VwGH 97/12/0160

VwGH97/12/016021.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der P in E, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungsoberkommission beim Landesschulrat für Niederösterreich vom 13. März 1997, Zl. I/Pers.-0266887/40-1996, betreffend negative Leistungsfeststellung für das Schuljahr 1995/96 gemäß § 66 Abs. 1 Z 2 des Landeslehrer - Dienstrechtsgesetzes 1984 zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs4 Z1;
LDHG NÖ 1976 §15 Abs2 idF 2600-1;
LDHG NÖ 1976 §21 Abs2 idF 2600-1;
LDHG NÖ 1976 §21 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §68 Abs4 Z1;
LDHG NÖ 1976 §15 Abs2 idF 2600-1;
LDHG NÖ 1976 §21 Abs2 idF 2600-1;
LDHG NÖ 1976 §21 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1964 geborene Beschwerdeführerin steht als Volksschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Ihre Dienststelle ist die Volksschule B. in X. In den Schuljahren (SJ) 1994/95 und 1995/96 wurde sie jedoch an der W.schule - Sonderschule für körperbehinderte Kinder in X. verwendet.

Bereits für das SJ 1994/95 sprach die Leistungsfeststellungskommission beim Bezirksschulrat X. (im Folgenden kurz LFK) - nachdem der Direktor der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 1995 einen negativen Leiterbericht erstattet hatte -

mit Bescheid vom 11. Dezember 1995 aus, dass die Beschwerdeführerin den von ihr zu erwartenden Erfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen habe. Auf Grund ihrer Berufung hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. April 1996 diesen Bescheid jedoch (ersatzlos) auf. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, die negative Leistungsfeststellung für das SJ 1994/95 sei (mit einer Ausnahme) auf Fakten aus dem SJ 1995/96 (Inspektionsberichte vom 18. September und 18. Oktober 1995, jeweils mit Ermahnungen) gestützt worden. Für das SJ 1994/95 seien jedenfalls zu wenig Hospitations- bzw. Inspektionsberichte und auch keine nachweislichen Ermahnungen vorhanden.

Noch während der Anhängigkeit der Berufung im Leistungsfeststellungsverfahren für das SJ 1994/95 wurden die Leistungen der Beschwerdeführerin im SJ 1995/96 weiteren Kontrollen unterzogen (Inspektion durch des Bezirksschulinspektor (BSI) am 21. Februar und 25. März 1996, jeweils mit Ermahnungen der Beschwerdeführerin; die letztgenannte Inspektion betraf den Werkerziehungsunterricht der Beschwerdeführerin). Auf Grund der Inspektion vom 25. März 1996 wurde der Direktor vom BSI angewiesen, "sofort eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen." Er erstattete in der Folge am 28. März 1996 für das (laufende) SJ 1995/96 einen (negativen) Leistungsfeststellungsbericht, dem zwei Hospitierungsberichte (Überprüfung des Unterrichts der Beschwerdeführerin durch den Direktor am 19. Jänner und 26. März 1996) angeschlossen waren. Auf dem hiefür verwendeten Formular findet sich der Vermerk, dass die Beschwerdeführerin die Unterschrift verweigert habe. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 3. Juni 1996 neuerlich vom BSI inspiziert; in den Akten liegt auch ein weiterer Hospitierungsbericht des Direktors vom 13. Juni 1996 auf.

Mit Bescheid vom 27.Juni 1996 stellte die LFK (unter Verwertung der obgenannten Unterlagen) fest, dass die Beschwerdeführerin als Volksschullehrerin trotz nachweislicher Ermahnung im Schuljahr 1995/96 nicht den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe.

