Normen
BDG 1979 §1 Abs1 impl;
BDG/Tir 1998 §1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 Z3;
LBG Tir 1982 §2;
LBG Tir 1994 §2 idF 1994/079;
VwRallg;
BDG 1979 §1 Abs1 impl;
BDG/Tir 1998 §1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 Z3;
LBG Tir 1982 §2;
LBG Tir 1994 §2 idF 1994/079;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol; er ist im Landeskrankenhaus Innsbruck im Rahmen der Personalverwaltung tätig.
Bereits seit 1979 bezieht der Beschwerdeführer - ohne dass diesbezüglich seinerzeit, sachverhaltsmäßige Feststellungen hinsichtlich seiner konkreten Verwendung vorgenommen worden wären - eine Verwendungs(Leiter)Zulage in der Höhe von 3 % des Gehaltes der Dienstklasse V/2; dies war ihm lediglich mit einer Sammelerledigung der belangten Behörde vom 3. April 1979 mitgeteilt worden. Diese Zulage wurde ihm mit schriftlicher Erledigung vom 19. Jänner 1994 rückwirkend ab 1. Juni 1993 - ohne nähere Begründung - auf 6 % von V/2 erhöht.
Da der Beschwerdeführer aber mit weiteren Eingaben eine Zulage "analog der bestehenden Zulage für Sachbearbeiter in der Präsidialabteilung" verlangte, wies die belangte Behörde schließlich mit Bescheid vom 24. März 1995 diese Erhöhungsanträge des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 1994 bzw. vom 30. Jänner 1995 ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Erledigungen der belangten Behörde vom 3. April 1979 bzw. vom 19. Jänner 1994 vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden seien. Die Rechtskraft dieser Entscheidungen stehe einer rückwirkenden Erhöhung der Leiterzulage ab 1. Jänner 1992 (- dieses Datum nennt der Beschwerdeführer -) entgegen, weil eine Änderung des Aufgaben- bzw. Verantwortungsbereiches des Beschwerdeführers seit 1. Juni 1993 nicht eingetreten sei.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1996, Zl. 95/12/0118, auf das zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen hingewiesen wird, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben und ausgesprochen, dass der Erledigung der belangten Behörde vom 3. April 1979 jedenfalls keine Bescheidqualität zukommt, wohl aber der Erledigung vom 19. Jänner 1994, mit der die Leiterzulage des Beschwerdeführers erhöht wurde.
Die belangte Behörde stellte darauf unter Mitbefassung der Direktion der Tiroler Landes-Krankenanstalten GesmbH und ehemaliger Vorgesetzter des Beschwerdeführers ergänzende Erhebungen, insbesondere zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers bis 1. Juni 1993 und auch nach diesem Zeitpunkt, an und gewährte dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör. Nach der in diesem Zusammenhang ergangenen schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers sind seine Agenden im Wesentlichen richtig und vollständig "aufgelistet" worden. Der Beschwerdeführer meint im Wesentlichen, dass sein Aufgabenbereich und die von ihm "zu administrierenden Personen" kontinuierlich angestiegen seien. Seit Juni 1993 habe er an der Einführung eines neuen Computerprogrammes mitgearbeitet. Auch das mit 1. Jänner 1994 in Kraft getretene neue Ärztedienstrecht "Modell Tirol" habe für ihn "zu administrierende Veränderungen" gebracht. Ihm sei auch die Abrechnung und Anweisung der Organisationsmanagerzulagen bis 30. Juni 1994 übertragen worden. Mit 1. April 1994 sei mit der Einführung des "SAP-Systems" begonnen worden. Eine erstmalige Abrechnung über dieses System habe aber erst mit 1. Jänner 1996 erfolgen können. In diesem Zeitraum sei die Eingabe, Pflege und Überprüfung aller Personalstammdaten sowohl nach dem herkömmlichen System als auch nach dem neu einzuführenden "SAP-System" vorzunehmen gewesen. Beginnend mit Jänner 1995 sei dem Beschwerdeführer auch die Evidenthaltung, Prüfung und Kontrolle so genannter Pensionszuschussempfängerakten, welche von der Präsidialabteilung I übernommen worden seien, übertragen worden. Seit 22. Juni 1995 obliege dem Beschwerdeführer auch noch die "Administrierung" der für Bezugszuschüsse hereinzunehmenden Sicherstellungen. Nach Auflösung der zentralen Posteinlaufstelle der Personalabteilung werde der Postein- und -auslauf seit 1. März 1996 eigenverantwortlich in jeder dezentralen Personalabteilung durchgeführt. Im Zuge der Neustrukturierung der Personalabteilung seien die ursprünglich vorhandenen sechs Abteilungen auf vier Abteilungen zusammengefasst worden, was eine Erweiterung der Aufgaben für den Beschwerdeführer zur Folge gehabt habe (wird näher ausgeführt).
