VwGH 97/13/0016

VwGH97/13/001628.5.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in den Beschwerdesachen des F in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, jeweils vom 13. Dezember 1996, und zwar 1) Zl. 16-96/3179/01, betreffend Umsatzsteuer 1990 bis 1992, Einkommensteuer 1990 bis 1992 und Gewerbesteuer 1990 (97/13/0016), 2) Zl. 16-96/3396/01, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1987 bis 1989 (97/13/0017), und

3) Zl. 16-96/3396/01, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens über Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1987 bis 1989 (97/13/0018), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegenden Beschwerden, welche der Verwaltungsgerichtshof ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wegen zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden hat, wurden am 27. Jänner 1997 zur Post gegeben, wobei der Beschwerdeführer jeweils vorbrachte, daß ihm die angefochtenen Bescheide am 16. Dezember 1996 (zu 97/13/0018: am 17. Dezember 1996) zugestellt worden seien, wovon ausgehend die Beschwerden rechtzeitig erhoben gewesen wären.

Nach Einleitung des Vorverfahrens beantragte die belangte Behörde in ihrer gegen die zu 97/13/0016 protokollierte Beschwerde überreichten ebenso wie in ihrer gegen die zu 97/13/0017 und 97/13/0018 protokollierten Beschwerden gemeinsam überreichten Gegenschrift die Zurückweisung der Beschwerden aus dem Grunde der Versäumung der Beschwerdefrist mit dem Vorbringen, sämtliche angefochtene Bescheide der belangten Behörde seien tatsächlich schon am 13. Dezember 1996 zugestellt worden.

Da nach Ausweis der Verwaltungsakten die angefochtenen Bescheide tatsächlich bereits am 13. Dezember 1996 dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers (§ 13 Abs. 4 Zustellgesetz) zugestellt worden sind, erweisen sich die Beschwerden als außerhalb der Frist des § 26 VwGG erhoben, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen waren.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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