In ihrer Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie als geprüfte Volksschullehrerin "unverschuldet" in der Sonderschule unterrichte. Sie habe gegen die Versetzung in die W.Schule rechtzeitig berufen, habe jedoch ihr "Recht nach § 19/8 nicht bekommen". Auch habe sie immer wieder um eine Volksschulklasse an einer Volksschule in X. angesucht. Mit ihr seien weder die Gründe für die (neuerliche) Verfassung des Leiterberichts besprochen worden, noch habe sie Gelegenheit gehabt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme nach § 64 Abs. 1 des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) abzugeben. Der Bericht sei ihr in der Kanzlei vorgelegt worden. Der Direktor habe ihr mitgeteilt, dass sie diesen Bericht nur "unter seiner Anwesenheit, einige Minuten durchlesen" dürfe. Daher habe sie nur mündlich eine kurze Stellungnahme abgeben können. Der Vorwurf, sie habe keine Bereitschaft gezeigt, mit den Kollegen zusammenzuarbeiten und habe Hilfe in schwierigen Situationen abgelehnt, sei falsch. Ihr seien keine Hilfestellungen angeboten worden. Die "Kollegialität" der Kollegenschaft sei manchmal bedenklich gewesen. Auch vom Direktor, der Schulpsychologin und den Therapeuten, die sie um Hilfe gebeten habe, sei keine Hilfestellung zu erwarten gewesen. Sie habe sich ausschließlich am Lehrplan der Sonderschule orientieren müssen. Tipps oder Hilfestellung vom erfahrenen Personal habe sie nie bekommen. Außerdem habe sie bereits zu einigen Inspektionsberichten schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die bei der Leistungsfeststellung nicht berücksichtigt worden seien. Zu der am 21. Februar 1996 durchgeführten Inspektion bemerkte die Beschwerdeführerin, es sei unrichtig, dass sie nichts zur Entkräftigung der vorgehaltenen Mängel vorgebracht habe; die Protokollierung sei unzutreffend erfolgt. Verbesserungen (im Unterricht) seien in der Folge mit Hilfe von Karteikästen durchgeführt worden. Sie weise auch den Vorwurf zurück, dass sie bei der inspizierten Werkstunde am 25. März 1996 ohne Planung und ohne Vorbereitung gearbeitet habe. Gerade im Werkunterricht sei "ohne durchdachte Vorbereitung kein Unterricht durchzuführen, da man über das Arbeitsmaterial und Werkzeug sich die nötigen Gedanken machen" müsse. Das vorhandene Arbeitsmaterial sei damals von ihr zur Verfügung gestellt worden. Bei der Inspektion am 3. Juni 1996 sei der Bezirksschulinspektor mit ihrer Übungseinheit zufrieden gewesen. Es seien keine schweren Planungsfehler besprochen worden, wie dies im Bescheid angegeben sei. Auch bei der Inspektion am 13. Juni 1996 durch den Direktor sei sie positiv beurteilt worden. Es seien ihr nicht mangelnde Planung, Einstellung und methodisches Ungeschick vorgeworfen worden.

Mit Bescheid vom 13. März 1997 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab. Einleitung und Spruch des angefochtenen Bescheides lauten (die Ortsbezeichnung = X sowie die Namen der angeführten Organwalter wurden anonymisiert):

"Bescheid

Die Leistungsfeststellungsoberkommission hat über Ihre Berufung gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission beim BSR X vom 27.6.1996 durch HR Dr. G., VD W., SOL Dr. B. und HD H. zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 in Verbindung mit den §§ 66 und 67 LDG 1984 wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Sie haben im Schuljahr 1995/96 den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 1995/96 in der 2. Klasse der W.Schule in X. als Assistenzlehrerin unterrichtet habe; in dieser Klasse hätten sich körperbehinderte Kinder der 6. und 7. Schulstufe befunden. Es sei der Volkschullehrplan angewendet worden. Die erste Ermahnung sei am 19. September 1995 auf Grund einer Inspektion am 18. September 1995 erfolgt. Die Jahresplanung sei erst im Entstehen gewesen, und Vorbereitung sei keine vorhanden gewesen. Auf Grund einer Inspektion vom 18. Oktober 1995 sei am 27. Oktober 1995 die zweite Ermahnung erfolgt. Nach einer weiteren Inspektion am 21. Februar 1996 sei mit gleichem Datum die dritte Ermahnung erfolgt. Am 25. März 1996 seien bei einer Inspektion in Werkerziehung wieder gravierende Mängel festgestellt worden, was die vierte Ermahnung zur Folge gehabt habe. Eine weitere Inspektion sei am 3. Juni 1996 in Mathematik durchgeführt worden, wobei eine mangelhafte Planung und fehlendes pädagogisches Einfühlungsvermögen festgestellt worden seien. Ausreichende Hospitationsberichte des Schulleiters belegten ebenfalls, dass der Unterricht nicht entsprechend gewesen sei. Hilfestellungen seien abgelehnt worden. Auf Grund des Schulleiterberichtes vom 28. März 1996, sei die LFK zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin "im Schuljahr 1995/96 den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen" habe.

