Normen
LKUFG OÖ 1983 §25 Abs1;
LKUFG OÖ 1983 §25 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1920 geborene Beschwerdeführer steht als Volksschuldirektor im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Land Oberösterreich.
Mit Bescheid des Verwaltungsrates der oberösterreichischen Lehrer- Kranken- und Unfallfürsorge (in der Folge kurz: LKUF) vom 27. Juli 1981 wurde ein Unfall, den der Beschwerdeführer am 9. November 1979 erlitten hatte, als Dienstunfall anerkannt; für die Folgen dieses Unfalls wurden eine vorläufige Rente im Ausmaß von 25 % der Vollrente bis 31. Oktober 1981 und eine Dauerrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente ab 1. November 1981 gewährt.
Am 21. März 1997 erschien der Beschwerdeführer zu einer von der LKUF angeordneten Nachuntersuchung beim Facharzt für Unfallchirurgie Dr. G. Dieser stellte als verbleibende Folgen des Unfalls vom 9. November 1979 eine geringe Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Handgelenkes, geringgradigen Kraftverlust im Bereich der linken Hand, zeitweilig auftretende, belastungsabhängige Beschwerden von seiten des linken Handgelenkes sowie Wetterfühligkeit fest. Davon ausgehend schätzte er die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 % ein. In einer schriftlichen Stellungnahme zu diesem von der Behörde vorgelegten Gutachten wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß sich seit dem Gutachten Dris. S. vom 30. Mai 1980, aufgrund dessen eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % festgestellt worden war, am Zustand der linken Hand nichts geändert habe.
Ohne einen weiteren Verfahrensschritt sprach der Verwaltungsrat mit Bescheid vom 15. April 1997 die Entziehung der Versehrtenrente aus. Begründend wurde nach der Darstellung der Rechtslage ausgeführt, daß nach der Nachuntersuchung als Unfallfolgen nach dem Dienstunfall vom 9. November 1979 geringe Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Handgelenkes, geringgradiger Kraftverlust im Bereich der linken Hand, zeitweilig auftretende, belastungsabhängige Beschwerden von seiten des linken Handgelenkes sowie Wetterfühligkeit bestünden und die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 10 vH festzusetzen sei. Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen handle es sich um subjektive Empfindungen, die nicht geeignet seien, die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 21. März 1997 zu entkräften.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er führte im wesentlichen aus, daß die von Dr. S. am 30. Mai 1980 diagnostizierten Unfallfolgen, nämlich insbesondere die beträchtliche Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes und auch der Vorderarmdrehung, weiters die Verdickung des linken Handgelenkes und die Kraftlosigkeit der linken Hand, unvermindert vorlägen. Im Gutachten Dris. G. vom 21. März 1997 werde nicht dargelegt, wodurch und in welcher Weise eine Verbesserung eingetreten sei. Zum Beweis für das unverminderte Bestehen der Unfallsfolgen beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. S.
Mit Erledigung vom 7. Juli 1997 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 97/12/0292 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die mit Beschluß vom 17. September 1997 zurückgewiesen wurde, weil die Erledigung mangels gesetzmäßiger Fertigung nicht als Bescheid zu qualifizieren war.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 1997 (dessen Inhalt der Erledigung vom 7. Juli 1997 entspricht) wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid. Zur Begründung führte sie nach einer zusammengefaßten Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, daß im Gutachten Dris. G. vom 21. März 1997 die Verletzungsfolgen bestätigt würden und eindeutig festgehalten sei, daß ein Dauerschaden in geringem Ausmaß verblieben sei. Diese Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werde mit 10 vH festgesetzt. Aufgrund dieses als schlüssig erachteten Gutachtens ergebe sich zweifelsfrei, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 vH zu beziffern sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Gesetz über die Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge, LGBl. Nr. 66/1983 (Wiederverlautbarung), anzuwenden. Nach § 13 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. haben die Mitglieder der LKUF im Falle einer durch einen Dienstunfall verursachten körperlichen Schädigung Anspruch auf Versehrtenrente. Nach Abs. 6 dieses Paragraphen (in der Fassung LGBl. Nr. 79/1989) sind die näheren Bestimmungen über die der Art und dem Grad von Schädigungen jeweils entsprechenden Leistungen nach Abs. 1 bis 5 entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge durch die Satzung festzulegen.
