antragsteller an, sondern sei - wie sich aus § 20 Abs. 3a MOG ergebe - auf die durch die Proben zu identifizierende Ware abzustellen. Es komme somit darauf an, welche Ware ein Antrag tatsächlich umfasse und es sei der Importausgleich sodann für die durch die auf Grund der Prüfungsergebnisse der Probe identifizierte Ware festzusetzen. Auf eine - aus welchen Gründen auch immer - unrichtige Bezeichnung der Ware könne es dabei nicht ankommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch in ihren Rechten verletzt, daß ein Importausgleichsatz nicht wie beantragt für "Asiago-Käse", sondern für "Schnittkäse-Verarbeitungsware" festgesetzt wurde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 63 Abs. 1 VwGG lautet:

"(1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

In Verkennung dieser Bestimmung hat die belangte Behörde den Umstand nicht beachtet, daß ihr bereits im ersten Rechtsgang erlassener Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof (unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1994, Zlen. 94/16/0021 und 0096) deshalb aufgehoben wurden, weil über Importanträge, die sich auf Asiago-Käse bezogen, ein Importausgleichsatz für eine andere, von den Anträgen nicht umfaßte Ware festgesetzt wurde.

Wenn die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse der Probenziehung vermeint, es handle sich um eine andere Ware als jene, auf die sich der Antrag bezieht, so hat sie den betreffenden Antrag abzuweisen. Keinesfalls darf jedoch über einen Antrag, der sich auf eine ganz bestimmte Ware bezieht, dahin entschieden werden, daß der Importausgleichssatz für eine andere, nicht vom Antrag umfaßte Ware festgesetzt wird. Eine solche Berechtigung der belangten Behörde ergibt sich auch aus §§ 20 Abs. 3a bzw. 24 MOG keineswegs, weil die dort festgelegte Pflicht des Importeurs, Proben für die Identifizierung der Ware im erforderlichen Ausmaß zu stellen, lediglich sicherstellen soll, daß der Behörde ausreichendes Untersuchungsmaterial zur Verfügung steht, nicht aber der Behörde das Recht einräumt, über den gestellten Antrag hinaus den Importausgleichssatz für Waren festzusetzen, hinsichtlich derer überhaupt kein Antrag vorliegt.

Auch der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben (§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich (im Umfang des gestellten Kostenersatzbegehrens) auf §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

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