In der Berufung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie gegen ihren Willen an der Sonderschule für körperbehinderte Kinder eingesetzt worden sei. Es sei ihr zuwenig Hilfestellung angeboten worden. Sie habe sich nur am Lehrplan orientieren können.

Dem sei entgegen zu halten, dass grundsätzlich die Problematik des Einsatzes einer Volksschullehrerin im Sonderschulbereich erkannt und auch festgestellt worden sei, dass eine vermehrte Hilfestellung möglich gewesen wäre. Da die Beschwerdeführerin aber im Assistenzeinsatz einer geprüften Sonderschullehrerin gewesen sei, habe dies den Erwartungsdruck vermindert und sei eine bessere Leistung zu erwarten gewesen. Insgesamt sei festgestellt worden, dass die Kriterien des § 62 Abs. 2 Z. 1 bis 4 LDG 1984 nicht in einem Ausmaß erfüllt worden seien, das noch eine durchschnittliche Leistungsfeststellung rechtfertige. Trotz der ausreichenden Ermahnungen habe die Beschwerdeführerin ihren Unterrichtserfolg nicht verbessern können, sodass die negative Leistungsfeststellung durch die LFK zu Recht erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde , in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist in Hinblick auf § 41 Abs. 1 VwGG vorab zu prüfen, ob nicht die Entscheidung einer unzuständigen Behörde vorliegt. Nach ständiger Rechtssprechung liegt eine derartige Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG auch vor, wenn ein Kollegialorgan in unrichtiger oder unvollständiger Besetzung entscheidet (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom 28. September 1993, 92/12/0218, sowie vom 10. März 1975, 2223/74 = Slg. NF Nr. 8782/A). Eine solche fehlerhafte Besetzung liegt vor, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen an der Entscheidung beteiligt waren, die als Mitglieder von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder dieses Kollegialorgans handelte.

Nach der Einleitung des angefochtenen Bescheides haben vier Mitglieder der belangten Behörde an der Entscheidung mitgewirkt, und zwar wie sich in Verbindung mit dem Beschlussprotokoll ergibt, der Vorsitzende, zwei Landeslehrer sowie der Vorsitzende des Zentralausschusses.

Gemäß § 15 Abs. 2 des Niederösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976 (NÖ LDHG 1976), LGBl 2600 - 0 (= LGBl. Nr. 72) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der 1. Novelle LGBl. 2600 - 1 (= LGBl. Nr. 54/1988) gehören der Leistungsfeststellungsoberkommission (= die im Beschwerdefall belangte Behörde) an:

a) der Landesschulratsdirektor, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter im Amt als Vorsitzender,

b) drei Landeslehrer gemäß § 13 Abs. 2 lit. b und § 14 Abs. 2 lit. b,

  1. c) der Obmann des zuständigen Zentralausschusses und
  2. d) zur Berichterstattung das zuständige Schulaufsichtsorgan. Ihm kommt ein Stimmrecht nicht zu.

    Ob die im Beschwerdefall tätig gewordene Besetzung der belangten Behörde dem Gesetz entspricht, hängt davon ab, ob § 21 Abs. 2 NÖ. LDHG 1976 auch für die Leistungsfeststellungsoberkommission (im Folgenden LFOK) gilt oder nicht. Für die Auslegung dieser Bestimmung (die durch Unterstreichung hervorgehoben wird) sind auch die nachstehenden Normen des NÖ. LDHG 1976 von Bedeutung:

    Abschnitt III dieses Gesetzes regelt unter der Überschrift "Leistungsfeststellungskommissionen" in § 13 die Zusammensetzung der bei jedem BSR für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen und in § 14 die Zusammensetzung der beim LSR für Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen beim LSR einzurichtenden LFK. § 15 leg. cit. regelt die Zusammensetzung der beim LSR eingerichteten Leistungsfeststellungsoberkommission, die zur Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen der LFK berufen ist.

    Abschnitt IV enthält unter der Überschrift "Disziplinarkommissionen" in den §§ 16 bis 18 NÖ LDHG 1976 vergleichbare Regelungen für diese Behörden (Disziplinarkommissionen beim BSR und eine DK beim LSR; DOK beim LSR als Berufungsbehörde).

