VwGH 97/12/0151

VwGH97/12/015123.2.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des P in S, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, Neutorgasse 50, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 6. März 1997, Zl. Präs. K-54/1997-3, betreffend Einstellung der Bezüge, zu Recht erkannt:

Normen

DGO Graz 1957 §24 Abs4;
DGO Graz 1957 §24 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Kanzleioberoffizial in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz; mit 31. Oktober 1995 wurde er in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Nach seinem Vorbringen in der Beschwerde war ein Verfahren betreffend seine Versetzung in den dauernden Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit bei Einbringung der Beschwerde anhängig.

Mit Schreiben des Personalamtes vom 20. Jänner 1995 wurde der damals seit 7. Juni 1994 im "Krankenstand" befindliche Beschwerdeführer auf Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom 14. Dezember 1994 aufgefordert, am Montag, dem 23. Jänner 1995, seinen Dienst anzutreten. Dann heißt es weiter:

"Bei einer weiteren krankheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz ist der Bedienstete verpflichtet, zusätzlich zum ärztlichen Zeugnis über die voraussichtliche Dauer des Krankenstandes binnen 3 Tagen eine ärztliche Bescheinigung beizubringen, aus der die Art der Erkrankung (Diagnose) ersichtlich ist. Wird eine derartige Bescheinigung seitens des Bediensteten nicht rechtzeitig beigebracht oder weist diese keine neuartigen, über das bereits vorliegende obzitierte amtsärztliche Gutachten hinausgehenden Aspekte hinsichtlich der Beurteilung der Dienstfähigkeit auf, so erfolgt die Einstellung der Bezüge und die Erstattung einer Anzeige an die Disziplinarbehörde."

Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach und trat seinen Dienst am Montag, dem 23. Jänner 1995, wieder an, erkrankte aber nach seinem Vorbringen am Mittwoch, dem 1. Februar 1995, neuerlich schwer, worüber er eine "ärztliche Krankenstandsbestätigung" seiner behandelnden Ärzte vorlegte, in der aber nur die voraussichtliche Dauer seiner Dienstverhinderung angegeben war.

Entsprechend dem Schreiben des Personalamtes vom 20. Jänner 1995 wurden dem Beschwerdeführer daraufhin die Bezüge eingestellt. Erst nach Vorlage eines fachärztlichen Befundes am 14. März 1995 sah die Dienstbehörde ab diesem Tage die Abwesenheit des Beschwerdeführers als gerechtfertigt und wies ihm die Bezüge wieder an.

Mit 5. Jänner 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Bezüge bzw. eine bescheidmäßige Erledigung darüber.

Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 5. März 1996 wurde ausgesprochen, dass die Bezüge des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Februar bis einschließlich 13. März 1995 auf Grund einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst eingestellt worden seien, da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erster Satz DO-Graz zur Meldung über den Beginn der Krankheit und die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung an den Vorgesetzten nicht nachgekommen sei. Der Verstoß des Beschwerdeführers gegen die ihm durch die Aufforderung vom 20. Jänner 1995 auferlegte Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der die Art der Erkrankung (Diagnose) ersichtlich sei, habe die Abwesenheit vom Dienst für den genannten Zeitraum zu einer nicht gerechtfertigten, mit allen daran geknüpften Folgen gemacht. Dies vor allen Dingen deshalb, weil die Dienstbehörde durchaus berechtigt sei, eine Diagnose, aus der die Art der Krankheit hervorgehe, zu verlangen; denn letztendlich würde nicht jede Krankheit Dienstunfähigkeiten nach sich ziehen, sondern nur jene Erkrankungen, die den Beamten an seiner konkreten Dienstleistung hinderten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine umfangreiche Berufung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, er sei nicht im Sinne des Schreibens des Personalamtes vom 20. Jänner 1995 weiter krankheitsbedingt von seinem Arbeitsplatz abwesend gewesen, sondern sei neuerlich erkrankt und habe die ihn entsprechend der Rechtslage treffende Meldepflicht sehr wohl erfüllt. Er habe daher weder gegen die im Schreiben vom 20. Jänner 1995 ausgesprochene "(wenn auch rechtswidrige) Verpflichtung" verstoßen, noch sei er sonst im Sinne des § 24 Abs. 4 DO-Graz ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben. Des Weiteren setzt sich die Berufung mit der

