VwGH 97/13/0019

VwGH97/13/00192.8.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des Ing. Dkfm. Mag. Dr. J in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Dezember 1996, GZ. GA 15-90/1027/08, 15-90/1028/08, betreffend Einkommensteuer für 1977 und 1978, Umsatz- und Einkommensteuer 1980 bis 1984, sowie Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1980 bis 1. Jänner 1985, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §184 Abs1;
BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;
EStG 1972 §20;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §6;
EStG 1972;
BAO §184 Abs1;
BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;
EStG 1972 §20;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §6;
EStG 1972;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien. Der Gewinn aus dieser Tätigkeit wurde im strittigen Zeitraum nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.

Aus einem mit 26. Mai 1988 datierten Bericht über eine hinsichtlich der Jahre 1980 bis 1984 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Wien I eine Eigentumswohnung besitze, die ausschließlich betrieblich als Kanzlei genützt werde und erst zuletzt bis zum Beginn des Jahres 1988 renoviert worden sei. Im Jahre 1976 habe der Beschwerdeführer mit der Errichtung eines Hauses in Wien XVII begonnen.

Die für 1977 und 1978 vorläufig erlassenen Einkommensteuerbescheide wurden mit Bescheid vom 24. August 1989 für endgültig erklärt. In der Berufung gegen diese Bescheide wurde zunächst ein Anteil von 65 % der mit dem Gebäude in Wien XVII zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht. Im Berufungsverfahren machte der Beschwerdeführer für diese Jahre auch Gehaltszahlungen an seine Lebensgefährtin Mag. H. als Betriebsausgaben geltend.

Gegen die nach der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide wurde gleichfalls Berufung erhoben. Gegenstand des Berufungsverfahrens waren die mit dem Neubau in Wien XVII zusammenhängenden Betriebsausgaben, der betrieblich veranlasste Teil von Bankzinsen, der Privatanteil an den Kfz-Aufwendungen und die Aufwendungen für einen Garagenbau.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Berufungen teilweise

stattgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Aufwand für Neubau in Wien XVII

Im Prüfungsbericht wurde ausgeführt, es sei ein Teil der Baukosten des Neubaues "direkt" bzw als vorzeitige Abschreibung gegen bestehende Investitionsrücklagen verrechnet worden. Im Jahre 1983 seien die Errichtungskosten für eine Tiefgarage in Höhe von S 229.920,-- zur Gänze abgesetzt worden. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei beabsichtigt, den Dachbodenausbau und ein Stockwerk betrieblich zu verwenden. Der Prüfer behandelte die in Rede stehenden Aufwendungen als Privataufwand und berichtigte auch den Vorsteuerabzug entsprechend.

Gegen die nach der Prüfung erlassenen Bescheide betreffend die Jahre 1980 bis 1984 wurde Berufung erhoben. In einer umfangreichen Ergänzung der Berufung wurde unter anderem vorgebracht, der Anteil der betrieblich genutzten Räume des Neubaues in Wien XVII betrage 64,21 %. Der Beschwerdeführer sei aus Platzmangel in der Innenstadtkanzlei gezwungen gewesen, umfangreiches Aktenmaterial in den Betriebsräumen des Neubaues zu archivieren. Ab April 1977 seien diese Räumlichkeiten laufend benutzt worden. Es sei auch erforderlich gewesen, Besprechungen mit 10 - 12 Personen in diesen Räumlichkeiten abzuhalten. Auch für qualifizierte Mitarbeiter und die Installierung eines EDV-Systems seien entsprechende Räumlichkeiten benötigt worden. Es sei zwar richtig, dass die Räume im ersten Bezirk erst kürzlich renoviert worden seien; dies sei aber wegen eines aufgetretenen Wasserschadens erforderlich gewesen. Die Kanzlei werde aber in Hinkunft im Neubau geführt werden. Bereits bei der Einreichung der Baupläne sei die Verwendung als Kanzlei festgestanden.

In einer Stellungnahme des Prüfers zur Berufung wurde unter anderem ausgeführt, im Neubau befänden sich in jeder der drei Etagen eine abgeschlossene Wohneinheit (Wohnräume, Sanitäranlagen, Küche). Im Erdgeschoß sei die Steuerberatungskanzlei, im 1. Stock die Privatwohnung des Beschwerdeführers und seiner im Betrieb mittätigen Lebensgefährtin gelegen. Im Dachgeschoß befänden sich Einbauschränke mit einem Längenausmaß von 12,10 m. Bis zum 31. Dezember 1982 sei keine Arbeitskraft ganzjährig beschäftigt gewesen. Ab 1. Jänner 1983 sei die Lebensgefährtin ganzjährig beschäftigt gewesen; weitere Arbeitskräfte seien nur kurzfristig aufgenommen worden. Sämtliche befragten Arbeitskräfte hätten angegeben, dass sie ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten der geprüften Aktiengesellschaften ausgeübt hätten. Nach Auffassung des Betriebsprüfers seien nur das Erdgeschoß abzüglich Küche und Bad (75,32 m2) sowie der Wandverbau im Dachgeschoß (12 m2) sowie 2,50 m2 im Kellergeschoß betrieblich genutzt, was einem Anteil von 26 % entspräche.

In einer weiteren äußerst umfangreichen, am 9. Jänner 1990 eingebrachten Ergänzung der Berufung (datiert mit 3. Jänner 1990) wurde unter anderem vorgebracht, der Keller sei bis auf den Heizraum von 7,22 m2 ungenützt. Die betrieblich genutzte Erdgeschoßwohnung habe eine Fläche von 80,09 m2. Im 1. Stock befinde sich die Privatwohnung im Ausmaß von 81,20 m2. Das Dachgeschoß mit einer Fläche von 70,74 m2 sei zur Gänze betrieblich genutzt. Die Betriebsfläche betrage daher 65 % der Gesamtfläche.