    Der Abschnitt V "Gemeinsame Bestimmungen über die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden" umfasst die §§ 19 bis 22. Diese Bestimmungen lauten (soweit aus der Sicht des Beschwerdefalles relevant) auszugsweise:

"§ 19. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden haben bei Ausübung ihres Amtes strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten; sie sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig (§ 68 und § 91 Abs. 2 LDG 1984).

(2) Für die von der Landesregierung zu bestellenden Mitglieder (§§ 13 bis 18) sind in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten. Die Landesregierung hat bei vorzeitigem Erlöschen einer Funktion unverzüglich für die freigewordene Stelle einen Besetzungsvorschlag einzuholen und diese Stelle wieder zu besetzen.

....

(4) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) einer Leistungsfeststellungskommission kann nicht gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) der Leistungsfeststellungsoberkommission sein. Gleiches gilt für die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommissionen.

(5) Die Funktionsdauer der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden erstreckt sich auf die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Landtages, jedenfalls aber bis zu dem Tage, an dem die neue Kommission gebildet wird. Die Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulage, wie sie einem NÖ Landesbeamten der Dienstklasse VII nach den Bestimmungen des VIII. Teiles (Landes-Reisegebührenvorschrift) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 gebührt.

§ 20.(1) Die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen für die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen sind von der Landesregierung auf Grund von Dreiervorschlägen des Zentralausschusses der Landeslehrer, der Vorschläge des zuständigen Dienststellenausschusses einzuholen hat, im Verhältnis der bei der letzten Personalvertretungswahl auf die wahlwerbenden Gruppen zum zuständigen Dienststellenausschuss entfallenen Stimmen zu bestellen. Die Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen für die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden sind auf die gleiche Weise zu bestellen, wobei die auf die wahlwerbenden Gruppen zum Zentralausschuss abgegebenen Stimmen als Verhältnis zu gelten haben.

(2) ...

§ 21. (1) Der Vorsitzende (Vertreter) hat die Kommission nach Bedarf mindestens 10 Tage vor einer Sitzung nachweislich unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen.

(2) Die Beschlussfähigkeit der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission ist auch dann noch gegeben, wenn ein Mitglied der Kommission, ausgenommen der Vorsitzende, nicht anwesend ist.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Über die in der Sitzung der Kommission gefassten Beschlüsse ist von einem Bediensteten der Behörde, bei der die Kommission eingerichtet ist, eine Verhandlungsschrift zu führen. Dieser Bedienstete (Schriftführer) ist vom Leiter der Behörde zu bestimmen.

(5) Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich ...

§ 22. (1) Für die Sacherfordernisse der Kommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie eingerichtet sind.

(2) Der Schriftführer bei der Disziplinaroberkommission hat rechtskundig zu sein."

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der Gesetzgeber

a) unter dem Oberbegriff "Leistungsfeststellungsbehörden" (nur diese sind im Beschwerdefall von Bedeutung, sodass im Folgenden die Bezugnahme auf die Disziplinarbehörden grundsätzlich entfällt) zweifellos alle für die Leistungsfeststellung zuständigen Behörden, also sowohl die LFK und die LFOK, erfasst (so in der Überschrift des Abschnittes V, in §19 Abs. 1 und 5 sowie in § 20 Abs. 1 letzter Satz NÖ LDHG 1976).

b) Gleiches gilt auch für den ohne erkennbare Einschränkung (so aber in § 21 Abs. 2) auf eine Instanz verwendeten Begriff "Kommission(en)" im Abschnitt V, der daher ebenfalls LFK und LFOK umfasst (vgl. §19 Abs. 5, § 20 Abs. 5 und § 21 Abs. 1 und 5 sowie § 22 Abs. 1 NÖ LDHG 1976).

c) Dass eine Bestimmung sowohl für die LFK als auch die LFOK gilt, kann sich auch aus sonstigen Bestimmungen oder einer jede Einschränkung entbehrenden Formulierung ergeben. So stellt z. B. der Klammerausdruck in § 19 Abs. 2 NÖ LDHG 1976 klar, dass sowohl die LFK als auch die LFOK angesprochen sind, was dann auch für die auf Mitglieder (schlechthin) abgestellte Regelung nach § 19 Abs. 3 NÖ LDHG 1976 gilt.

