VwGH 97/13/0211

VwGH97/13/021117.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VII, vom 19. September 1997, GZ RV/248-16/01/97, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1992, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er setzte in der Einkommensteuererklärung für 1992 "Anbahnungsspesen" in Höhe von S 18.349,55 als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt anerkannte diesen Aufwand bei der Festsetzung der Einkommensteuer für dieses Jahr nicht als Betriebsausgaben. Auch bei der Ermittlung der Umsatzsteuer für 1992 wurden die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht berücksichtigt. In der Begründung seines Steuerbescheides vom 4. Mai 1994 verwies das Finanzamt darauf, dass Aufwendungen für Spenden, Bewirtung und Repräsentation gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig seien.

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 6. Juni 1994 Berufung und begründete diese damit, dass es sich bei den geltend gemachten Spesen um Ausgaben für die Bewirtung von Mandanten bzw potentiellen Mandanten gehandelt habe. Da ein beträchtlicher Teil der Tätigkeit des Beschwerdeführers auf das Spezialgebiet des Speditions- und Transportrechts falle, sei es für die Betreuung bestehender Mandate bzw zur Erlangung neuer Mandate unumgänglich notwendig gewesen, die entsprechenden Kontakte zu den Rechtsabteilungen von Speditionsfirmen aufrechtzuerhalten. Derartige "Bewirtungsspesen" könnten bei Freiberuflern der Werbung dienen. Der Nichtabzugsfähigkeit der Ausgaben für die eigene Konsumation sei insoferne Rechnung getragen worden, als lediglich 50 % der gesamten aufgezeichneten Ausgaben als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien.

Mit einem Vorhalt vom 6. Juli 1994 wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt aufgefordert, hinsichtlich der "Anbahnungsspesen" einen Nachweis des Werbezweckes und des erheblichen Überwiegens der beruflichen Veranlassung zu erbringen. Nach fruchtlosem Ablauf der verlängerten Frist zur Beantwortung dieses Vorhaltes wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, wobei in der Begründung darauf hingewiesen wurde, dass ein Nachweis der Verausgabung, des Werbezweckes und des erheblichen Überwiegens der beruflichen Veranlassung der bezeichneten Aufwendungen nicht erbracht worden sei.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Gleichzeitig legte er Kopien der Belege über die in Rede stehenden Aufwendungen vor. Dabei handelte es sich überwiegend um - regelmäßig mit einem Namen eines Gastes versehene - Rechnungen von Restaurants. Eine Kopie einer Rechnung vom 12. Dezember 1992 trug den (erst auf der Kopie angebrachten) Vermerk "Weihnachtsfeier". Einige Kopien von im Dezember 1992 ausgestellten Rechnungen über alkoholische Getränke, Bonbonnieren und Blumen waren mit dem Vermerk "Weihnachtsgeschenke" versehen.

Der die Berufung als unbegründet abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1994, Zl 6/3-3371/94-01, wurde mit dem hg Erkenntnis vom 9. Juli 1997, Zl 95/13/0038, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die Begründung des angefochtenen Bescheides eine Prüfung seiner Übereinstimmung mit dem Gesetz nicht zuließ. Insbesondere wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege betreffend "Weihnachtsfeier" und "Weihnachtsgeschenke" mit seinem Vorbringen, der geltend gemachte Betrag sei für die Bewirtung von Geschäftsfreunden angefallen, nicht im Einklang stehe.

Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit einem undatierten, am 22. August 1997 zugestellten Schriftsatz aufgefordert bekanntzugeben, an wen die Weihnachtsgeschenke hingegeben worden seien und wer die Teilnehmer an der Weihnachtsfeier gewesen seien. Dieser Vorhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht beantwortet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. September 1997 wies die belangte Behörde die Berufung neuerlich als unbegründet ab. Sie begründete dies damit, dass Bewirtungskosten nach den Bestimmungen des EStG 1988 nur dann abzugsfähig seien, wenn die Bewirtung der Werbung diene und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiege. Der Verwaltungsgerichtshof lege für die Abzugsfähigkeit einen "überaus strengen" Maßstab an. Er fordere in seinem Erkenntnis vom 3. Juni 1992, 91/13/0176,

  1. 1. einen eindeutigen Werbungszweck;
  2. 2. erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung;
  3. 3. den "Nachweis" der vorgenannten Voraussetzungen, eine bloße "Glaubhaftmachung" (§ 138 Abs 1 BAO) reiche nicht aus.

