Normen
AVG §56
StudFG 1992 §50 Abs1 Z4
StudFG 1992 §51
StudFG 1992 §51 Abs1
StudFG 1992 §70
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1997:1997120152.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der
Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution
zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin studierte ab dem Wintersemester 1987/88
Medizin an der Universität Wien. Nach den vorgelegten
Verwaltungsakten bewilligte die Studienbeihilfenbehörde,
Stipendienstelle Wien, mit Bescheid vom 6. September 1993 der
Beschwerdeführerin, die sich damals im dritten Studienabschnitt
ihres Medizinstudiums befand, auf Grund ihres Antrages vom
15. Oktober 1993, Studienbeihilfe für das Studienjahr 1993/94
in der Höhe von S 5.890,-- pro Monat.
Laut Aktenvermerk eines Organwalters dieser Behörde vom
14. Juni 1994 teilte die Beschwerdeführerin dieser Behörde
telefonisch mit, daß sie ihre letzte Prüfung am 5. Juni 1994
abgelegt habe.
Nach den vorgelegten Verwaltungsakten sprach die obgenannte
Behörde mit Bescheid vom 21. Juni 1994 aus, daß der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe gemäß § 50 Abs. 1
Z. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG 1992) mit
30. Juni 1994 erloschen sei. In der Begründung wurde darauf
hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe am 5. Juni 1994 ihr
Studium an der Universität Wien mit dem Rigorosum
abgeschlossen.
In der Folge wurde auch zunächst die letzte Monatsrate der
Studienbeihilfe für Juli 1994 der Beschwerdeführerin nicht
angewiesen.
Nach einem weiteren Aktenvermerk eines Organwalters der
Studienbeihilfenbehörde erster Instanz vom 26. April 1995 habe
die Beschwerdeführerin laut telefonischer Auskunft des Dekanats
der Medizinischen Fakultät der Universität Wien die letzte
Prüfung des dritten Rigorosums aber bereits am
15. Dezember 1993 absolviert.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sprach die
Studienbeihilfenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom
9. November 1995 aus, daß der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Studienbeihilfe gemäß § 50 Abs. 1 Z. 4 StudFG 1992
(bereits) mit 31. Dezember 1993 erloschen sei. Die für die
Monate Jänner bis Juli 1994 bezogene Studienbeihilfe in der
Höhe von S 41.230,-- sei gemäß § 51 Abs. 1 Z. 3 leg. cit.
zurückzuzahlen. In der Begründung wurde betreffend die
Feststellung des Erlöschens auf den Studienabschluß durch
Ablegung des letzten Rigorosums am 15. Dezember 1993
hingewiesen.
In ihrer Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin vor,
ihr sei nach mehrmaliger Nachfrage von der
Studienbeihilfenbehörde bestätigt worden, daß ihr Anspruch bis
Juli 1994 auch dann aufrecht bleibe, wenn sie ihr
Medizinstudium nicht mit dem letzten Teilrigorosum, sondern mit
der Abgabe ihrer Dissertation (ein beigelegtes Zeugnis der
Erstbegutachtung der Dissertation der Beschwerdeführerin stammt
vom Juni 1994) beende. Deshalb habe sie sich entschlossen, die
letzte Teilprüfung des dritten Rigorosums bereits im
Dezember 1993 zu absolvieren, um sich gänzlich der
Fertigstellung ihrer Dissertation widmen zu können. Das
Medizinstudium setze sich aus 23 Teilprüfungen und dem Abschluß
eines Wahlfaches zusammen. Das Wahlfach könne auch durch eine
Dissertation ersetzt werden. Um ihre beruflichen
Startmöglichkeiten zu verbessern, habe sie sich zu letzterer
entschlossen. Wie vereinbart habe sie Ende Mai 1994 die Abgabe
ihrer Dissertation und den Abschluß ihres Studiums
bekanntgegeben. Daraufhin sei die Zahlung der Studienbeihilfen
mit Ende Mai (und nicht mit Ende Juli 1994) eingestellt worden.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 wies der Senat der
Studienbeihilfenbehörde Wien für Studierende an der Universität
Wien diese Vorstellung ab. Nach der Begründung dieses
Bescheides habe sich die Beschwerdeführerin bereits im zweiten
Studienabschnitt für die Wahlfachausbildung (nach dem
Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin) angemeldet und
damit bekanntgegeben, keine Dissertation schreiben zu wollen.
