VwGH 97/14/0005

VwGH97/14/000528.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, Klosterstraße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 5. Dezember 1996, Zl. 7/13/2-BK/Rh-1996, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1992, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §6 Z2;
EStG 1988 §7 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §6 Z2;
EStG 1988 §7 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge einer beim Beschwerdeführer durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung traf der Prüfer u.a. die Feststellung, auf dem Flachdach der betrieblich genutzten Garage des Beschwerdeführers sei ein Dachbodenaufbau errichtet worden. Die dafür angefallenen Aufwendungen von 80.567 S seien als Reparaturaufwand abgesetzt worden. Nach Ansicht des Prüfers lägen aber Herstellungskosten vor, die nur im Wege der AfA nach § 7 EStG abgesetzt werden dürften.

Gegen die aufgrund der Prüfungsfeststellungen ergangenen Bescheide betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer berief der Beschwerdeführer. Das Flachdach habe repariert werden müssen, weil durch einige undichte Stellen Wasser in das darunterliegende Mauerwerk gesickert sei. Wegen der schlechten Erfahrungen sei "ein Satteldach auf das bestehende Mauerwerk erwogen" worden. Das Gemeindeamt habe durch baubehördlichen Auftrag eine Angleichung des Dachfirstes an das Nebengebäude angeordnet. Diesem Auftrag habe der Beschwerdeführer entsprochen und habe das zu errichtende Satteldach um 1,16 m gehoben. Dadurch sei ungewollt ein Dachraum entstanden, der allerdings nur in der Mitte, nämlich unterhalb des Giebels, aufrecht begehbar sei. Seitlich könne der Dachraum nur in gebückter Haltung begangen werden. Der Dachbodenraum sei nur mit einer von außen anzulehnenden Leiter durch eine seitliche Luke erreichbar. Zum Schutz gegen die Witterung sei die hölzerne Dachkonstruktion außen mit Profilblech verkleidet worden. Im Dachraum werde betriebliches Gerümpel gelagert.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, es sei im Dezember 1992 auf dem Flachdach der bestehenden Garage ein Dachbodenaufbau errichtet worden. Durch die Überdachung auf einer Fläche von ca. 70 m2 sei ein Lagerraum entstanden, der zum Großteil aufrecht begehbar sei. Es liege daher aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand vor.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Durch die Errichtung des Satteldaches sei ein ca. 70 m2 großer Dachraum entstanden, der laut Bauplan über eine Länge von 9,40 m und eine Breite von 5,20 m eine Höhe von zumindest 2,10 m aufweise. Der Raum sei von außen über eine Luke (Abmessungen 1 m x 1,16 m) zu erreichen. Das Satteldach habe zu einer Erweiterung des Gebäudes geführt. Da die Maßnahme sohin über die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Garage hinausgehe und zu einer Vergrößerung des Ausmaßes des Bauwerkes geführt habe, liege Herstellungsaufwand vor. Die Dachkonstruktion sei zusammen mit dem Seitenwänden gebaut worden sei, weshalb auch eine Trennung in Erhaltungsaufwand einerseits und Herstellungsaufwand andererseits nicht möglich erscheine. Im übrigen ergebe sich auch aus dem Vergleich der seinerzeitigen Herstellungskosten der Garage von 116.328 S mit den nunmehrigen Kosten der Errichtung der Dachkonstruktion von 80.567 S - auch unter Berücksichtigung der Teuerungsrate - ein Indiz für die Funktionserweiterung des Gebäudes.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Herstellungsaufwand ist als aktivierungspflichtiger Aufwand vom sofort absetzbaren Erhaltungsaufwand zu unterscheiden. Erhaltungsaufwand dient dazu, das Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder wieder in einen solchen Zustand zu versetzen (Hofstätter/Reichel, § 4 Abs. 4 EStG 1988 allgemein Tz 33f; Doralt, EStG 3, § 6 Tz 123). Dazu gehören insbesondere regelmäßig notwendige Ausbesserungsarbeiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. August 1995, 93/13/0197). Werden einem Gebäude weitere Teile hinzugefügt, liegt Herstellungsaufwand vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1993, 92/14/0229, zu zusätzlicher Wärmedämmung).

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Baumaßnahme habe darin bestanden, daß auf der die Garage nach oben abschließenden Decke, auf welcher das Flachdach montiert gewesen sei, nach Abtragung des Flachdaches Holzpfosten aufgestellt worden seien, auf die das Satteldach aufgesetzt worden sei. Die Holzkonstruktion sei an den Seiten von außen mit Profilblech verkleidet worden, damit der Dachboden gegen Witterungseinflüsse geschützt sei. Die Decke, auf welcher das Flachdach montiert gewesen sei, sei nicht beseitigt worden, sodaß sich die Kubatur der Garage nicht erhöht habe. Da durch die Baumaßnahme bloß ein von außen erreichbarer Dachraum entstanden sei, sei diese als Ersatz des alten Flachdaches durch ein neues Satteldach anzusehen. Die angefallenen Aufwendungen seien als Erhaltungsaufwendungen sofort absetzbar.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, daß die in Rede stehende Baumaßnahme nicht in der Erneuerung bzw. im Austausch eines bestehenden Daches bestanden hat. Die Baumaßnahme ist nämlich dadurch gekennzeichnet, daß sie zur Errichtung eines vorher nicht vorhandenen Gebäudeteiles, nämlich eines Satteldaches geführt hat. Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden. Die Maßnahme geht eindeutig über jenes Ausmaß hinaus, das zur Erhaltung (oder Wiederherstellung) eines bereits bestehenden Bauzustandes dient.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt worden ist. Ob die belangte Behörde - gegebenenfalls unter Verletzung von Verfahrensvorschriften - angenommen hat, daß die auf der bestehenden Decke der Garage errichteten Seitenwände (mit einer Höhe von 1,20 m) gemauert worden sind, oder ob sie davon ausgegangen ist, daß es sich - wie dies nach dem Beschwerdevorbringen den tatsächlichen Verhältnissen entspricht - um eine mit Profilblech verkleidete Holzkonstruktion handelt, die bereits Teil des Dachstuhles ist, erweist sich daher nicht als entscheidungsrelevant und braucht somit vom Verwaltungsgerichtshof nicht untersucht zu werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

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