In einer weiteren die Berufung ergänzenden Eingabe vom 31. Oktober 1991 wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, der vom Prüfer als Badezimmer bezeichnete Raum im Erdgeschoß könne nicht als Bad genutzt werden, weil keine Brausebatterie vorhanden sei. Der Raum werde zur Lagerung von Akten der Klienten genutzt. Außerdem werde er als Waschgelegenheit für Angestellte und Klienten genutzt. Auch die Küche sei für den Betrieb unbedingt notwendig. Das gesamte Dachgeschoß werde ebenfalls ausschließlich betrieblich verwendet. Die neutralen Räumlichkeiten und Flächen, die gemeinschaftlichen Zwecken dienten, wie Stiegenhäuser, Gänge und unbenützte Kellerräume, seien nach dem Verhältnis zwischen betrieblich und privat genutzten Gebäudeteilen aufzuteilen.

Nach einem Vorhalt der belangten Behörde vom 8. Mai 1996 wurde am 22. Mai 1996 eine Besichtigung des Neubaus in Wien XVII vorgenommen, wobei eine Übereinstimmung mit der Darstellung in der Eingabe vom 3. Jänner 1990 festgestellt wurde.

In einer weiteren umfangreichen Eingabe vom 20. Juli 1996 beantragte der Beschwerdeführer, den betrieblichen Anteil am Neubau mit 68,77 % festzusetzen.

Die belangte Behörde setzte für 25. September 1996 eine mündliche Berufungsverhandlung fest. Nach Ablehnung eines Vertagungsantrages vom 22. September 1996 erschien der Beschwerdeführer zur Verhandlung und legte einen weiteren umfangreichen Schriftsatz vor und ersuchte neuerlich - nunmehr aus gesundheitlichen Gründen - um Vertagung der Verhandlung, welchem Antrag entsprochen wurde. Zum Faktum der betrieblichen Veranlassung der Gebäudekosten wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, nicht erfüllte Absichtserklärungen der Vergangenheit seien als Phantasien für eine Beurteilung nicht maßgeblich, heranzuziehen seien die gegenwärtigen Umstände und Tatsachen sowie das Verhalten in der Vergangenheit. Die Finanzverwaltung gehe so vor, dass die gegenwärtigen Verhältnisse auf die Vergangenheit zurückprojiziert würden.

Nach einem weiteren Vorhalt vom 8. Oktober 1996 und zwei Fristverlängerungsansuchen vom 15. November 1996 und vom 18. November 1996 legte der Beschwerdeführer schließlich mit einem Schriftsatz vom 20. November 1996 die mehrfach angekündigten berichtigten Gewinnermittlungen samt Anlageverzeichnissen vor. Er führte darin aus, er halte es nicht für nötig festzuhalten, dass immer sein letzter Standpunkt maßgeblich sei, es sei denn, es liege ein erkennbarer Irrtum vor.

Die belangte Behörde setzte die Betriebsausgaben mit dem angefochtenen Bescheid nach einer betrieblichen Nutzung des Gebäudes im Jahre 1977 von 31,70 %, in den Jahren 1978 - 1981 mit 31,65 % und ab 1982 mit 66,18 % an. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juli 1996, in der der Beschwerdeführer sein vormaliges Vorbringen insoferne erweitert hatte, als dem betrieblichen Anteil ein Teil des Stiegenhauses von 9,60 m2 und 0,80 m2 für eine Garderobe im 1. Stock zugeordnet wurden. Dem weiteren Begehren um Hinzurechnung der vom Beschwerdeführer selbst als "neutral" angeführten Flächen des Stiegenhauses und des Heizraumes im Umfang von 20,13 m2 könne nicht gefolgt werden, da für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels keine gemeinschaftlichen Zwecken dienenden Flächen berücksichtigt werden dürften.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass eine Absichtserklärung allein nicht ausreiche, die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen zu bejahen. Nach den Beilagen zur Steuererklärung für 1977 habe der betriebliche Anteil 31,70 %, von 1978 bis 1980 31,65 % und ab 1981 63,38 % betragen. Erstmals in der Beilage zur Berufung vom 27. Februar 1980 betreffend Einkommensteuer 1977 sei die Nutzfläche nach den einzelnen Räumen aufgegliedert dargestellt worden, wobei als betrieblich genutzt 31,74 m2 ausgewiesen worden seien. In einem weiteren Schriftsatz vom 29. Mai 1980 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er das gemischt genutzte Grundstück mit zwei Wohnungen in der Absicht errichte, möglichst hohen Gewinn durch Vermietung zu erzielen und seine Kanzlei dort zu führen. Auch nach einer (Einkommensteuer 1979 betreffenden) Vorhaltsbeantwortung vom 25. Oktober 1980 seien 31,65 % auf die Büroräume entfallen. Mit einem (ebenfalls Einkommensteuer 1979 betreffenden) Schreiben vom 6. Juli 1983 habe der Beschwerdeführer der Abgabenbehörde die Umwidmung der bisherigen Privatwohnung in Büroräume und die Bewilligung des Ausbaues des Dachgeschoßes als Büroräume mitgeteilt. Danach habe der betriebliche Anteil 63,38 % betragen. Nach Lage, Beschaffenheit und Ausstattung könne jede Etage als Wohnung genützt werden. Keines der drei Stockwerke erlaube nur eine betriebliche Nutzung im Rahmen der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Ansuchen um Bewilligung des Dachgeschoßausbaues am 31. August 1982 bei der Baubehörde eingereicht und die Bauverhandlung am 5. Oktober 1982 durchgeführt worden sei, sei eine Widmungsänderung bereits ab dem Jahre 1982 objektiv nachvollziehbar. Gleichzeitig verwies die Behörde auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Februar 1984, in welcher von einer "Umwidmung des ehemaligen Privatteiles in Kanzleiräume am 1982 08 17" die Rede gewesen sei.