An zwei Stellen im Abschnitt V wird ausdrücklich zwischen der Behördenstufe erster und zweiter Instanz unterschieden: das trifft für die Unvereinbarkeitsbestimmung in § 19 Abs. 4 leg. cit. sowie auf die nur für die Disziplinarbehörde zweiter Instanz (DOK) geltende Bestimmung bezüglich der Qualifikation des Schriftführers zu.

Vor dem Hintergrund dieser Systematik, die durch die Novelle LGBl. 2600 - 1 geschaffen wurde, die auch den Ausdruck "Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission" an die Stelle der bisherigen Behördenbezeichnungen, und zwar in der Einzahl, in § 21 Abs. 2 NÖ LDHG 1976 setzte, geht der Verwaltungsgerichthof davon aus, dass sich § 21 Abs. 2 leg. cit. nur auf die Behördenstufe erster Instanz, also nicht auch auf die LFOK bzw. DOK bezieht. § 21 Abs. 2 NÖ LDHG 1976 lockert damit das für die

Beschlussfähigkeit erforderliche Präsenzquorum (arg.: "... auch

dann noch gegeben ...") für die Behörden erster Instanz auf, während die Beschlussfähigkeit bei den Berufungsbehörden (LFOK und DOK) nur dann gegeben ist, wenn sämtliche fünf Mitglieder (im Verhinderungsfall die entsprechenden Ersatzmitglieder) anwesend sind. Dieses Ergebnis wird auch durch eine teleologische Betrachtung gestützt, stellt es doch sicher, dass bei einer strittigen Leistungsfeststellung- (bzw. Disziplinar)entscheidung in letzter Instanz alle Mitglieder an der verwaltungsbehördlichen "Endentscheidung" mitzuwirken haben. Dementsprechend ist auch § 21 Abs. 3 NÖ LDHG 1976 zu verstehen: dessen erster Satz legt das Konsensquorum für alle Behörden fest. Auch der zweite Satz (Abstimmungsvorgang) gilt für alle Behörden. Sein dritter Satz verleiht der Stimme des Vorsitzenden im Fall der Stimmengleichheit quasi ein "doppeltes Gewicht". Er kann sich im Licht des Inhalts des § 21 Abs. 2 leg. cit. daher nur auf die Behörden erster Instanz (LFK, DK) im Fall der bloßen Anwesenheit von vier Mitgliedern beziehen, nicht aber auf die LFOK und DOK , da es auf dieser Behördenstufe angesichts des Präsenzquorums (Anwesenheit aller fünf Mitglieder) keine Stimmengleichheit geben kann.

Da - wie bereits ausgeführt - die belangte Behörde nicht in der gesetzmäßigen nach § 15 Abs. 2 NÖ LDHG vorgeschriebenen Besetzung (der Landesschulratsdirektor als Vorsitzender, drei Landeslehrer, der Obmann des zuständigen Zentralausschusses und das zuständige Schulaufsichtsorgan zur Berichterstattung ohne Stimmrecht) entschieden hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Für das allenfalls fortgesetzte Verfahren wird darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs zur begrenzten Kontrolle von Leistungsfeststellungen einerseits und den Begründungsanforderungen für einen Leistungsfeststellungsbescheid andererseits (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, 94/12/0279 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BDG 1979 mwN) Folgendes zu beachten sein wird: die bloße Begründung, da die Beschwerdeführerin "im Assistenzeinsatz einer Sonderschullehrerin" gewesen sei, habe "dies den Erwartungsdruck" vermindert und "eine bessere Leistung erwarten" lassen, beziehungsweise es sei insgesamt festgestellt worden, dass die Kriterien des § 62 Abs. 2 Z. 1 bis 4 LDG 1984 nicht in einem Ausmaß erfüllt worden seien, das noch eine durchschnittliche Leistungsfeststellung rechtfertigen würde, nicht hinreichend erkennen lässt, wie die Behörde zu ihrem Gesamtwerturteil gekommen ist. Im Übrigen wird ein allfällig fortgesetztes Verfahren nach "Altrecht" (dh. dem LDG 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 329/1996) durchzuführen sein, weil die Voraussetzungen nach § 120b Abs. 1 LDG 1984 (in der Fassung der genannten Novelle) - danach sind am 1. September 1996 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 61 bis 68 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen - gegeben sind.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 49 erster Satz VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. März 2001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte