VwGH 97/12/0330

VwGH97/12/033019.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 17. April 1996, Zl. 55 5730/2-II/15/96, betreffend eine Feststellung in Angelegenheit Pensionssicherungsbeitrag, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde sowie der darin enthaltene Antrag auf "bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit" werden zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen

hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 400 Zahlen protokolliert wurden.

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid sowie dem hg. Verfahren Zl. 97/12/0145 ergibt sich weiters:

Mit Bescheid vom 7. Dezember 1995, Zl. 4757-230455/60, hat das Bundesrechenamt festgestellt, daß vom Ruhegenuß des Beschwerdeführers und seiner Nebengebührenzulage gemäß § 13b Abs. 1 und 2 PG 1965 und gemäß § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes 1972 (NGZG) ein Pensionssicherungsbeitrag einzubehalten sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung vom 19. Dezember 1995 nicht stattgegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer seine rechtzeitige Berufung, die sich nicht gegen die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages richte, sondern grundsätzlich gegen die Einbehaltung des Pensionssicherungsbeitrages an sich, mit Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begründe. Nach Darstellung des § 13a PG 1965 (Anmerkung: die bezogenen §§ 13a - 13d PG 1965 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996) führte die belangte Behörde weiter aus, die Bundesregierung habe auf Antrag des Bundeskanzlers und unter Bedachtnahme auf das Gutachten des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Beirates für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Höhe "und damit natürlich auch die Tatsache, ob überhaupt ein Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten ist", festzusetzen. Solche Verordnungen seien erlassen und im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden (Hinweis auf die Verordnungen BGBl. Nr. 103/1995, BGBl. Nr. 354/1995 und BGBl. Nr. 72/1996). Das Bundesrechenamt als Pensionsbehörde erster Instanz sei an diese Verordnungen gebunden und müsse diese, solange sie dem Rechtsbestand angehörten, vollziehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, daß das Bundesrechenamt im Ermittlungsverfahren hätte feststellen müssen, ob ein Bedarf für die Einbehaltung des Pensionssicherungsbeitrages gegeben bzw. ob die Einbehaltung im öffentlichen Interesse gelegen sei, gehe ins Leere. Die Bestimmung des § 13a Abs. 2 PG 1965 sei nämlich ein Auftrag an die Bundesregierung und nicht an das Bundesrechenamt als vollziehende Behörde, und Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention sei im wesentlichen gegen willkürliche Entziehung des Eigentums gerichtet. Von willkürlicher Entziehung könne jedenfalls nicht die Rede sein und im übrigen gewährleiste die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 (dieses Zusatzprotokolles) ausdrücklich das Recht des Staates auf Besteuerung und sonstige Abgaben. Es stehe daher unzweifelhaft in der Macht eines souveränen Staates, Gesetze zu erlassen, um Steuern und andere Abgaben "einzuholen", deren Ertrag für öffentliche Zwecke verwendet werden; die finanzielle Absicherung der Pensionssysteme zähle zweifellos dazu. Abgesehen davon komme nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Schutz des Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls, der von der Achtung des Eigentums handle, nicht auch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen auf bestimmte Teile der Besoldung öffentlich-rechtlicher Bediensteter zu.

Da, wie ausgeführt, das Bundesrechenamt an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen gebunden sei und diese zu vollziehen habe, sowie Beträge, die aufgrund geltender Normen der Norm entsprechend einbehalten würden, nicht zurückzuzahlen seien, sei die Berufung ins Leere gegangen; es habe ihr daher nicht stattgegeben werden können.

Mit dem vorliegenden Schriftsatz (der bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes eingebracht wurde) erhebt der Beschwerdeführer sowohl Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof als auch Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof (sowie auch Klage gemäß Art. 137 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof; vor dem Verfassungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer weiters, gemäß Art. 140 B-VG die §§ 22 GG 1956 und 13a PG 1965 idF BGBl. Nr. 201/1996 als verfassungswidrig aufzuheben, und auszusprechen, daß die "§§ 13a ff des Pensionsgesetzes, zusammengefaßt im Abschnitt IIA", verfassungswidrig waren).

Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Dem vorliegenden Schriftsatz zufolge erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG "wegen ungesetzlichen Einbehaltes von Pensionssicherungsbeiträgen". Sein weitwendiges Vorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Pensionssicherungsbeitrages verfassungswidrig und die hiezu (gemäß § 13d Abs. 3 PG 1965) ergangenen Verordnungen gesetzwidrig seien, letztere insbesondere aufgrund eines mangelhaften Verfahrens zustandegekommen seien. In diesem Zusammenhang bringt er auch vor (Seite 10 oben der Beschwerde), "in einfach-gesetzlicher Hinsicht verlangt die Bestimmung des § 13a Abs. 3 PG einen bestimmten Sachverhalt, von dem ausgehend im Verordnungswege ein Pensionssicherungsbeitrag festgesetzt werden darf"; dieser Sachverhalt sei mangelhaft ermittelt worden (wird näher ausgeführt). Hingegen führt der Beschwerdeführer nicht aus, daß vorliegenfalls der Pensionssicherungsbeitrag auf Grundlage der von ihm bekämpften gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen unrichtig ermittelt worden wäre.

Damit macht der Beschwerdeführer in Wahrheit ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer für verfassungswidrig erachteten einfach-gesetzlichen Regelung, sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend; die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

Ebenso mangelt es dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall an der Zuständigkeit zur Erlassung des angestrebten - offensichtlich erstinstanzlichen - Bescheides betreffend die "Feststellung der Gebührenfreiheit gem. VfSlg. 6392/1971".

Die Beschwerde und der Feststellungsantrag in Angelegenheit Gebührenfreiheit waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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