In seiner Beschwerdeschrift, die - wie auch die das Vorbringen ständig variierenden Eingaben im Verwaltungsverfahren - durch besonderen Umfang und Unübersichtlichkeit gekennzeichnet ist und der nur wenige substantiierte Einwendungen gegen den angefochtenen Bescheid entnommen werden können, wendet sich der Beschwerdeführer unter anderem gegen den betrieblichen Anteil im Ausmaß von 66,18 %, wobei er auf das hg Erkenntnis vom 19. September 1989, 88/14/0172, verweist. Nun ist es zwar richtig, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat - gemeinschaftlichen Zwecken dienende Flächen schlüsselmäßig auf den betrieblichen bzw den privaten Bereich aufzuteilen sind, die rechnerische Ermittlung in der Eingabe vom 20. Juli 1996 - die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift wiederholt - ist aber unrichtig: Er hat dabei nämlich die von ihm als "neutral" bezeichneten Flächen von zusammen 30,42 m2 nach dem Schlüssel von 66,18 % aufgeteilt und dabei die betriebliche Fläche um 20,13 m2 auf 180,56 m2 erhöht. Gleichzeitig hat er aber übersehen, dass natürlich auch der privat genutzte Flächenteil und damit auch die Gesamtfläche um den restlichen Teil der "neutralen" Fläche (das sind 10,29 m2; die Gesamtfläche, nach der der maßgebliche Prozentsatz zu ermitteln ist, beträgt damit nicht - wie der Beschwerdeführer meint - 262,56 m2, sondern 273,12 m2) zu erhöhen ist. Bei richtiger Rechenoperation folgt daraus aber selbstverständlich, dass durch die Zuordnung dieser gemeinschaftlichen Fläche kein anderes Ergebnis herauskommen kann, als bei der von der Behörde angestellten Berechnung, bei der die gemeinschaftlichen Fläche überhaupt außer Ansatz gelassen wurde. Die auf einem Rechenfehler beruhenden Einwendungen des Beschwerdeführers sind damit unbegründet.

Die Einwendungen gegen die aus einer Vielzahl von Eingaben des Beschwerdeführers selbst gezogenen Schlussfolgerungen der Behörde, dass erst ab dem Jahre 1982 die ursprüngliche Absicht, Einnahmen aus der Vermietung des Hauses zu erzielen, aufgegeben wurde und dass bis dahin von einem geringeren betrieblichen Anteil des Gebäudes auszugehen war, sind ebenfalls unbegründet: Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass die Kanzleiräume im Neubau erst im Dezember 1988 in Betrieb genommen werden konnten. Dass er in den "alten" Steuererklärungen deswegen einen niedrigeren betrieblichen Anteil angeführt hat, weil er damit - entgegen den gesetzlichen Bestimmungen - eine Förderungsmaßnahme nach dem Wohnbauförderungsgesetz erlangen wollte und auch erlangt hat, steht mit den übrigen von der belangten Behörde für ihre Folgerungen herangezogenen Äußerungen des Beschwerdeführers nicht im Einklang.

Bei der Ermittlung der Vorsteuern für 1977 und 1978 ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer entsprechend seiner ursprünglichen Auffassung die Vorsteuern nach einem unternehmerischen Anteil von 65 % angesetzt hatte. Warum diese Vorgangsweise und die entsprechenden Rechenoperationen den Denkgesetzen widersprechen sollten, wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, ist nicht erklärlich.

2. Aufwendungen für eine Garage

Im Zuge der Errichtung des Neubaues in Wien XVII wurde auf der in Rede stehenden Liegenschaft auch eine Garage mit zwei Stellplätzen hergestellt. Der Beschwerdeführer behandelte die Garage zur Gänze als Betriebsvermögen.

Der Prüfer führte dazu in einer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer besitze ein betriebliches Kraftfahrzeug. Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Mag. H, besitze ein Kraftfahrzeug. Eine betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeugs der Lebensgefährtin sei nicht behauptet worden.

In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Jänner 1990 wurde dazu ausgeführt, der zweite Einstellplatz sei wegen der schwierigen Zufahrt nur ein "Noteinstellplatz", der von Klienten oder Angestellten benutzt werde. Im Sommer herrsche nämlich wegen der Nähe des Schafbergbades im ganzen Gebiet große Parkplatznot. Die Lebensgefährtin habe nie die Garage benützt, da sie insbesondere keinen Mietvertrag zur Benützung gehabt habe. Sie habe den PKW inzwischen (August 1989) verkauft.

In der ergänzenden Eingabe vom 20. Juli 1996 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein die Garage betreffendes Vorbringen und ergänzte, Mag. H. habe die Garage nie benutzt, weil ihr die Einfahrt zu schwierig gewesen sei. Im Übrigen habe sie seit August 1989 kein Fahrzeug mehr und könne bestätigen, dass in der ganzen Zeit kein zweites Fahrzeug in der Garage geparkt worden sei. Auch bei Schneelage könne in der gesamten Gegend nicht geparkt werden, weil die Schneeräumung nicht funktioniere.

Die belangte Behörde führte dazu aus, es handle sich nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeichnung - unabhängig vom Vorbringen über gewisse Schwierigkeiten bei der Benutzung - um eine Doppelgarage. Das Vorbringen, die Lebensgefährtin habe die Garage nie benützt, erachtete die belangte Behörde als nicht maßgeblich.