- angeblich- unrichtigen Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Obersten Gerichtshofes auf seinen Fall auseinander. Allen diesen Entscheidungen sei zu entnehmen, dass dann, wenn der Beamte seiner Meldepflicht insofern nachkomme, dass er eine ärztliche Bescheinigung vorlege, die seine Dienstunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bestätige, die Behörde, wenn sie Zweifel an der Dienstfähigkeit habe, diese Frage von Amts wegen zu untersuchen und zu beurteilen habe. Diese Beweislast dürfe nicht dem Beamten auferlegt werden. Erst wenn auf Grundlage einer entsprechenden Prüfung sich ein ungerechtfertigtes Fernbleiben ergäbe, komme es zu den Rechtsfolgen des § 24 Abs. 4 DO-Graz, nämlich dem "Entfall der Bezüge".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, vom Beschwerdeführer sei der Aufforderung des Personalamtes vom 20. Jänner 1995, bei einer weiteren krankheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz eine ärztliche Bescheinigung beizubringen, aus der die Art der Erkrankung (Diagnose) ersichtlich sei, nicht entsprochen worden. Das von ihm am 3. Februar 1995 beigebrachte Attest, ausgestellt am 2. Februar 1995 von seinem praktischen Arzt, habe keine neuartigen, über das vorliegende amtsärztliche Gutachten hinausgehenden Aspekte aufgewiesen. Daran habe auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Attest mit Diagnose, ausgestellt von einem namentlich genannten Facharzt am 14. März 1995, nichts geändert, weil sich dieses Attest lediglich auf den Zustand ab diesem Zeitpunkt und nicht auf den Gesundheitszustand davor beziehen könne.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend begründe bereits die Verletzung der Meldepflicht für sich allein das Vorliegen eines ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst, unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Dienstfähigkeit (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1981, Zl. 81/12/0079). Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung mehrfach die Auffassung vertrete, dass er seiner Meldepflicht gemäß § 24 Abs. 3 DO-Graz bereits dadurch genügt habe, dass er eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt habe, aus der der Beginn der Krankheit und die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung hervorgehe, so ignoriere er völlig, dass nach dem Gesetzeswortlaut der Beamte durch seine Krankheit verhindert sein müsse, seinen Dienst zu versehen. Ob eine Erkrankung sohin Dienstunfähigkeit nach sich zöge, sei nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und nicht vom Arzt. Ausschließlich die Dienstbehörde könne die Rechtsfrage lösen, ob und welche Tätigkeiten des zu den Dienstpflichten des Beamten gehörenden Tätigkeitsfeldes diesem (noch) zumutbar seien. Die Frage der Dienstunfähigkeit sei sohin ausschließlich eine Rechtsfrage. Die Lösung dieser Rechtsfrage setze jedoch die Kenntnis der Art der Erkrankung voraus. "Nur auf Grund einer Diagnose wäre die Behörde nicht in der Lage gewesen, die Dienstunfähigkeit festzustellen."

(Richtig hätte wohl das "nicht" zu entfallen gehabt.) Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wäre unzweckmäßig, wenn der Bedienstete ein solches Gutachten jederzeit durch die neuerliche Vorlage einer privatärztlichen Krankenstandsbestätigung entkräften könnte.

