Spruch:
I.) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.) den Beschluß gefaßt:
Das Begehren des Beschwerdeführers auf "bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit" wird zurückgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 400 Zahlen protokolliert wurden.
Im Beschwerdefall geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer brachte am 4. Juni 1997 bei der belangten Behörde eine zweiseitige, mit 3. Juni 1997 datierte und mit "Antrag auf bescheidmäßige Feststellung von Dienstpflichten" überschriebene Eingabe ein
(Zl. 475723/849-VI.1/97 - in der Folge werden Geschäftsstücke dieser Aktenreihe und dieser Abteilung nur mit der Ordnungszahl und dem Jahr zitiert). Darin thematisierte er unter Bezugnahme auf eine Fernsehsendung verschiedene Umstände, darunter auch die Frage des früheren jüdischen Eigentums in Österreich (beklagte aber auch, daß man infolge einer näher geschilderten Polizeipräsenz im 2. Bezirk in Wien "nicht einmal mehr unbeobachtet im Halteverbot stehen bleiben" könne), und führte auch aus, daß auch seine Großeltern "Opfer der hitlerischen Enteignungen" gewesen seien; "wir wurden um einen nahezu fabriksneuen PKW der Opel Olympia enteignet und enthielten niemals irgendeine Entschädigung". Die Angabe schließt mit der Wendung, er sei "durch eine Feststellung, daß die erwähnten Fakten dem Amtsgeheimnis unterliegen, in einem Grundrecht auf Verbreitung von Information nach Art. 10 MRK verletzt, ich beantrage die Beiziehung des erwähnten Aktes des Bundeskanzleramtes und den Ersatz des Gegenwertes des enteigneten PKWs".
Hierauf erwiderte ihm die belangte Behörde mit Erledigung vom 20. Juni 1997 (ebenfalls OZ. 849/1997), daß die Zurückweisung des Entschädigungsbegehrens hinsichtlich des PKWs wegen Unzuständigkeit in Aussicht genommen werde. Hinsichtlich des Begehrens auf bescheidmäßige Feststellung betreffend die Pflicht des Beschwerdeführers zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit werde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Nach Rechtsausführungen, welche Tatsachen der Amtsverschwiegenheit unterlägen, führt die belangte Behörde weiter aus, da der Eingabe vom 3. Juni 1997 derartige Tatsachen nicht mit erforderlicher Eindeutigkeit entnommen werden könnten, werde der Beschwerdeführer eingeladen, seinen Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung hinsichtlich seiner Verschwiegenheitspflicht schriftlich dahingehend zu konkretisieren und zu präzisieren, in welcher Hinsicht er sich durch diese Pflicht bezüglich welcher ihm ausschließlich durch seine amtliche Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen beschwert bzw. in seinen Rechten gemäß Art. 10 EMRK eingeschränkt erachte.
Mit Eingabe vom 15. Juli 1997 (die tags danach überreicht wurde - OZ 858/97) brachte der Beschwerdeführer vor:
"Zur oz.Zl. wird dahingehend Stellung genommen, daß die Abweisung des Begehrens auf Ersatz des Wertes des PKW Opel-Olympia nur auf das Dienstrechtsverfahrensgesetz gestützt werden kann, was einsehbar ist. Eine andere Begründung wäre mangels Klärung der Rechtsgrundlage leider nicht schlüssig, sodaß ich auch nach dem AuskunftspflichtG um Auskunft bitten möchte, nach welcher Rechtsgrundlage sowie von welcher Instanz Ersatz erlangt werden kann, sowie auf welcher Grundlage die, glaublich Kreuznacher Verträge, die Regelung der wechselseitigen Vermögensansprüche zwischen der BRD und Österreich vornahmen, sowie ob die Travaux preparatoires eingesehen werden können. Hinsichtlich der Frage der Feststellung der Amtsverschwiegenheit nehme ich die Interpretation gerne zur Kenntnis, daß sich diese nur auf Fakten, amtliche Schriftstücke, dienstliche Besprechungen sowie Parteienmitteilungen bezieht, sodaß das Faktum der Geltendmachung von Konkursvermögen unter dem Titel der Wiedergutmachung infolge der Ereignisse nach dem 13.3.1938 seitens einiger als von der Antragstellung umfaßt betrachtet wird."