Mit seinen Einwendungen gegen die Beurteilung der Behörde, dass die Garage nur zur Hälfte zum Betriebsvermögen zu zählen ist, übersieht der (den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde) Beschwerdeführer, dass zum notwendigen Betriebsvermögen nur solche Wirtschaftsgüter gehören, die tatsächlich betrieblich verwendet werden. Dabei darf es sich aber nicht um eine nur vorübergehende oder gelegentliche Nutzung handeln. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei Schneelage und im Sommer bei Badewetter sei die Garage Klienten und Angestellten zur Verfügung gestanden, ist dabei nicht geeignet, die gänzliche Zugehörigkeit der Garage zum notwendigen Betriebsvermögen glaubhaft zu machen. Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer durch die Vorlage von Photographien belegte, durch parkende Autos verursachte Erschwernis einer Einfahrt auf das Grundstück des Beschwerdeführers in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Stellplatz in der Garage selbst gesehen werden kann, rechtfertigt eine allenfalls gelegentliche Benutzung der Garage durch einen Klienten oder einen Angestellten nicht die Aufnahme der gesamten Garage ins notwendige Betriebsvermögen. Dass die Lebensgefährtin ihr Fahrzeug im Jahre 1989 verkauft hat, ist für die Streitjahre ohne Bedeutung. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie beim vorliegenden Sachverhalt davon ausging, dass eine dauernde betriebliche Nutzung der Garage nur zur Hälfte vorgelegen ist.

3. Nutzungsdauer Gebäude Wien XVII

Nach einem erstmals dem Prüfer übergebenen Anlageverzeichnis legte der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 25. September 1996 ein weiteres Anlageverzeichnis vor, in dem die den Neubau betreffenden Aufwendungen in fünf Gruppen, nämlich Gebäude, Tiefgarage, Wegeanlage, Betriebs- und Geschäftsausstattung und Zaunanlage, unterteilt wurden. Am 8. Oktober 1996 legte der Beschwerdeführer auf Grund offenkundiger Unrichtigkeiten ein korrigiertes Anlageverzeichnis vor. Im Schriftsatz vom 14. November 1996 ging der Beschwerdeführer von fünf "Gruppen", nämlich Gebäude ohne ausgebautem Dachgeschoß, betrieblicher Ausbau des Dachgeschoßes, Tiefgarage, Wegeanlage, Betriebs- und Geschäftsausstattung und Zaunanlage, aus. Von einer solchen Aufgliederung ging der Beschwerdeführer offenkundig auch in der letzten, wie alle anderen Eingaben auf Grund ihrer Unübersichtlichkeit kaum nachvollziehbaren Eingabe vom 20. November 1996 aus.

Die belangte Behörde führte dazu aus, es sei nicht einsichtig, bei einer Tiefgarage, Wegeanlage oder einer Zaunanlage von einer kürzeren Nutzungsdauer als beim Gebäude auszugehen. Mit dieser Auffassung ist die Behörde im Ergebnis im Recht:

Gegenstand der einkommensteuerrechtlichen Bewertung ist das Wirtschaftsgut in seiner Einheit. Teile eines Wirtschaftsgutes werden hingegen nicht (getrennt) bewertet (vgl insbesondere das hg Erkenntnis vom 15. Februar 1983, 82/14/0067). Im Beschwerdefall wurde vom Beschwerdeführer ein einheitliches Gebäude für Wohn- und Betriebszwecke errichtet. Die im Zuge einer zwar viele Jahre dauernden und oftmals umgeplanten, aber doch einheitlichen Bauführung errichtete Anlage stellt - wie auch die im Verfahren vorgelegten Photographien belegen - zweifellos ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Für eine Trennung der baulichen Anlagen in fünf verschiedene Gruppen, wie sie der Beschwerdeführer vorgenommen hat, besteht nicht der geringste Anlass. Damit gehen aber die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den von den Abgabenbehörden angewendeten AfA-Satz von 2 % für einzelne Gebäudeteile ins Leere.

Dadurch, dass die belangte Behörde - ohne nähere Begründung - gerade die Heizung des Gebäudes als gesondertes Wirtschaftsgut behandelt hat, kann der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt sein.

4. Zinsaufwand für Herstellung des Neubaues

Erstmals in der Berufung gegen die nach der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide machte der Beschwerdeführer für 1980 Bankzinsen von S 33.706,90, für 1981 von S 29.487,53, für 1982 von S 40.830,78 und für 1983 von S 29.695,43 geltend. Diese Zinsen aus zwei Bauspardarlehen seien in den Steuererklärungen irrtümlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt worden, obwohl sie den betrieblichen Anteil beträfen.

In der Eingabe vom 3. Jänner 1990 wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, für die selbstbenutzte Wohnung im 1. Stock sei ein Wohnbauförderungsdarlehen gewährt worden, das erst 1986 abgerechnet worden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt sei der genaue Zinsenaufwand für diese Wohnung und damit für den Betrieb festgestanden. Die für die Wohnung gewährten Darlehen (ein - erst ab 1. April 1986 mit 0,5 % verzinsliches - Förderungsdarlehen und zwei Bauspardarlehen) seien niedriger verzinslich gewesen als die für den Betrieb angefallenen Darlehen. Bei der Ausarbeitung dieses Schriftsatzes seien noch Zinsenaufwendungen für 1980 von S 32.835,-- und für 1984 von S 1.744,-- "gefunden" worden.