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:
Der Beschwerdeführer ... "hat mit Schreiben vom 27. Dezember 1994 und vom 30. Jänner 1995 eine Erhöhung der ihm seit 1. März 1979 gewährten Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 2 lit. c des Landesbeamtengesetzes 1994 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1992 von 3 % auf 12 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V sowie der ihm seit 1. Juni 1993 gewährten Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 2 lit. c des Landesbeamtengesetzes 1994 von 6 % auf 12 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V beantragt.
Diese Anträge vom Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch ..., werden
1. für den Zeitraum vom 1. Jänner 1992 bis zum 31. Mai 1993 als unbegründet abgewiesen sowie
2. für den Zeitraum ab 1. Juni 1993 als unzulässig zurückgewiesen."
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit seinem Eintritt in den Landesdienst in der Personalabteilung der Direktion des Landeskrankenhauses Innsbruck in der Personalabteilung tätig.
Nach Wiedergabe des bereits dargestellten Verfahrensablaufes führt die belangte Behörde im Wesentlichen weiter aus, die Entwicklung des Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers stelle sich auf Grund der Angaben der Tiroler Landeskrankenanstalten GesmbH sowie der diese Angaben bestätigenden bzw. ergänzenden Aussagen von ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers wie folgt dar:
Bis 31. August 1992 sei für das Landeskrankenhaus Innsbruck ein eigener Personaldirektor eingesetzt gewesen. Ihm sei der Leiter der Personalabteilung, der der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewesen sei, unterstellt gewesen. Der Beschwerdeführer sei bis November 1991 "Personalratenführer", und zwar Personalsachbearbeiter einer "Haupt-Personalrate" gewesen, wobei dieser ca. 850 Bedienstete zugewiesen gewesen seien. Sein Aufgabenbereich habe nach der vorgelegten Planstellenbeschreibung (März 1988) an allgemeinen Aufgaben die Bearbeitung aller zugeteilten Geschäftsstücke, Durchführung der zeitlich festgesetzten Personalsprechstunden, Erstellung von Statistiken und Sammelanträgen, Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Grundsätzen für die Abwicklung des Geschäftsbetriebes in der Personalabteilung, Teilnahme an den Mitarbeiterbesprechungen in der Personalabteilung, unmittelbare Dienstaufsicht über das ihm zugeteilte bzw. unterstellte Personal, Kontrolle der laufenden Arbeiten des ihm zugeteilten bzw. unterstellen Personals, Kontrolle der Monats- und Wochendienstpläne im Zusammenhang der zu erledigenden Personalangelegenheiten, sowie auch stichprobenartige Kontrolle ohne Anlass umfasst. Des Weiteren sei er mit folgenden Einzelaufgaben betraut gewesen: Erledigung aller im Rahmen der "Hauptpersonalrate" anfallenden Aufgaben, Koordinierung der Verwaltungsarbeiten mit dem Funktionspersonal der jeweils zuständigen Universitätskliniken (Institute), Verwaltungsabteilungen und sonstigen Stellen. Weiters sei ihm unter anderem die Prüfung von Anstellungserfordernissen nach dem VBG in Verbindung mit den jeweiligen Verordnungen und Weisungen