VwGH 97/13/0140

VwGH97/13/014026.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Mag. Johannes Schreiber, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntner Straße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. Juni 1997, GZ GA 11-96/2063/1/05, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für 1981 bis 1985 der Seniorenbetreuungsges.m.b.H. i.L., zu Recht erkannt:

Normen

BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §95;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §95;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Sachverhalt wird auf die hg Erkenntnisse vom 24. Februar 1993, Zl 91/13/0198, sowie vom heutigen Tag, Zl. 97/13/0141, verwiesen.

Der Beschwerdeführer wurde als Geschäftsführer der S. GmbH zur Haftung für Kapitalertragsteuer hinsichtlich der Jahre 1981 bis 1985 herangezogen. Die daraufhin erhobene Berufung gegen den Abgabenanspruch wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Zur Höhe des Steuersatzes wurde dabei ausgeführt, dass die S. GmbH zwar erklärt habe, sie werde die Kapitalertragsteuer vom Gesellschafter einfordern, dass aber tatsächlich nicht einmal eine Forderung an den Gesellschafter eingestellt worden sei. Die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer sei nur dann mit einem Steuersatz von 20 % vorzunehmen, wenn im unmittelbaren Anschluss an den Aufgriff der verdeckten Gewinnausschüttung neben der Nachentrichtung der Kapitalertragsteuer auch der Rückgriffanspruch gegen den Gesellschafter geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Feststellung verdeckter Gewinnausschüttungen decken sich mit denen in der unter hg Zl. 97/13/0141 protokollierten Beschwerde. Aus den im hg Erkenntnis Zl. 97/13/0141 angeführten Gründen - auf welche auch im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - erweisen sich diese Einwendungen als unbegründet.

Dennoch hat die belangte Behörde den hier angefochtenen Bescheid dadurch mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, dass sie einen Steuersatz von 25 % auf die festgestellten Zuwendungen angewendet hat, obgleich im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurde, die S. GmbH werde die Kapitalertragsteuer von den Gesellschaftern einfordern. Dem Umstand, dass eine Forderung an die Gesellschafter nicht bilanziert worden ist, kommt dabei entgegen der Auffassung der belangten Behörde keine Bedeutung zu. Ein solcher mit den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes im Hinblick auf die noch ausstehende Beurteilung des zu Grunde liegenden Sachverhalts nicht zu vereinbarender Bilanzansatz würde überdies nicht zwingend bedeuten, dass die Forderung tatsächlich ernsthaft gegenüber dem Gesellschafter geltend gemacht wird (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Dezember 1994, Zl 90/13/0236). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde aber keine Umstände festgestellt, die an der Ernsthaftigkeit der Absicht, die Kapitalertragsteuer einzufordern, zweifeln ließen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Dabei konnte aus den Gründen des § 39 Abs. Abs. 2 Z. 6 VwGG von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Die Kosten waren iSd §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im beantragten Ausmaß zuzusprechen.

Wien, am 26. September 2000

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