Unter Berufung auf die Rechtsansicht der belangten Behörde ging
der Senat davon aus, daß für den Abschluß des Studiums der
Studienrichtung Medizin entweder die Absolvierung der
Wahlfachausbildung oder die Anfertigung einer Dissertation
erforderlich sei. Da die Beschwerdeführerin von dem ihr
eingeräumten Wahlrecht (hier in der Form der
Wahlfachausbildung) Gebrauch gemacht habe, habe sie ihr Studium
mit der Absolvierung des letzten Rigorosums des dritten
Studienabschnittes (Prüfung aus "Gerichtsmedizin und
Rechtskunde für Mediziner") am 15. Dezember 1993 abgeschlossen.
Daß die Beschwerdeführerin zusätzlich eine aus
studienrechtlicher Sicht nicht erforderliche Dissertation
verfaßt habe, ändere nichts daran, daß sie ihr Studium
(bereits) am 15. Dezember 1993 abgeschlossen habe.
In ihrer Berufung brachte die bereits anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin vor, sie habe auf Grund ihres
Studienfortganges ein sogenanntes Leistungsstipendium
"rechtskräftig durch Bescheid zugewiesen" erhalten; allerdings
sei die letzte monatliche Auszahlung in Höhe von S 5.890,-- im
Juni 1994 erfolgt. Das StudFG 1992 stelle nicht auf die
vorgeschriebene Prüfung, sondern ausdrücklich auf die
Absolvierung der letzten in den Studienvorschriften
vorgesehenen Prüfung (Unterstreichung im Original) ab. Die
Studienvorschriften für Mediziner sähen jedoch auch den
Abschluß der Dissertation vor. Die Argumentation der Behörde,
sie hätte eine nach dem Studienrecht nicht erforderliche
Dissertation verfaßt, sei verfehlt, weil der Sinngehalt der
Worte "vorgesehen" und "erforderlich" verschieden sei. Im
übrigen verfolge gerade ein gewährtes Leistungsstipendium den
Zweck, einen besonders erfolgreichen Studienfortgang zu
fördern. Außerdem sei das Ermittlungsverfahren fehlerhaft
geführt worden, weil nicht auf ihr Vorbringen eingegangen
worden sei, ihr sei das Weiterlaufen der Studienbeihilfe bis
zur Abgabe der Dissertation zugesagt worden.
Im Ermittlungsverfahren wurde geklärt, daß der
Beschwerdeführerin im November 1995 die Studienbeihilfe für
Juli 1994 auf Grund eines EDV-Problems (die EDV-mäßige
Aufhebung des "Erlöschensbescheides" vom 21. Juni 1994 erfolgte
im Oktober vor der Eingabe des neuen Erlöschens- und
Rückforderungsbescheides der Studienbeihilfenbehörde vom
9. November 1995) angewiesen worden war; dies wurde von der
Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. März 1997
wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin
ab. Sie ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: Die
Beschwerdeführerin habe im Studienjahr 1993/94 bis
einschließlich Juli 1994 Studienbeihilfe in der Höhe von
monatlich S 5.890,-- bezogen. Die letzte für den
Studienabschluß erforderliche Prüfung habe sie am
15. Dezember 1993 abgelegt. Sie habe die Wahlfachausbildung
bereits im Rahmen des zweiten Studienabschnittes absolviert. In
rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zunächst aus,
ein Leistungsstipendium werde nicht durch Bescheid, sondern im
Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt (§ 61 Abs. 2
StudFG 1992). Es könne daher keine Bindungswirkung eines
allfälligen Bescheides über ein Leistungsstipendium eingetreten
sein, da die Zuerkennung solcher Stipendien lediglich durch
Mitteilung und Auszahlung des Betrages erfolge. Selbst im Falle
eines unrichtigen Bescheides entfalte dieser jedoch keine
Bindungswirkung bezüglich des Umfanges der Anspruchsdauer einer
Studienbeihilfe. Aus § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Studienrichtung Medizin ergebe sich, daß für den Abschluß der
Studienrichtung Medizin entweder die Absolvierung der
Wahlfachausbildung oder die Anfertigung einer Dissertation
erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin habe von dem ihr
eingeräumten Wahlrecht im Sinne der Wahlfachausbildung bereits
im zweiten Studienabschnitt Gebrauch gemacht. Damit habe sie zu
erkennen gegeben, daß sie das Studium der Studienrichtung
Medizin bereits ohne Anfertigung einer Dissertation abschließen
würde. Aus studienrechtlicher Sicht sei daher ihre Dissertation
nicht erforderlich gewesen. Zum Begriff "letzte in den
Studienvorschriften vorgesehene Prüfung eines Studiums" führte
die belangte Behörde aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin
stehe im Widerspruch zu den Zielsetzungen und den Erläuternden
Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum StudFG 1992. Darin werde
nämlich ausgeführt, daß es sich dabei um jene Prüfung handle,
mit der das Studium abgeschlossen werde, also bei
Universitätsstudien die Diplomprüfung oder das Rigorosum. Dies
sei bei der Beschwerdeführerin durch Ablegung der letzten
Teilprüfung des dritten medizinischen Rigorosums am
15. Dezember 1993 der Fall gewesen. Eine derartige Auslegung
