VwGH 97/13/0210

VwGH97/13/021022.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache der H Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien VI, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IV) vom 15. September 1997, Zlen GA 11-96/2097/09 und GA 11-96/2151(09, betreffend Gewerbesteuer für die Jahre 1987, 1989 und 1991 bis 1994, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §19 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §97 Abs1;
GmbHG §96;
VwGG §34 Abs1;
BAO §19 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §97 Abs1;
GmbHG §96;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Beim Verwaltungsgerichtshof langte im November 1997 eine Beschwerde der H GmbH gegen den im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 1997 ein, hinsichtlich welcher gemäß § 36 Abs 1 VwGG das Vorverfahren eingeleitet wurde.

In der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift wies diese darauf hin, daß die H GmbH mit Verschmelzungsvertrag bzw. Generalversammlungsbeschluß vom 26. März 1997 als übertragende Gesellschaft mit einer anderen GmbH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen worden sei. Die Eintragung dieser Verschmelzung sei in das zuständige Firmenbuch mit 30. April 1997 erfolgt, womit die Rechtspersönlichkeit der H GmbH erloschen sei. Da der angefochtene Bescheid mangels Kenntnis der Verschmelzung durch die belangte Behörde somit an ein nicht mehr existierendes Rechtssubjekt gerichtet worden sei, habe er keine Rechtswirkungen entfalten können. Mangels eines rechtswirksamen Bescheides und weil überdies die Beschwerde von einem nicht mehr existenten Beschwerdeführer eingebracht worden sei, wurde die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Die vorgelegten Verwaltungsakten enthalten einen Firmenbuchauszug, welcher die Verschmelzung der H GmbH als übertragende Gesellschaft und die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch per 30. April 1977 ausweist.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, daß durch die Verschmelzung die Rechtspersönlichkeit der H GmbH vor versuchter Erlassung der angefochtenen Erledigung erloschen ist (vgl etwa die hg Beschluß vom 5. Februar 1992, 90/13/0041). wodurch einerseits die angefochtene Erledigung keine Rechtswirkungen entfalten konnte und die Beschwerde überdies namens einer Gesellschaft eingebracht wurde, welche zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Mangels Vorhandenseins eines Rechtssubjektes, dem die Beschwerde rechtlich zugerechnet werden könnte, fehlt es an der Voraussetzung für einen Abspruch über den Aufwandersatz.

Wien, am 22. April 1998

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