In der Berufungsergänzung vom 31. Oktober 1991 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bisher die an die Postsparkasse gezahlten Zinsen nicht geltend gemacht. In der Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1977 und 1978 sei ein Kredit "an die PSK" von S 399.500,-- ausgewiesen worden. Dieser sei allein zur Errichtung des betrieblichen Teils des Hauses aufgenommen worden. Bei einem Zinssatz von 7,5 % hätten die Zinsen für 1977 S 29.962,50 betragen. Die Zinsen hätten für 1977 insgesamt S 96.109,47 betragen (ohne die Bausparverträge für die Privatwohnung). Für 1978 machte der Beschwerdeführer einen (aus den Vermögensteuererklärungen errechneten) zusätzlichen Zinsaufwand von S 25.291,20 (insgesamt S 97.050,30) geltend.

In dem mit 25. September 1996 datierten Schriftsatz gab der Beschwerdeführer an, der Kreditzweck des bei der A. Bank 1983 aufgenommenen Kredits sei mit "Hausbau (Innenausbau, betriebliche Nutzung)" angegeben worden. Nach dem Kreditantrag des bei dieser Bank 1976 aufgenommenen Kredits habe es sich um einen "Kanzleiinvestitionskredit" gehandelt. Anlässlich der Umschuldung habe die H. Bank bestätigt, dass der Kredit für die "Finanzierung des Betriebsanteils am Haus 1170 Wien" gewährt worden sei. Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Mag. Maria H, könne heute noch bestätigen, dass die Kredite ausschließlich zur "Finanzierung des Betriebsanteils am Haus 1170 Wien" aufgenommen worden seien.

In der Berufungsergänzung vom 20. November 1996 wurde schließlich die Auffassung vertreten, eine andere Betrachtung als jene der prozentmäßigen Anerkennung der Zinsen als Betriebsausgaben sei dann geboten, wenn mit einem Darlehen nachweislich allein die Herstellung eines abgrenzbaren ausschließlich betrieblich genutzten Gebäudeteils finanziert werde. Dies sei im vorliegenden Fall auf Grund der vollkommenen räumlichen Trennung der Privaträume von den betrieblichen Räumen gegeben.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass Verbindlichkeiten, die der Steuerpflichtige beim Erwerb eines teils betrieblichen, teils privaten Zwecken dienenden Gebäudes eingeht, nur nach Maßgabe der betrieblichen und privaten Nutzung aufgeteilt werden könnten. Dabei könne die Herstellung nicht anders beurteilt werden als die Anschaffung. Diene die Schuld als solche der Herstellung eines einheitlichen Gebäudes, könne sie nicht schon deshalb, weil sie geringer sei als die Herstellungskosten des betrieblichen Teiles, als allein den betrieblich genutzten Teil betreffend angesehen werden. Das Gebäude stelle nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bauplänen, denen zufolge im Erdgeschoß und Dachgeschoß Betriebsräume, im 1. Stock aber Privaträume umfasse, ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Im Streitzeitraum habe das Gebäude zu einem Drittel bzw zu zwei Drittel betrieblichen Zwecken gedient. Aus der erstmals in den Beilagen zur ersten Berichtigung der Einkommensteuererklärung für 1981 vom Beschwerdeführer versuchten Zuordnung der Kredite könne der Schluss gezogen werden, dass die Darlehen schlechthin für die Gebäudeerrichtung verwendet worden seien. Dass die Darlehen ausschließlich zur Finanzierung eines allein betrieblich genutzten abgrenzbaren Gebäudeteiles aufgenommen und verwendet worden seien, gehe weder aus den Bilanzpositionen noch aus den sonstigen Unterlagen hervor. Auf die bloße Bezeichnung des Kreditzwecks im "Kreditansuchen" komme es demgegenüber nicht an.

Zur Höhe der auf das Gebäude überhaupt entfallenden Zinsen verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass für die Divergenzen in den einzelnen Schriftsätzen des Beschwerdeführers keinerlei Begründung gegeben worden sei. So seien in der Berufungsergänzung vom 31. Oktober 1991 die vom Beschwerdeführer vorgenommene Ermittlung der Zinsen des PSK-Kredits einleuchtend erläutert worden, während eine Begründung für den Ansatz von höheren Beträgen in den Berufungsergänzungen vom 25. September 1996 und vom 20. November 1996 nicht gegeben worden sei. Es sei daher der Zinsaufwand durch Schätzung zu ermitteln. Im Hinblick auf die in der Berufungsergänzung vom 31. Oktober 1991 ausgewiesenen Beträge schätzte die belangte Behörde die Zinsen für 1977 mit S 95.000,-- und für 1978 mit S 100.000,--.

Hinsichtlich der Streitjahre 1980 bis 1984 anerkannte die belangte Behörde sämtliche auf das Gebäude entfallenden Kreditzinsen, die bis dahin den Einkünften aus selbständiger Arbeit, den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie dem Privatbereich zugeordnet worden waren.

Wie schon im Verwaltungsverfahren wird auch in der Beschwerde mit umfangreichen rechnerischen Darlegungen sinngemäß vorgebracht, dass die hoch verzinsten Bankkredite ausschließlich für den betrieblich genutzten Gebäudeteil Verwendung gefunden hätten und es sich dabei also zur Gänze um Betriebsschulden gehandelt habe.

Zu einem vergleichbaren Vorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl 93/15/0130, mit Hinweisen auf seine Vorjudikatur ausgesprochen, es sei für die Zuordnung der Schuld grundsätzlich ohne Bedeutung, ob sie die Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes zur Gänze oder nur zum Teil deckt. Dient die Schuld als solche der Herstellung eines einheitlichen Wirtschaftsgutes, dann sei sie entsprechend der Nutzung des Wirtschaftsgutes aufzuteilen.

