VwGH 97/13/0038

VwGH97/13/003819.3.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Ing. H in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. Dezember 1996, GZ 15-94/1131/10, betreffend Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides für 1986 gemäß § 293 BAO, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §295;
BAO §295;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid wurde die gegen den den Einkommensteuerbescheid 1986 vom 23. Jänner 1992 gemäß § 293 BAO berichtigenden Bescheid des Finanzamtes vom 27. März 1992 erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß der (gemäß § 293 BAO) berichtigte Einkommensteuerbescheid 1986 vom 23. Jänner 1992 durch die Erlassung des auf Grund einer beim Finanzamt eingelangten Mitteilung über die Feststellung von Einkünften gemäß § 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheides 1986 vom 22. März 1996 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei. In der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes war vorgebracht worden, daß die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 293 BAO mangels eines Schreib- oder Rechenfehlers nicht vorlägen.

Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den die Berufung zurückweisenden Bescheid der Finanzlandesdirektion wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß sich der angefochtene Bescheid auf einen nicht gegebenen "Wiederaufnahmegrund" stütze und "dessen Wiederaufnahmeberechtigung die Behörde überhaupt nicht begründet" habe.

Hiezu ist zu sagen, daß sich die belangte Behörde an keiner Stelle des angefochtenen Bescheides auf einen "Wiederaufnahmegrund" gestützt hat. Auch ist weder dem angefochtenen Bescheid noch der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde selbst zu entnehmen, daß eine Wiederaufnahme eines Verfahrens stattgefunden hätte.

Aber auch das weitere Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen aufzuzeigen:

Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, daß der Einkommensteuerbescheid 1986 vom 23. Jänner 1992 - welcher in der Folge gemäß § 293 BAO berichtigt wurde - durch den Einkommensteuerbescheid 1986 vom 22. März 1996 gemäß § 295 BAO geändert wurde. Ist aber diese Änderung erfolgt, so ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, daß der Einkommensteuerbescheid 1986 vom 23. Jänner 1992 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Gemäß § 295 BAO ist nämlich ein von einem Feststellungsbescheid abzuleitender Bescheid im Falle der nachträglichen Änderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ERSETZEN oder unter hier nicht gegebenen Voraussetzungen aufzuheben. Schon damit ist aber klargestellt, daß der gemäß § 295 BAO erlassene spätere Bescheid insgesamt und zur Gänze an die Stelle des früheren Bescheides - mag dieser nun rechtswidrigerweise berichtigt worden sein oder nicht - tritt (vgl auch Stoll, BAO, Kommentar, 2863). Eines Eingehens auf die Argumentation des Beschwerdeführers in der Berufung, die Berichtigung sei rechtswidrig gewesen, bedurfte es daher im Rahmen der keine Sachentscheidung darstellenden Zurückweisung der Berufung gegen den Berichtigungsbescheid nicht.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, es verstoße gegen den Grundsatz von Treue und Glauben, wenn eine Berufung mit dem "Formalargument, daß der angefochtene Bescheid rechtskräftig geworden sei, weil auf Grund eines Irrtums der Finanzbehörde der Steuerpflichtige seine Berufung zurückgezogen hat", so ist ihm zu entgegnen, daß die Berufung nicht deswegen zurückgewiesen wurde, weil eine andere, nämlich die gemäß § 274 BAO als gegen den Einkommensteuerbescheid 1986 vom 23. Jänner 1992 gerichtet geltende Berufung vom 21. Oktober 1991 durch den Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - aus welchen Gründen immer - zurückgezogen worden war, sondern weil der Bescheid vom 23. Jänner 1992 und damit auch der diesen Bescheid nur berichtigende und mit diesem eine Einheit bildende (vgl Stoll, BAO, Kommentar, 2825) Bescheid vom 27. März 1992 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Mit dem Hinweis darauf, daß die Berufung zurückgezogen wurde, begründete die belangte Behörde - für den angefochtenen Bescheid in keiner Weise tragend - nur den Umstand, daß ein Anwendungsfall des § 274 BAO hinsichtlich des Bescheides vom 22. März 1996 nicht gegeben ist. Im übrigen ist der Beschwerdeführer der Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten, daß die Zurückziehung der Berufung erst nach Bekanntgabe des Irrtums des Finanzamtes gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte.

Da das Beschwerdevorbringen, durch die "inhaltliche Änderung des Bescheides in Verbindung mit einem Schreibfehler" sei der Beschwerdeführer in seinen Rechtsmittelbefugnissen beschnitten worden, nach dem Inhalt der Beschwerde auf den Bescheid des Finanzamtes vom 23. Jänner 1992, nicht aber auf den angefochtenen Bescheid bezogen ist, zeigt es eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht auf.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht vorliegt, war die Beschwerde diesbezüglich ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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