Das privatärztliche Attest des Beschwerdeführers vom 2. Februar 1995 habe lediglich den Hinweis enthalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 1995 für die Dauer von ca. 3 bis 4 Wochen erkrankt sei. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit sei ein solches Attest daher offensichtlich nicht geeignet gewesen. Wie die erste Instanz richtigerweise ausgeführt habe, sei der seitens der Behörde unternommene Versuch, durch Verlangen einer Diagnose gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz DO-Graz ihrer rechtlichen Beurteilung einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde zu legen, an der Mitwirkung des Beschwerdeführers gescheitert. Letztendlich sei in der gegenständlichen Angelegenheit darauf hinzuweisen, dass ein Bediensteter gemäß § 24 Abs. 3 DO-Graz dazu verpflichtet sei, über Verlangen den Grund der Dienstverhinderung nachzuweisen. Eine derartige Aufforderung diene letztendlich und ausschließlich dem Zweck, die Rechtsfrage der Dienstunfähigkeit zu beurteilen. Eine solche Aufforderung ergehe im Regelfall nicht bei einem erstmaligen Krankenstand, sondern vielmehr erst dann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Frage der Dienstunfähigkeit nicht eindeutig geklärt sei. Da den Beschwerdeführer sohin die Pflicht zur Meldung unter Vorlage entsprechender Unterlagen treffe, weil die Rechtsfrage der Dienstunfähigkeit sonst nicht zu lösen sei, sei der Beschwerdeführer dieser Pflicht nicht nachgekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; entgegen den Angaben in der Gegenschrift wurden die Akten des Verwaltungsverfahrens nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik zur Gegenschrift eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall strittige Frage ist, ob seitens der belangten Behörde die Bezüge des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Februar bis 13. März 1995 gemäß § 24 Abs. 3 und 4 DO-Graz zu Recht eingestellt worden sind oder nicht.

Die genannten Bestimmungen - soweit ihnen für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - lauten in der maßgebenden Fassung des Art. I Z. 4 der Novelle LGBl. Nr. 126/1968 zur Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, (DO-Graz), wie folgt:

"(3) Der Beamte hat die Dienstverhinderung seinem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen und den Grund der Verhinderung über Verlangen nachzuweisen. Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Beamter ist verpflichtet, sich auf Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(4) Der Beamte verliert für die Zeit seines ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst den Anspruch auf Bezüge. ..."

Die maßgebende Rechtslage nach der DO-Graz ist mit der vom Beschwerdeführer zur Bundesrechtslage genannten Rechtsprechung zu § 51 BDG 1979 bzw. § 13 Abs. 3 Z. 2 GG auf Grund eines anderen Regelungsinhaltes nur beschränkt vergleichbar.

Der im Abs. 4 erster Satz des § 24 verwendete Begriff des ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst ist in der DO-Graz nicht näher determiniert. Insbesondere kennt aber die DO-Graz im Gegensatz zum Bundesdienstrecht (vgl. § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979) keine Regelung des Inhaltes, dass eine Verletzung der Meldepflicht bzw. der Verpflichtung zur Vorlage einer Krankheitsbescheinigung bei Dienstverhinderung als nicht gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst gilt. Die DO-Graz sieht aber im § 25 Abs. 1 erster Satz für den Fall, dass ein Beamter ohne Rechtfertigung dem Dienst fernbleibt, eine "amtliche Aufforderung zur Rückkehr in den Dienst" vor, deren Nichtbeachtung durch sechs Wochen sogar zur Entlassung (ohne Disziplinarverfahren) führt.

Die Verpflichtung des Beamten bei einer Dienstverhinderung (- aus welchen Gründen auch immer -) nach Abs. 3 erster Satz des § 24 DO-Graz besteht in der Meldung dieser Dienstverhinderung beim Vorgesetzten und weiters darin, über Verlangen den Grund der Verhinderung nachzuweisen. Wenn der Grund der Verhinderung eine Erkrankung ist, so ist der Beamte nach dem 2. Satz der vorher genannten Bestimmung verpflichtet, sich auf Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Wenn der Beamte seinem Dienst ungerechtfertigt ferngeblieben ist, so verliert er nach § 24 Abs. 4 erster Satz DO-Graz den Anspruch auf Bezüge. Die Tatbestandsvoraussetzung des ungerechtfertigten Fernbleibens ist dann gegeben, wenn tatsächlich kein ausreichender Dienstverhinderungsgrund vorgelegen ist; dies ist unter Mitwirkung des betroffenen Beamten in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren zu klären.