des Landes, die Vorbereitung der Anweisung des Monatsentgeltes und der allfälligen Zulagen, die Erstellung der Dienstverträge und die Vorlage zur Unterfertigung, die Erstellung und die Führung der Personal-, Urlaubs- und Krankheitskarte, die Anlage und Führung des Personalaktes, die Evidenz der gesamten Fristen und Termine, die Vorbereitung für die Eignungs-, Kontroll- und Enduntersuchung nach dem Strahlenschutzgesetz, zahlreiche Aufgaben im Bereich der Ausländerbeschäftigung und die Evidenz oblegen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bei der Kostenrechnung gemäß "ARV" und der Rationalisierung der Arbeitsabläufe innerhalb der Personalabteilung mitzuwirken gehabt. Seine Befugnisse hätten neben Vertretungs- und Verfügungsbefugnissen (Vertretung eines anderen Personalsachbearbeiters sowie des Abteilungsleiters/Stellvertreters nach Weisung des Abteilungsleiters, Weisungsbefugnis gegenüber dem unterstellten Personal, Kontrollbefugnis für das zugewiesene Aufgabengebiet) insbesondere die Unterschriftsbefugnis hinsichtlich der Prüfungsvermerke, der Berichte und Meldungen, der Krankenscheine, der Personalvorladungen, der Vorrückungsstichtagsabrechnungen, der Zahlungsaufträge, der Fahrtenausweise, der Jahresausgleiche von Bediensteten, der Beglaubigungen und An- und Abmeldungen bei der Sozialversicherung umfasst.
Ab Ende November 1991 habe der Beschwerdeführer die Berechtigung zur Unterfertigung von Einsichtsaufträgen für Bezugsanweisungen hinsichtlich des ihm zugewiesenen Personenkreises übertragen erhalten. Im Februar 1992 sei eine Neuaufgliederung der Personalabteilung erfolgt; aus dem "betreffenden Papier" vom 19. Februar 1992 gehe hervor, dass ab diesem Zeitpunkt die "Personalrate" des Beschwerdeführers folgende Bereiche umfasst habe: 1. und 2. Universitätsklinik für Chirurgie, Universitätsklinik für Orthopädie, Universitätsklinik für Neurochirurgie und Neurochirurgie-Außenstation, Universitätsklinik für Unfallchirurgie, Abteilung für Transplantationschirurgie, physikalische Therapie für Chirurgie und Orthopädie.
Mit 1. September 1992 habe die Funktion des Personaldirektors für das Landeskrankenhaus Innsbruck geendet; die entsprechenden Aufgaben seien an den Leiter der Personalabteilung (dem bisher unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers) übertragen worden. Daraus hätten sich aber keine Änderungen im Aufgabenbereich des Beschwerdeführers ergeben.
Aus einer auch den Beschwerdeführer betreffenden Planstellenbeschreibung der "Gruppenleiter der Personalabteilung" vom August 1993 sei ersichtlich, dass der Aufgabenkatalog im Vergleich zur Planstellenbeschreibung vom März 1988 zum einen durch die Zeichnungsberechtigung sämtlicher Einsichtsaufträge für den zugewiesenen Personenkreis bzw. für das zugewiesene Sachgebiet (entsprechend der Maßnahme im November 1991) erweitert worden sei; zum anderen enthalte er an zusätzlichen Aufgaben die Teilnahme und Mitarbeit an Projektgruppen (EDV), die Mitarbeit bei der "Planstellenwartung" (ab Einfügung "SAP-Übernahme" durch die Personalgruppenleiter) sowie die Durchführung der Ernennung des "Funktionspersonals" im Bereich des zugewiesenen Sachgebietes.