Dass es sich im vorliegenden Beschwerdefall bei der Herstellung des in Rede stehenden Gebäudes um die Herstellung eines einheitliches Wirtschaftsgutes gehandelt hat, wurde bereits unter Punkt 2.) dargestellt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe sich um die Finanzierung der Herstellung eines abgrenzbaren, ausschließlich betrieblich genutzten Gebäudeteiles gehandelt, ist dabei schon deswegen unzutreffend, weil - wie aus dem Punkt 1. des Erkenntnisses ersichtlich ist - im Beschwerdefall eben von einer Abgrenzung der betrieblichen von den privat genutzten Gebäudeteile keine Rede sein kann. Zur Nutzung beider Gebäudeteile sind nämlich vielfach gemeinschaftliche Gebäudeteile (vom Beschwerdeführer auch als "neutrale" Gebäudeteile bezeichnet) wie Keller, Heizanlage, Zugang, Stiegenhaus erforderlich. Die belangte Behörde ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass die Finanzierungskosten des Gebäudes ebenso wie alle anderen Aufwendungen für das Gebäude nach seiner betrieblichen Nutzung aufzuteilen sind. Die Beschwerde erwiest sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. Kfz-Aufwendungen

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 1977 wurden die geltend gemachten Kilometergelder in Höhe von S 33.912,-- um S 10.000,-- gekürzt.

Nach dem Prüfungsbericht sei der Privatanteil an den Kfz-Aufwendungen für 1981 bis 1984 "einvernehmlich" mit dem Beschwerdeführer im Ausmaß von 10 % festgelegt worden. Dabei sei auch die bisher nicht geltend gemachte Kfz-Steuer berücksichtigt worden. Die Gewinnzurechnungen betrugen für 1981 S 1.170, für 1982 S 2.052,--, für 1983 S 2.337,-- und für 1984 S 2.988,--.

In der Berufungsergänzung vom 31. Oktober 1991 wurde hinsichtlich des Jahres 1977 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe kein Fahrzeug im Betriebsvermögen gehabt, sodass die Verrechnung von amtlichen Kilometergeldern für Betriebsfahrten mit dem im Privatvermögen befindlichen Personenkraftwagen gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in diesem Jahr eine lange andauernde Abschlussprüfung in der Steiermark durchgeführt, die sich in der Jahreskilometerleistung niedergeschlagen habe. Der PKW Volvo sei am 28. Dezember 1977 gebraucht um S 50.000,-- gekauft worden. Die Nutzungsdauer sei mit fünf Jahren angenommen worden.

Nachdem der Beschwerdeführer am 8. Mai 1996 aufgefordert worden war, die Kfz-Aufwendungen nachzuweisen, wurde dazu in der Eingabe vom 20. Juli 1996 ausgeführt, er sei im Jahre 1977 allein für den Auftrag Weiz 5.654 km gefahren. Die nach der Kürzung durch das Finanzamt noch zur Verfügung stehenden Kilometer würden nicht einmal für die Betriebsfahrten zwischen Wohnung und Betrieb ausreichen. Unter Berücksichtigung der Betriebskosten ohne AfA für die Jahre 1981 bis 1984 würde sich ein effektiver Jahresschnitt in Höhe von S 40.790,50 ergeben. Er hätte also 1977 mit dem ursprünglich verrechneten Kilometergeld nur einen Teil seiner tatsächlichen Kosten beantragt. Der Beschwerdeführer begehrte, insgesamt S 40.790,50 als Kfz-Kosten für 1977 anzuerkennen.

Für 1978 wurde die Anerkennung von S 40.790,20 zuzüglich AfA in Höhe von S 10.000,-- als Betriebsausgaben beantragt. Für 1980 wurden zusätzliche Aufwendungen von S 20.790,50 beantragt.

Wegen des Neubaues und der starken beruflichen Beanspruchung habe der Beschwerdeführer so gut wie keine Freizeit und damit keine Möglichkeit für private Fahrten mit dem PKW gehabt.

In der Eingabe vom 20. November 1996 stellte der Beschwerdeführer die Ermittlung der ursprünglich für 1977 geltend gemachten Kilometergelder von 14.130 km näher dar. Danach ermittelte er für fünf Wochen Prüfungstätigkeit in Weiz die Kilometerleistung rechnerisch nach der Anzahl der dafür angenommenen erforderlichen Fahrten zwischen Wien und Weiz bzw dem Hotel in Weiz und dem geprüften Unternehmen. Für die 47 restlichen Wochen des Jahres würden bei der Annahme des Finanzamtes nur 4.309 km, also 15 km pro Arbeitstag zur Verfügung stehen. Im Jahresdurchschnitt der Jahre 1981 bis 1984 hätten die Kfz-Aufwendungen ohne AfA S 40.790,50 betragen. In allen Jahren seien aktienrechtliche Prüfungen von großen Gesellschaften der verstaatlichten Industrie erfolgt. Die PKW-Nutzung sei ungefähr gleich groß gewesen. Ein Abzug von 2 % als Privatanteil sei gerechtfertigt.

Die belangte Behörde berichtigte die erstinstanzlichen Bescheide insoferne, als sie für die Jahre 1981 und 1982 die bisher vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte AfA des Fahrzeugs abzüglich eines Privatanteils von 10 % zusätzlich anerkannte.

Hinsichtlich des Jahres 1977 verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass sich in diesem Jahr kein PKW im Betriebsvermögen befand. Da die tatsächlich betrieblich gefahrenen Kilometer nicht nachgewiesen worden seien, wurde die Ermittlung des Kfz-Aufwandes durch das Finanzamt bestätigt. Hinsichtlich der Jahre 1978 und 1980 verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer zunächst die in § 20a Abs. 4 EStG 1972 in der für diese Jahre geltenden Fassung vorgesehenen Pauschbeträge geltend gemacht hatte. Mangels jeglichen Nachweises könnten nicht nunmehr höhere Beträge angesetzt werden. Außerdem verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass die Aufwendungen für einen gebraucht erworbenen PKW nach der Lebenserfahrung mit zunehmendem Alter steigen. Hinsichtlich der Jahre 1981 bis 1984 vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass der Ansatz eines Privatanteils von 10 % angemessen sei.