stehe auch im Einklang mit den allgemeinen Zielen der
Studienförderung, die auf das zielstrebige Betreiben eines
Studiums abstelle. Von einer solchen Zielstrebigkeit könne dann
keine Rede mehr sein, wenn auch jene Prüfung entscheidend sein
sollte, die nicht verpflichtend vorgeschrieben sei, sondern
lediglich auch im Rahmen eines Studiums vorgesehen, also nur
möglich sei (etwa Freifächer). Die in § 50 Abs. 1 Z. 4
StudFG 1992 angesprochene letzte Prüfung sei jene, die
studienrechtlich die Voraussetzung für die Verleihung eines
akademischen Grades erfülle. Diese Voraussetzung habe die
Beschwerdeführerin mit der Absolvierung des dritten Rigorosums
am 15. Dezember 1993 erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der
Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des
Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in
der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als
unbegründet beantragte.
Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert hiezu eine Replik
erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 50 Abs. 1 Z. 4 StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, erlischt
der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem
der Studierende die letzte in den Studienvorschriften
vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe
bezieht, abgelegt hat.
Nach § 51 Abs. 1 leg. cit. haben Studierende
Studienbeihilfenbeträge u.a. zurückzuzahlen, die nach dem
Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des
Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden (Z. 3) oder für deren
Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche
Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist (Z. 4).
Gemäß § 70 leg. cit. ist auf Verfahren über die Zuerkennung von
Studienbeihilfe, Fahrtkostenbeihilfe, Studienzuschuß und
Beihilfe für Auslandsstudien das AVG unter Bedachtnahme auf die
§§ 39 bis 46 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin bestreitet erstmals in ihrer Replik
zur Gegenschrift, daß ihr jemals ein Bescheid auf Zuerkennung
einer Studienbeihilfe, der die Rechtsgrundlage für die
seinerzeitige monatliche Auszahlung von S 5.890,-- enthalte,
zugestellt worden sei. Dies steht im offenkundigen Widerspruch
zu ihren Angaben in ihrer Berufung, wonach sie das monatlich in
der Höhe von S 5.890,-- bezogene Stipendium auf Grund eines
rechtskräftigen Bescheides erhalten habe. Da nach den
vorgelegten Verwaltungsakten die Studienbeihilfenbehörde der
Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom
15. Oktober 1993 mit Bescheid vom 6. Dezember 1993 für das
Studienjahr 1993/94 Studienbeihilfe in der Höhe von S 5.890,--
pro Monat gewährt hat, war die belangte Behörde auf Grund der
Erklärung der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung - zu diesem
Zeitpunkt war sie bereits anwaltlich vertreten - nicht
verpflichtet, die Frage der Zustellung dieses Bescheides näher
zu prüfen. Sie konnte daher unbedenklich davon ausgehen, daß
der Beschwerdeführerin im Studienjahr 1993/94 auf Grund des
obzitierten Bescheides Studienbeihilfe in der monatlichen Höhe
von S 5.890,-- zuerkannt war.
Im übrigen ist die Beschwerde aber im Ergebnis aus
folgendem Grund berechtigt:
Nach den vorgelegten Verwaltungsakten hat die
Studienbeihilfenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom
21. Juni 1994 auf Grund einer Mitteilung der Beschwerdeführerin
festgestellt, daß ihr Anspruch auf Studienbeihilfe mit
30. Juni 1994 erloschen ist, was offenbar auch dazu führte, daß
ihr zunächst (bis November 1995) die Monatsrate für Juli 1994
nicht überwiesen wurde. Zwar trifft es zu, daß das Erlöschen
des Anspruches auf Studienbeihilfe kraft Gesetzes eintritt;
doch ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber
dennoch zulässig, weil sowohl ein öffentliches Interesse als
auch ein Interesse des Studierenden an einer rechtlichen
Klarstellung besteht (so bereits zur früheren - in dieser
Beziehung unverändert gebliebenen - Rechtslage das
hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1992, 90/12/0255). Hat aber die
Studienbeihilfenbehörde in einem derartigen Bescheid das
Erlöschen eines Anspruches auf Studienbeihilfe für einen
bestimmten Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt, ist dieser im
Bescheid genannte Zeitpunkt maßgebend (mag er auch rechtswidrig
sein), solange dieser Bescheid dem Rechtsbestand angehört.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes findet das AVG
auf derartige Feststellungsbescheide Anwendung: § 70
StudFG 1992 spricht zwar unter anderem nur von der
"Zuerkennung ... von Studienbeihilfen", doch kann diese Wendung
nicht wörtlich verstanden werden, wäre es doch völlig
sinnwidrig, wenn das AVG z.B. auf Rückzahlungsbescheide (vgl.