Der letzte Absatz dieser Eingabe bezieht sich nicht auf das beschwerdegegenständliche Verfahren.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
- "1. Ihr Begehren vom 03. Juni 1997 betreffend Ersatz des Gegenwertes für einen nach Ihren Angaben im Zeitraum zwischen dem 12. März 1938 und dem 08. Mai 1945 aus dem Vermögen ihrer Großeltern enteigneten Personenkraftwagen wird gemäß Artikel 18 Abs. 1 B-VG, BGBl. 1930/1 in der geltenden Fassung, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
- 2. Ihr Begehren vom 15. Juli 1997 betreffend Erteilung einer Auskunft, bei welcher Instanz und nach welcher Rechtsgrundlage dieser Ersatz erlangt werden kann, wird gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 in der geltenden Fassung, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
- 3. Zu Ihrem Begehren vom 03. Juni 1997 betreffend Feststellung von Dienstpflichten wird gemäß §§ 46 Abs. 1 und 61 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der geltenden Fassung, festgestellt, daß Sie auch als Beamter des Ruhestandes zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit - außer in einem Sie betreffenden Disziplinar- oder in einem Amtshaftungsverfahren (siehe § 46 Abs. 5 BDG 1979 bzw. § 13 Abs. 1 AHG) - über die Ihnen ausschließlich aus Ihrer amtlichen Tätigkeit im Bundesdienst bekanntgewordenen Tatsachen, darunter insbesondere auch solche betreffend die Geltendmachung der Rückerstattung jüdischen Besitzes nach dem Zweiten Weltkrieg, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, verpflichtet sind."
Den im Beschwerdeverfahren relevanten Punkt 3. des Bescheides begründete die belangte Behörde dahin, daß die Dienstpflicht der Bundesbeamten betreffend die Wahrung der Amtsverschwiegenheit in § 46 Abs. 1 BDG 1979 normiert sei, das Fortbestehen dieser Dienstpflicht im Ruhestand in § 61 Abs. 1 leg. cit., die für das Disziplinarverfahren geltenden Ausnahmen seien in § 46 Abs. 5 leg. cit. enthalten, jene für das Amtshaftungsverfahren in § 13 Abs. 1 AHG. Die Anwendung der im Abs. 3 des § 46 BDG 1979 vorgesehenen Regelung betreffend die Entbindung von dieser Dienstpflicht setze eine gerichtliche bzw. verwaltungsbehördliche Ladung des Beamten zwecks Ablegung einer Aussage sowie die Abwägung der Interessen der betroffenen Parteien gegenüber den allfälligen Nachteilen, die der Beamte erleiden könnte, voraus; das heiße, es müßte ein Verfahren anhängig sein, in dem die dafür gesetzlich zuständige Stelle eine Aussage des zur Amtsverschwiegenheit verpflichteten Beamten vorsehe. Ein derartiges gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren könne aber bezüglich des nach Angaben des Beschwerdeführers zwischen dem 12. März 1938 und dem 8. Mai 1945 enteigneten PKW seiner Großeltern gar nicht anhängig sein, weil der Beschwerdeführer erst nach einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage und der zuständigen Stelle forsche, wie sich aus einer schriftlichen Stellungnahme vom 15. Juli 1997 ergebe. Es sei daher mangels Vorliegens der im § 46 Abs. 3 BDG 1979 normierten Voraussetzungen für eine allfällige Entbindung des Beschwerdeführers von seiner Amtsverschwiegenheitspflicht kein diesbezügliches Dienstrechtsverfahren einzuleiten, sodaß der Fortbestand seiner diesbezüglichen Dienstpflicht spruchgemäß festzustellen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde "wegen Amtsverschwiegenheit und Recht auf Verbreitung von Nachrichten" gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof und gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof (es handelt sich dabei um einen "gemeinsamen" Schriftsatz, der bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes eingebracht wurde).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Den Ausführungen in der Beschwerde zufolge bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid (nur) insofern, als seinem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung in bezug auf jenes Konkursvermögen "dahingehend erledigt wurde, daß dies der Amtsverschwiegenheit unterliegt". Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Freiheit der Verbreitung von Information gemäß Art. 10 Abs. 1 MRK "sowie in dem aus § 46 Abs. 1 BDG hervorkommendem Recht auf Freiheit von der Amtsverschwiegenheit der verfahrensgegenständlichen Tatsachen verletzt".
