VwGH 97/16/0309

VwGH97/16/030928.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. Nikolaus F. Mair, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Juni 1997, Zl. Ib-8503/4, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Seefeld in Tirol, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

GdGetränkesteuerG OÖ §1;
GdGetränkesteuerG OÖ §2 Abs2;
GdGetränkesteuerG OÖ §4 Abs2 idF 1974/019;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §2 Abs2;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §2 Abs4;
GetränkesteuerO Linz 1950 §1;
GetränkesteuerO Linz 1950 §2 Abs2;
LAO Tir 1984 §19;
GdGetränkesteuerG OÖ §1;
GdGetränkesteuerG OÖ §2 Abs2;
GdGetränkesteuerG OÖ §4 Abs2 idF 1974/019;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §2 Abs2;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §2 Abs4;
GetränkesteuerO Linz 1950 §1;
GetränkesteuerO Linz 1950 §2 Abs2;
LAO Tir 1984 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. Juli 1996 wurde von der belangten Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. April 1996 betreffend Getränkesteuer für die Zeit vom 11. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1992 Folge gegeben und der Berufungsbescheid behoben.

In einem Schriftsatz der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. September 1996 wurde die Ermittlung der Getränkesteuer für sog. Inklusivgetränke folgendermaßen dargestellt:

"SORTE

BIER

WEIN/SEKT

SPIRIT.

bis 1991 ab 1992

Ermittelter Wareneinsatz für Inklusivgetränke

S 304.397,--

S 524.533,--

S 61.309,--

S 215.554,--

S 125.779,--

Rohaufschlag für Inklusivgetränke

195 %

154 %

230 %

410 %

415 %

Bemessungsgrundlage

S 897.971,--

S 1.332.315,--

S 202.319,--

S 1.099.324,--

S 674.764,--

Zuzüglich Personal-verbrauch für 1992 zu Einkaufspreisen

S 90.000,--

S 20.000,--

-

S 120.000,--

S 50.000,--

10 %

10 %

10 %

10 %

5 %

5 %

davon Getränkesteuer

S 98.797,--

S 135.231,--

S 20.232,--

S 109.932,--

S 38.389,--

S 2.500,--"

Weiters wurde in diesem Schriftsatz wörtlich ausgeführt:

"Die Wareneinsätze für die Inklusivgetränke wurden einvernehmlich mit dem Steuerberater ermittelt.

Die Rohaufschläge für die Inklusivpreise entsprechen dem halben Rohaufschlag für die Normalverkaufspreise. Die Kalkulationen für die Rohaufschläge nach a la carte Preisen wurden einvernehmlich mit dem Steuerberater besprochen und von diesem auch für richtig befunden. Auch die Bewertung der Inklusivgetränke mit dem halben Rohaufschlag wurde vom Steuerberater akzeptiert.

Bei der Schlußbesprechung wurde vereinbart, daß eine Berufung nur gegen die grundsätzliche Getränkesteuerpflicht der Inklusivgetränke angestrebt wird. Die Art und Weise der Berechnung (Preisansatz) sowie die Höhe der Nachforderung wurde außer Streit gestellt."

Der Schriftsatz wurde vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers zum Zeichen seiner Einverständnisse unterfertigt.

Mit weiterem Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Partei vom 19. Dezember 1996 wurde dem Beschwerdeführer Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1992 (abzüglich der bereits entrichteten Steuer von S 7,144.172,--) zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von insgesamt S 413.183,-- vorgeschrieben.

In der Vorstellung gegen diesen Bescheid wurde geltend gemacht, daß nach Meinung des Beschwerdeführers "Freigetränke" nicht getränkesteuerpflichtig seien. Die unentgeltliche Beigabe bestimmter Getränke zum Abendessen bei Pensionsgästen löse keine Abgabepflicht aus. Die Abgabe dieser Getränke erfolge aus Werbegründen unentgeltlich. Durch die unentgeltliche Abgabe von Getränken habe der Beschwerdeführer einen Werbevorsprung gegenüber seinen Mitkonkurrenten gewinnen wollen. Die Gäste hätten die Neuerung "erfreut" aufgenommen. Sie hätte sich in erheblichen Umsatzsteigerungen ausgewirkt. Die Gratiszugaben seien eingeführt worden, ohne den Halbpensionspreis zu erhöhen. Es gebe daher keinen Zweifel, daß die Gäste die Getränke unentgeltlich erhalten hätten.