Ausgehend von dieser Rechtslage und mangels einer dem § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 entsprechenden Regelung in der Grazer Dienstordnung besteht beim Verwaltungsgerichtshof kein Zweifel, dass eine angeblich nicht ausreichend erfüllte Meldeverpflichtung für sich allein noch nicht den Tatbestand des § 24 Abs. 4 erster Satz DO-Graz, nämlich den Verlust des Bezugsanspruches wegen ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst, erfüllt. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer vielmehr jedenfalls die ihm gesetzlich obliegende Meldeverpflichtung zunächst erfüllt und auch eine ärztliche Bescheinigung über seine Erkrankung vorgelegt. Davon ausgehend kann noch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 24 Abs. 4 erster Satz DO-Graz von vornherein ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist. Um beurteilen zu können, ob bei der gegebenen Sachlage trotz Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eine ungerechtfertigte Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst vorgelegen ist, hätte die Dienstbehörde vielmehr von der Möglichkeit der amtsärztlichen Untersuchung nach § 24 Abs. 3 letzter Satz DO-Graz Gebrauch machen müssen. Hiebei besteht bis zu einem gewissen Grad jedenfalls die Möglichkeit, fachkundige Aussagen auch über vergangene Zeiträume zu treffen und im Rahmen der Beweiswürdigung auch aus widersprechenden Angaben ein rechtlich vertretbares Ergebnis zu erzielen.

Wenn die belangte Behörde meint, nur bei Angabe einer Diagnose auf der ärztlichen Bestätigung sei ihr die Beurteilung der Rechtsfrage der Dienstunfähigkeit möglich, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass diese Frage in der Regel nur auf Grund der Angabe der bei Erkrankungen unterschiedlichen Beeinträchtigungen zu lösen ist. Im Übrigen ist für die Annahme einer solchen Verpflichtung, die Diagnose anzugeben, auch aus der Rechtslage nichts zu gewinnen.

Selbst wenn die Weisung des Personalamtes an den Beschwerdeführer vom 20. Jänner 1995 objektiv gesehen so zu verstehen wäre, wie die belangte Behörde meint, der etwas mehr als eine Woche nach Dienstantritt des Beschwerdeführers auftretende neuerliche "Krankenstand" des Beschwerdeführers also als "weitere" Dienstverhinderung im Sinne dieser Weisung aufzufassen wäre und daran anknüpfend der Beschwerdeführer die Verletzung der ihm auf diese Weise aufgetragenen Meldeverpflichtung zu vertreten hätte, kann daraus allein mangels einer gesetzlichen Regelung, die bereits eine Verletzung einer solchen Meldeverpflichtung mit einem ungerechtfertigten Fernbleiben vom Dienst gleichstellt, noch nicht der Schluss auf die Verwirklichung des Tatbestandes des ungerechtfertigten Fernbleibens mit Verlust des Bezugsanspruches gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz DO-Graz gezogen werden. Es gilt vielmehr auch hier wie allgemein für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, dass bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetzen bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses", beispielsweise das Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Slg. N. F. Nr. 14206/A, u.v.a.). Maßgebend für einen besoldungsrechtlichen Anspruch bzw. im Beschwerdefall für den Entfall eines solchen Anspruches ist ausschließlich, ob die vorliegendenfalls im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind.

Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine - allenfalls - nicht hinreichend im Sinne ihrer Vorgaben erfolgte Erfüllung der Meldepflicht (- ob im Beschwerdefall konkret eine solche Verletzung vorliegt, kann im Hinblick auf die vorstehenden Überlegungen dahingestellt bleiben -) bereits den Tatbestand des ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst nach § 24 Abs. 4 erster Satz DO-Graz erfüllt. Der angefochtene Bescheid ist daher inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Februar 2000

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