Wie auch aus der Beschwerdeschrift selbst zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer in den Streitjahren ein Fahrtenbuch über die betrieblich und privat gefahrenen Fahrtstrecken nicht geführt. Entgegen seinen Ausführungen wurde auch ein sonstiger Nachweis über die betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Fahrzeugaufwendungen nicht erbracht. Die Darlegung über die im Jahre 1977 anlässlich einer Abschlussprüfung in Weiz erforderlichen Fahrtstrecken stellt keinen Nachweis der Kilometerleistung, sondern allenfalls mangels genauer Angaben über die für ein Fahrtenbuch erforderlichen Daten bloß eine Grundlage für eine Schätzung dar. Im Sinne des § 184 Abs 1 BAO war die Behörde daher verpflichtet, die Kilometerleistung bzw - ab der Aufnahme eines PKW in das Betriebsvermögen - einen Privatanteil an den PKW-Kosten durch Schätzung zu ermitteln. Wer dabei zu einer Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl z.B. das hg Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl 94/13/0032, mwH).

Insbesondere hat dabei der Beschwerdeführer für 1977 keinen Nachweis für die von ihm mittels der amtlichen Kilometergeldsätze geltend gemachten Kfz-Aufwendungen geführt. Weder für die Benützung eines PKW für Fahrten nach Weiz noch für tägliche Fahrten an die Baustelle in Wien XVII wurde ein Beweis erbracht. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände kann der von der Behörde vorgenommenen Schätzung der Fahrzeugkosten für dieses Jahr nicht entgegengetreten werden. Ansonsten widerspricht die Annahme eines Privatanteils von 10 % der tatsächlichen Fahrzeugkosten keinesfalls zu Lasten des Beschwerdeführers der Lebenserfahrung. Wenn der Beschwerdeführer dazu in der Beschwerde ausführt, der Umstand, dass er im Verwaltungsverfahren einen Privatanteil von 2 % akzeptiert hätte, sei "eine Geste der Versöhnung gegenüber dem Senat" gewesen, die er nunmehr zurückziehe, so verkennt er das Wesen der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes. Maßgeblich ist dafür ausschließlich, ob der Beschwerdeführer durch die von der Behörde vorgenommene Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes in einem Recht verletzt worden ist. Auch hinsichtlich der Ermittlung der Kfz-Aufwendungen konnte aber eine derartige Rechtsverletzung nicht festgestellt werden.

6. Gehaltszahlungen an die Lebensgefährtin Mag. H.

Erstmals in der Ergänzung der Berufung betreffend Einkommensteuer 1977 vom 31. Oktober 1991 wurde unter einer Tz 231 - welche Nummerierung sich auf die vielfältigen Vorbringen zu den übrigen Ergänzungen der jeweiligen Steuererklärungen bezog - ausgeführt, die (nunmehrige Lebensgefährtin) Mag. H. habe schon kurz nach ihrer Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer begonnen, für ihn Kanzleiarbeiten zu erledigen, die von ihm entsprechend honoriert worden seien. Sie habe 1977 ein monatliches Gehalt von S 1.450,-- mit zwei Sonderzahlungen gleicher Höhe erhalten, sodass ihr Jahresbezug 1977 S 20.300,-- betragen habe. Diese Zahlungen würden nunmehr als Betriebsausgaben geltend gemacht. In der ebenfalls mit 31. Oktober 1991 datierten Ergänzung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1978 wurde mit wörtlich gleicher Begründung eine monatliche Gehaltszahlung an Mag. H. für "1977" (gemeint wohl: 1978) von S 1.600,--, jährlich (einschließlich Sonderzahlungen) S 22.400,--, geltend gemacht.

Auf einen entsprechenden Vorhalt führte der Beschwerdeführer in der Berufungsergänzung vom 20. Juli 1996 aus, im Personalaufwand des Jahres 1977 (S 127.112,67) scheine Mag. H. mit S 11.200,-- auf. "Um der Wahrheit näher zu kommen", müsse er "weitere S 10.000,-- an Honoraren" für Mag. H geltend machen, die nicht nur bei der aktienrechtlichen Pflichtprüfung in Weiz mitgearbeitet, sondern ihn auch während des ganzen Jahres bei seiner Berufsarbeit unterstützt habe. Es würden daher statt S 10.000,-- S 20.000,-- "an zusätzlichen Ausgaben" beantragt. Ein gleichartiges Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer für 1978 und beantragte hinsichtlich dieses Jahres die Anerkennung von S 20.000,-- als zusätzliche Betriebsausgaben.

In der Anlage zur weiteren Berufungsergänzung vom 25. September 1996 legte der Beschwerdeführer schließlich erstmals schriftliche Bestätigungen der Mag. H. über den Empfang von zwölf Monatsbezügen und zwei Sonderzahlungen in den Jahren 1977, 1978 und 1980 bis 1982 vor.

Die belangte Behörde versagte den zusätzlich beantragten Aufwendungen die Anerkennung und verwies dabei auf den Umstand, dass die Aufwendungen erst nach 15 bzw 20 Jahren geltend gemacht worden seien. Außerdem wurde in der Begründung auf die Widersprüchlichkeit des Vorbringens hingewiesen. Dass der Beschwerdeführer auf diese Aufwendungen vergessen haben sollte, sei unglaubwürdig, da im Jahre 1977 Aufwendungen für Mag. H. und auch deren Reisekosten in den Aufzeichnungen erfasst worden seien.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären (vgl zuletzt das hg Erkenntnis vom 20. März 2000, Zl 96/15/0120). Diese Grundsätze gelten auch für Personen, die miteinander eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind.