Im konkreten Fall sei der Werbungszweck hinsichtlich des Repräsentationsaufwandes nicht gegeben: Das in § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 statuierte Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen gelte auch dann, wenn Ausgaben unbestritten "betrieblich bedingt" seien. Einzig und allein jene Repräsentationsaufwendungen könnten von der Steuer abgesetzt werden, die für Zwecke der Werbung getätigt werden. Als Werbeaufwand könnten aber nur Aufwendungen für Reklame im weiteren Sinn verstanden werden, wie etwa Ausgaben für Presse, Rundfunk- und Fernsehwerbung, Miete von Plakatwänden, Kataloge, Prospekte, Postwurfsendungen udgl. Auch seien als Geschenke mit "Werbeeffekt" nur solche anzusehen, die "aus dem Produktionsbereich des Beschwerdeführers" stammten. Dies aber wäre bei einem Rechtsanwalt undenkbar.

Werbegeschenke müssten auch dazu dienen, den Geber beim Empfänger in Erinnerung zu halten. Dies aber setze voraus, dass das Geschenk "unentfernbar" mit dem Namen des Beschwerdeführers gekennzeichnet wäre. Dergleichen habe der Beschwerdeführer aber nie behauptet.

Bei Weihnachtsgeschenken schließlich reiche die persönliche Widmung nicht aus, um eine Werbewirkung zu erzielen.

Auf den Gasthausrechnungen habe der Beschwerdeführer überwiegend den Namen eines einzigen Gastes vermerkt. Weitere Angaben zum Zweck des Geschäftsessens etc würden auf den Rechnungen fehlen. Der Beschwerdeführer habe zwar (in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) behauptet, bei der Bewirtung seiner Gäste auch die Möglichkeiten erörtert zu haben, neue Rechtsfälle in seiner Kanzlei anhängig zu machen, diese Behauptungen habe er allerdings nicht weiter nachgewiesen. Allein dadurch, dass der Beschwerdeführer die Namen der angeblichen Gäste auf die jeweiligen Rechnungsbelege geschrieben habe, sei der vom Gesetz geforderte "Nachweis" des Werbezweckes und der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung der Auslagen nicht gegeben. Auch habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, eigene Arbeitnehmer bewirtet zu haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 20 Abs 1 Z 3 leg cit dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

"Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden..."

Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit von dem dem Steuerpflichtigen obliegenden Nachweis von zwei Voraussetzungen - Werbungszweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht hingegen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus (vgl das hg Erkenntnis vom 3. Juni 1992, 91/13/0176).

Im lange andauernden Verwaltungsverfahren hat sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, Kopien der in Rede stehenden Rechnungen der Abgabenbehörde vorzulegen. Auf denjenigen Rechnungen, mit denen Bewirtungsspesen in verschiedenen Restaurants belegt wurden, war dabei allein ein Familienname handschriftlich angebracht. Stellt sich ein bloßer Familienname regelmäßig schon nicht als geeigneter Hinweis zur Identifikation einer Person dar, so kann den Rechnungskopien insbesondere nicht entnommen werden, welche Speditionsunternehmen - daraus rekrutiert sich nach dem Vorbringen im Abgabenverfahren die Klientel des Beschwerdeführers - vom jeweiligen Gast repräsentiert wurden und welche Stellung dem jeweiligen Gast im Bereich des vertretenen Unternehmens zugekommen ist. Ein konkreter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und dem jeweils bewirteten Gast ist den vorgelegten Bewirtungsbelegen somit nicht zu entnehmen. Daraus folgt aber, dass der Beschwerdeführer den im Gesetz ausdrücklich geforderten Nachweis eines Werbezweckes und des erheblichen Überwiegens der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung hinsichtlich der einzelnen Aufwendungen für Bewirtung nicht erbracht hat.

Trotz (neuerlicher) Aufforderung im fortgesetzten Abgabenverfahren hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der als "Weihnachtsgeschenke" bezeichneten Aufwendungen nicht einmal die Empfänger genannt. Auch hinsichtlich dieser Aufwendungen wurde somit vom Beschwerdeführer ein Nachweis im angeführten Sinne nicht erbracht.

Hinsichtlich des Aufwandes für die im Jahre 1992 abgehaltene Weihnachtsfeier enthält die Beschwerde keine Ausführungen.

Die Beschwerde erweist sich somit schon aus den angeführten Gründen als unbegründet, sodass es sich erübrigte, auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Auffassung der belangten Behörde über "Geschenke mit Werbeeffekt" näher einzugehen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am 17. März 1999

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