§ 51 Abs. 5 und 6 StudFG 1992) keine Anwendung fände. Dazu
kommt, daß § 70 die Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46 (gemeint
sind damit die dort enthaltenen verfahrensrechtlichen
Sonderbestimmungen) vorschreibt, die genannten Bestimmungen des
achten Abschnittes das Verfahren aber zum Teil ohne
ausdrückliche Bezugnahme auf eine bestimmte Sachaufgabe (wie
z. B. die Zuerkennung einer Studienbeihilfe) regeln (vgl.
insbesondere die §§ 42 ff). Der Ausdruck "Zuerkennung" in § 70
ist daher extensiv auszulegen und umfaßt alle Angelegenheiten
in bezug auf die dort genannten Leistungen, über die hoheitlich
(mit Bescheid) abzusprechen ist.
Damit gilt auch für Feststellungsbescheide, mit denen das
Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe ausgesprochen
wird, § 68 Abs. 1 AVG. Die Beseitigung eines derartigen
rechtskräftigen Bescheides ist daher nur nach den Bestimmungen
der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG möglich.
Die belangte Behörde hat es im Beschwerdefall trotz der
Aktenlage unterlassen festzustellen, ob der Bescheid der
Studienbeihilfenbehörde vom 21. Juni 1994 der
Beschwerdeführerin zugestellt wurde und mangels eines
Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist (wovon nach den von
der belangten Behörde angestellten Ermittlungen die
Sachbearbeiterin der Behörde erster Instanz offenkundig
ausgegangen ist). Trifft dies zu, ist das nach dem oben
Gesagten rechtserheblich, weil der angefochtene Bescheid einen
vom früheren Erlöschensbescheid abweichenden für die
Beschwerdeführerin ungünstigeren (weil früheren)
Erlöschenszeitpunkt (nämlich Dezember 1993) angenommen hat und
darauf die Rückzahlungsverpflichtung im angefochtenen Bescheid
(Studienbeihilfenbeträge von Jänner bis Juli 1994) aufbaut,
ohne daß der frühere Erlöschensbescheid nach den hiefür nach
dem AVG in Betracht kommenden Bestimmungen aus dem
Rechtsbestand beseitigt worden wäre.
Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß die
belangte Behörde auf Grund von dazu geführten Ermittlungen zu
einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der
angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung
von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c
VwGG aufzuheben. Da sich auch der Rechtsgrund für die
Rückzahlung der Studienbeihilfe für den Monat Juli 1994 ändern
könnte (nämlich § 51 Abs. 1 Z. 4 StudFG 1992 zur Anwendung
kommen könnte) und nicht ausgeschlossen werden kann, daß dem
Rechtsgrund für die Rückforderung auch in Zukunft (zum Beispiel
unter dem Gesichtspunkt einer Wiederaufnahme) Bedeutung
zukommen kann, war der angefochtene Bescheid zur Gänze
aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1
Z. 2 und 49 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der
Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers,
BGBl. Nr. 416/1994.
Das Mehrbegehren betrifft Stempelgebühren, die im Hinblick
auf die Gebührenbefreiung nach § 72 StudFG 1992 nicht zu
entrichten waren. Ferner umfaßt der Schriftsatzaufwand nach
§ 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG den gesamten Aufwand, der mit der
Einbringung der Beschwerde verbunden ist: demnach ist ein
Aufwand, der für einen (weiteren) Schriftsatz (hier: Replik der
Beschwerdeführerin zur Gegenschrift) verzeichnet wird, schon
deshalb nicht zu ersetzen. Der pauschalierte Schriftsatzaufwand
deckt auch die Umsatzsteuer ab, die daher nicht gesondert
zuerkannt werden kann.
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