Weiters wurde in der Vorstellung ausgeführt, es sei zwar "zur Erleichterung der Steuerberechnung ein vereinfachter Modus abgesprochen" worden, wonach einerseits die Wareneinsätze einvernehmlich ermittelt und andererseits die Rohaufschläge für die Inklusiv-Getränke mit dem halben Rohaufschlag für die Normal-Verkaufspreise angesetzt worden seien. Da dem Beschwerdeführer eine Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen bekannt geworden sei, die zwar zum Umsatzsteuerrecht geäußert worden sei, könne der von der erstinstanzlichen Behörde zugrunde gelegten Berechnung nicht mehr zugestimmt werden. Schließlich werde auch die Verrechnung von Spirituosen bekämpft. Solche Spirituosen müßten dem Gast gesondert berechnet werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, das Freigetränk werde als Teil des Leistungspakets vom Pensionsgast bezahlt. Damit werde im Ergebnis der notwendige innere Zusammenhang zwischen den den Pensionsgästen angebotenen Freigetränken und dem vom Gast zu bezahlenden Pensionspreis hergestellt. Die Umsatzsteuerberechnung stehe in keinem Zusammenhang mit der Ermittlung der Getränkesteuer. Dem Vorbringen, Spirituosen seien nicht gratis abgegeben worden, wurde entgegengehalten, Art und Weise der Berechnung der Nachforderung sei ausdrücklich außer Streit gestellt worden.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, für die Abgabe von Gratisgetränken keine Getränkesteuer bezahlen zu müssen.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 2 Abs. 2 und 4 des auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes 1973, LGBl. Nr. 102/1973, lauteten in der Stammfassung folgendermaßen:

"(2) Als getränkesteuerpflichtiges Entgelt gilt das dem Letztverbraucher in Rechnung gestellte Entgelt, einschließlich des Entgeltes für Zugaben, die üblicherweise im Preis für Getränke inbegriffen sind, wie Zucker und Milch bei Kaffee, Zitrone bei Tee u. dgl., jedoch nicht als Entgelt für Verpackungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden, ebenso nicht die Getränkesteuer, die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld.

(4) Wird ein der Getränkesteuer unterliegendes Getränk zusammen mit anderen Waren an Letztverbraucher abgegeben und ein Entgelt für das Getränk nicht gesondert in Rechnung gestellt, so gilt als getränkesteuerpflichtiges Entgelt der Betrag, der vom Abgeber für gleichartige Getränke bei gesonderter Abgabe dem Letztverbraucher in Rechnung gestellt wird. Werden im Betrieb des Abgebers Getränke dieser Art nicht gesondert an Letztverbraucher abgegeben, so gilt als getränkesteuerpflichtiges Entgelt das Entgelt, das in ähnlichen Betrieben für dort an Letztverbraucher abgegebene gleichartige Getränke üblich ist."

Die Änderung des § 2 Abs. 2 durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 58/1989 ist aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht weiter von Bedeutung.

Der im § 2 Abs. 2 des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes gebrauchte Begriff des Entgelts bedeutet nicht, daß die Gegenleistung des Letztverbrauchers unbedingt Zug um Zug und getrennt von anderen Leistungen erbracht oder besonders ausgewiesen werden muß (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 93/17/0131 m.w.H. und vom 28. September 1995, Zl. 92/17/0213). Im Beschwerdefall muß daher - ebenso wie im Fall des hg. Erkenntnisses Zl. 93/17/0131 zur Abgabe von Frühstücksgetränken - von einer entgeltlichen Abgabe der in Rede stehenden Getränke gesprochen werden, weil - jedenfalls in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - ein Zusammenhang zwischen der Berechtigung zum Konsum von bestimmten Getränken zum Abendessen und Entgeltleistung der Letztverbraucher für die Halbpension im gegenständlichen Unternehmen vorliegt, wenn auch aus Gründen der Werbung die vom Pensionsgast zu erbringende Entgeltleistung für die Getränke nicht gesondert ausgewiesen wird. Dabei kommt auch dem Umstand, daß der Pensionspreis bei Einführung des Systems der Abgabe von Getränken ohne gesonderten Ausweis im Pensionspreis nicht erhöht worden ist, keine Bedeutung zu.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war die belangte Behörde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gehalten, Feststellungen darüber zu treffen, "warum, wann und auf welche Weise der Beschwerdeführer die unentgeltliche Beigabe gewisser Getränke zum Abendessen für Halbpensionsgäste einführte".

Die Beschwerde - in der (entsprechend dem auf die Abgabe von Gratisgetränken eingeschränkten Beschwerdepunkt) keine Einwendungen gegen die Höhe der in Rede stehenden Getränkesteuer erhoben werden - war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. September 1998

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