Aus den Ausführungen der Beschwerde ergibt sich daher, daß der Beschwerdeführer nur den Punkt 3. des angefochtenen Bescheides bekämpft.
Seinen Ausführungen liegt die Annahme zugrunde, die belangte Behörde hätte damit dahin entschieden, daß das "Faktum Konkursvermögen" der Amtsverschwiegenheit unterliege.
Diese Annahme trifft aber nicht zu: Wie sich aus dem in der Sachverhaltsdarstellung wörtlich wiedergegebenen Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde damit lediglich eine allgemeine Aussage über den Umfang der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit getroffen. Einen Abspruch darüber, daß bestimmte, konkrete Tatsachen der Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses unterliegen (oder auch nicht unterliegen), erfolgte nicht. Daß dieser - allgemein gehaltene - Abspruch an sich unrichtig wäre, sagt der Beschwerdeführer nicht, sodaß aus diesem Blickwinkel sein Vorbringen ins Leere geht. Sollte aber sein (weitwendiges) Vorbringen dahin zu verstehen sein, Punkt 3. des angefochtenen Bescheides sei deshalb rechtswidrig, weil ein konkreter Abspruch der zuvor umschriebenen Art unterblieben sei, wäre daraus nichts zu gewinnen: Diesbezüglich ist nämlich der Beschwerdeführer auf das zu verweisen, was ihm im
hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/12/0334, auf das er im übrigen in der Beschwerde Bezug nimmt, entgegnet wurde. Der Beschwerdeführer hat nämlich auch im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren kein klares, konkretes Vorbringen erstattet, dh. wiederum nicht in einer von einem Juristen zu erwartenden Kürze und Prägnanz behauptet, welche (für das gestellte Begehren relevante) konkreten Tatsachen ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind, sondern der belangten Behörde im Anschluß an eine Fernsehsendung Impressionen, Assoziationen, persönliche Schlußfolgerungen aus allgemeinen dienstlichen Erinnerungen und politische Forderungen bekanntgegeben und daraus "ein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Klärung des Umfanges des Amtsgeheimnisses in Ansehung" einer als "Faktum" bezeichneten Schlußfolgerung aus dienstlichen Erinnerungen begehrt. Dabei blieb es trotz des Versuches der belangten Behörde, es einer Konkretisierung zuzuführen.
Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, daß der Beschwerdeführer - der im übrigen, wie sich aus seinem Vorbringen in seiner zu Zl. 97/19/0022 protokollierten Beschwerde (gegen einen abweislichen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 26. November 1996, Zl. 710.283/24-I.1/1996, in Angelegenheit verschiedener Auskunftsbegehren) ergibt, gestützt auf § 19 ABGB (Selbsthilferecht) die Berechtigung ableitet, die "Justiz" zu sekkieren (so mehrfach wörtlich Seite 3 und 4 der Beschwerde) oder auch "Repressalien gegen die Bundesdienststellen" zu üben (Seite 12) - durch den Punkt 3. des angefochtenen Bescheides in einem sich aus § 46 Abs. 1 BDG 1979 ergebenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden wäre. Die Prüfung der Frage hingegen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Teil des Bescheides in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes.
Da somit die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen, soweit sie vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen sind, nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer begehrt weiters in der vorliegenden Beschwerde (wie in anderen Beschwerden auch) die "bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit" (wohl dieses Schriftsatzes). Dem ist zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren zur Erlassung dieses offenbar erstinstanzlichen Bescheides nicht berufen ist, sodaß das Begehren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
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