Der Beschwerdeführer hat erstmals nach vierzehn Jahren einen ungefähr doppelt so hohen Lohnaufwand für die stundenweise beschäftigte Lebensgefährtin hinsichtlich der Jahre 1977 und 1978 geltend gemacht. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift selbst davon aus, dass es schwer sei, sich über Jahrzehnte "auf Anhieb" richtig zu erinnern. Es habe die "Vergangenheit mehrmals zu verschiedenen Zeiten aufgerollt werden" müssen, "um sich schließlich auf die dokumentierten Geldflüsse einigen zu können". Die vom Senat aufgezeigten Abweichungen seien der Garant dafür, dass die letzte Version des Beschwerdeführers richtig sei. Gerade mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer selbst auf, dass zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin keineswegs ein von vornherein vorliegendes, nach außen klar zum Ausdruck kommendes Dienstverhältnis bestanden hat. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, den Inhalt des behaupteten Dienstvertrages darzulegen. Zu Recht hat dabei die belangte Behörde auf die Widersprüche hinsichtlich der Höhe der Lohnansprüche hingewiesen. Da das behauptete, in seinem Inhalt nicht näher bestimmte Dienstverhältnis somit einem Fremdvergleich nicht standhält, konnte der Beschwerdeführer jedenfalls dadurch, dass die Abgabenbehörden die von ihm nach Jahrzehnten beantragten, in keiner Weise belegten nachträglich behaupteten Aufwendungen nicht anerkannten, nicht in seinen Rechten verletzt sein.

7. Sonderausgaben

Im angefochtenen Bescheid wurde darauf verwiesen, dass in den Steuererklärungen für die Jahre 1980 bis 1984 (wegen der beabsichtigten Vermietung der nicht betrieblich genutzten Teile des Neubaues) keine Sonderausgaben für Wohnraumbeschaffung geltend gemacht worden seien. Die belangte Behörde berücksichtigte im angefochtenen Bescheid (weitere) Sonderausgaben bis zu dem dem Beschwerdeführer zustehenden Höchstbetrag von S 10.000,--.

Mit dem dazu erstatteten Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgezeigt.

8. Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften

Die zunächst erhobene Rüge des Beschwerdeführers, seine "abschließende" Berufungsergänzung vom 20. November 1996 komme im angefochtenen Bescheid nicht vor und die weiteren Eingaben des Jahres 1996 hätten kaum Beachtung gefunden, ist unzutreffend. Wenn auch die Abgabenbehörde zwar den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, so verkennt der Beschwerdeführer grundsätzlich, dass sich die Abgabenbehörden schon aus verfahrensökonomischen Gründen nicht mit jedem in seinen zahlreichen Eingaben enthaltenen Widersprüchen und Irrtümern im Detail auseinander zu setzen hatte. So wird vom Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass die von ihm dem Prüfer übergebenen Aufzeichnungen voller Widersprüche und damit als Beweismittel überhaupt nicht geeignet gewesen seien. Die einzelnen Schriftsätze sind von endlosen Wiederholungen gekennzeichnet, die kaum erkennen lassen, ob es sich um Zitierungen früherer Schriftsätze oder um neues, vom bisherigen Vorbringen abweichendes Begehren handelt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hinsichtlich der einzelnen Streitpunkte - Anteil der betrieblichen Nutzung von Neubau und Garage und der Finanzierungskosten, Kfz-Aufwendungen und Lohnaufwendungen - keineswegs von einer solchen Komplexität, dass er einen derart enormen Aufwand an umfangreichsten Schriftsätzen, wie sie der Beschwerdeführer - ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - mit stets abgewandeltem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und auch vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, erfordern würde. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe sich über seine (unbewiesenen) Behauptungen "ohne jedes Ermittlungsverfahren" hinweggesetzt, ist im Hinblick auf das außergewöhnlich aufwendige Abgabenverfahren schlechthin unverständlich.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde ohnedies den zahlreichen Berichtigungen der von Grund auf unrichtigen Steuererklärungen folgte und grundsätzlich vom Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände ausgegangen ist.

Die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei auf die letzte Berichtigung vom 20. November 1996 nicht (mehr) eingegangen, ist unzutreffend. Wie aus den dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Berechnungsblättern ersichtlich ist, wurde die genannte Eingabe bei der Ermittlung der Einkünfte sehr wohl berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer rügt schließlich, dass die Abgabenbehörden die von ihm namhaft gemachten Zeuginnen, die Lebensgefährtin Mag. H. und Dkfm. G. nicht vernommen haben, wobei ausgeführt wird, die Zeuginnen hätten über eigene Wahrnehmungen über den Neubau, die Kanzleiräume, die Garage und den PKW sowie die andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als Folge der menschlichen Belastung durch die Betriebsprüfung aussagen können. Damit hat der Beschwerdeführer aber noch nicht dargetan, welcher Sachverhalt zu den einzelnen, im angefochtenen Bescheid behandelten Fakten durch die Zeuginnen bewiesen werden sollte. Die belangte Behörde ist in den genannten Fällen ohnedies von dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt ausgegangen. Dass die Behörde den festgestellten Sachverhalt einer vom Beschwerdeführer verschiedentlich abweichenden Beurteilung unterzogen hat, hat mit der der Sachverhaltsfeststellung dienenden Beweisaufnahme nichts zu tun. Die Verfahrensrüge ist somit unbegründet, weil der Beschwerdeführer nicht dargestellt hat, zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde bei Aufnahme der beantragten Zeugenbeweise hätte gelangen können.

Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 2. August 2000

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