Nach Punkt 145 der Satzung besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Lehrers durch die Folgen eines Dienstunfalles länger als drei Monate ab dem Unfallereignis um mindestens 20 % vermindert ist.
§ 24 Abs. 1 lautet (der zweite Satz in der Fassung LGBl. Nr. 79/1989):
"§ 24
Neufestsetzung von Renten aus der Unfallfürsorge
(1) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung einer Rente maßgebend waren, ist die Rente auf Antrag oder von Amts wegen neu festzusetzen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 v.H. geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt."
§ 25 Abs. 1 lautet auszugsweise:
"§ 25
Entziehung von Leistungen aus der Unfallfürsorge
(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine wiederkehrende Leistung aus der Unfallfürsorge nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 27 ohne weiteres Verfahren erlischt."
§ 27 regelt die Fälle des Erlöschens von Leistungsansprüchen aus der Unfallfürsorge; ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Gemäß § 39 Abs. 1 leg. cit. (in der Fassung LGBl. Nr. 47/1992) ist auf das behördliche Verfahren vor dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsrat, von im Beschwerdefall nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, das DVG anzuwenden.
In Punkt 127 der Satzung heißt es: "Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine wiederkehrende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist diese zu entziehen" (Hinweis auf § 25 Abs. 1 OÖ LKUFG).
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, daß sowohl im Begründungsinhalt des angefochtenen Bescheides als auch im zugrundeliegenden Gutachten Dris. G. konkrete Feststellungen bzw. gutachterliche Ausführungen dahingehend fehlten, inwiefern und in welcher Art und in welchem Ausmaß mittlerweile eine Änderung (Verbesserung) des medizinischen Zustandes der linken Hand im Vergleich zum Zustand im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheides der LKUF vom 27. Juli 1981 eingetreten sei. Nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Oö LKUFG sei aber lediglich bei einer Änderung im Sinne einer Verbesserung des medizinischen Zustandes die Leistung (Versehrtenrente) entziehbar. Sollten bei völlig identem medizinischen Zustand der linken Hand im Jahr 1980 und im Jahr 1997 lediglich verschiedenartige Begutachtungen desselben medizinischen Sachverhaltes hinsichtlich des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Gutachten Dris. S. vom 30. Mai 1980 und Gutachten Dris. G. vom 21. März 1997) gegeben sein, wären, so der Beschwerdeführer, die rechtlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Versehrtenrente im Sinne des § 25 Abs. 1 Oö LKUFG nicht gegeben.
Mit dieser Auffassung ist der Beschwerdeführer im Recht. Die Worte "nicht mehr" in § 25 Abs. 1 Oö LKUFG (und im übrigen auch in Punkt 127 der Satzung) besagen nämlich, daß die Voraussetzungen vorher vorhanden waren, also eine wesentliche entscheidende Änderung eingetreten sein muß, um die Rente entziehen zu können. Es muß sich um eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse handeln, also um eine wesentliche Besserung im Leidenszustand gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Entscheidung über den Rentenanspruch. Eine allfällige abweichende ärztliche Beurteilung bei gleichgebliebenen tatsächlichen Verhältnissen stellt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse in diesem Sinne dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 97/12/0380).
Dem Gutachten Dris. G. vom 21. März 1997 sind keine klaren Aussagen hinsichtlich einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im zuvor umschriebenen Sinn zu entnehmen, sodaß es keine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellte.
Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage ihre Entscheidung unzureichend begründet hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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