Im Sommer 1995 sei mit der Umstrukturierung der Personalabteilung begonnen worden, wobei insbesondere die Errichtung einer Personaldirektion, die Umwandlung von "6 Raten in 4 Personalabteilungen" sowie die Dezentralisierung der einzelnen Personalabteilungen im Vordergrund gestanden seien. Für die Leitung der Personalverwaltungsabteilung "Gebäude Chirurgie" mit ca. 1275 Mitarbeitern sei der Beschwerdeführer vorgesehen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei eine umfangreiche "Tätigkeitsaufstellung der Personalabteilung" formuliert worden; diese enthalte eine detaillierte Auflistung der einzelnen Arbeitsschritte für folgende Agenden: (es folgt eine Aufzählung verschiedener Personalaufgaben). Im Rahmen der angeführten Umstrukturierung sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 1995 die Unterschriftsberechtigung für Dienstverträge und Nachträge zum Dienstvertrag (mit Ausnahme der Sonderverträge) erteilt worden; weiters sei zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer provisorisch mit der Leitung der Personalabteilung 1 betraut worden. Seit 1. April 1996 besetze der Beschwerdeführer offiziell, befristet aber auf zwei Jahre, die Abteilungsleiterstelle der Personalabteilung 1. Dafür gebühre ihm eine Verwendungszulage in der Höhe von 20 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
Diese Darstellung der vom Beschwerdeführer zu besorgenden Hauptaufgaben sei noch um folgende Agenden zu ergänzen, mit denen der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum (entsprechend seinen Angaben im Schreiben vom 4. November 1996) zusätzlich befasst gewesen sei:
Der Beschwerdeführer habe seit Juni 1993 an der "Projektgruppe SAP-HR", welcher die Einführung eines neuen Computerprogrammes übertragen worden sei, mitgearbeitet. Mit 1. April 1994 sei mit der Einführung des "SAP-Systems" begonnen worden. Eine erstmalige Abrechnung über dieses System sei am 1. Jänner 1996 erfolgt (in der Begründung des angefochtenen Bescheides wird die Vorgangsweise im Sinne der Darstellung des Beschwerdeführers übernommen).
Nach Wiedergabe des § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 GG 1956, wobei aber keine Bezugnahme auf das Tiroler Landesrecht erfolgt, führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, mit Bescheid vom 19. Jänner 1994 sei dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Juni 1993 eine Leiterzulage in der Höhe von 6 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe diesen Bescheid nicht bekämpft. Die dem Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt geleistete Leiterzulage beruhe somit auf einer rechtskräftigen Entscheidung, deren Rechtsverbindlichkeit einer neuerlichen Entscheidung so lange entgegenstehe, als sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Vor Wirksamkeitsbeginn des genannten Bescheides habe der Beschwerdeführer während des entscheidungsrelevanten Zeitraumes vom 1. Jänner 1992 bis 31. Mai 1993 eine - wenn auch auf einer nicht als Bescheid qualifizierten Erledigung vom 3. April 1979 beruhende - Leiterzulage in der Höhe von 3 % von V/2 erhalten. Die konkreten Erwägungen hinsichtlich der Bemessung der Höhe dieser Leiterzulkage im Jahr 1979 seien aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar und würden sich daher einer nachprüfenden Kontrolle im Sinne der angegebenen gesetzlichen Kriterien entziehen. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die Leiterzulage zum damaligen Zeitpunkt der Belastung des Beschwerdeführers durch den Grad der von ihm zu tragenden höheren Verantwortung und der von ihm zu erbringenden Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht entsprochen habe. Eine Erhöhung dieser Leiterzulage im entscheidungsrelevanten Zeitraum vom 1. Jänner 1992 bis 31. Mai 1993 käme nur bei einer inhaltlichen Änderung des Arbeitsplatzes, die zu einem höheren Grad an Verantwortung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder einer Steigerung der vom Beschwerdeführer in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht erbrachten Mehrleistungen geführt habe, in Betracht. Dieses Entscheidungskriterium gelte auch für die Frage, ob seit dem Abspruch vom 19. Jänner 1994 relevante Änderungen im vorher genannten Sinn im Aufgabenbereich des Beschwerdeführers eingetreten seien, welche eine Neubemessung der Zulagenhöhe erforderlich machten. Der Beurteilung dieser Fragestellung habe die Behörde die Entwicklung des Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers zugrunde gelegt. Dabei verkenne die Behörde nicht, dass sich das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum ab 1. Jänner 1992 immer wieder verändert habe; einerseits hinsichtlich des Umfanges und der Zusammensetzung des von seiner "Personalrate" erfassten Personenkreises, andererseits durch die Übertragung zusätzlicher Aufgaben. Entscheidungswesentlich sei jedoch, ob dadurch derartige Veränderungen eingetreten seien, die einen Anspruch auf Erhöhung der Verwendungszulage begründet hätten. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers sei im Zeitraum vom 1. Jänner 1992 bis 31. Mai 1993 nur insofern geändert worden, als auf Grund der Neuaufgliederung der Personalabteilung der Beschwerdeführer für eine größere Anzahl von Bediensteten zuständig geworden sei und weiters seit 1. Juni 1992 Revisionsarbeiten der vormals in der Personalabteilung eingerichteten Prüfstelle von dieser mitübernommen hätten werden müssen. Mit der Erweiterung der "Personalrate" sowie der Übernahme von Revisionsarbeiten sei aber weder eine höhere Verantwortung als Ausfluss einer Leitungsfunktion noch eine wesentliche Steigerung der vom Beschwerdeführer zu erbringenden Mehrleistung verbunden gewesen. Diese Beurteilung durch die Dienstbehörde werde auch durch die Aussage des namentlich genannten Vorgesetzten des Beschwerdeführers gestützt, wonach durch diese Neuaufgliederung sicherlich keine Erhöhung der Verantwortung bzw. der Kompetenzen des Beschwerdeführers eingetreten sei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung der Leiterzulage für den Zeitraum vom 1. Jänner 1992 bis 31. Mai 1993 sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
Während des Zeitraumes vom 1. Juni 1993 bis 31. März 1996 (seit 1. April 1996 beziehe der Beschwerdeführer eine Leiterzulage in der Höhe von 20 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) habe - wie bereits dargestellt - eine Umstrukturierung der Personalabteilung stattgefunden, die zu einer Erweiterung der vom Beschwerdeführer zu führenden "Personalrate" sowie zur Befassung des Beschwerdeführers mit weiteren Zusatzaufgaben geführt habe. In diesen Zeitraum falle auch die Mitarbeit an der Einführung des "SAP-Programmes" sowie die Befassung mit weiteren Agenden (u. a. Administrierung des neuen Ärztedienstrechtes, Organisationsmanagerzulagen, Pensionszuschussempfänger, Akten, Unterschriftsberechtigung für Dienstverträge und Nachträge zum Dienstvertrag).
Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich dabei aber nicht um für die Bemessung der Leiterzulage relevante Änderungen. Denn auch für diese Änderungen gelte, wie bereits für den Zeitraum vom 1. Jänner 1992 bis 31. Mai 1993 ausgeführt, dass sie nicht zu einer Erhöhung des vom Beschwerdeführer zu tragenden Grades an Verantwortung im Sinne der Rechtsprechung geführt hätten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zu erbringenden Mehrleistungen stütze sich die Dienstbehörde zum einen auf die Angaben des namentlich genannten Vorgesetzten des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer keine Überstunden geleistet und sich eine mengenmäßige Mehrbelastung nur durch die stufenweise Einführung des "SAP-Personalabrechnungssystem" ergeben habe. Der Beschwerdeführer selbst habe lediglich vorgebracht, dass es für ihn, "um den Arbeitsanfall bewerkstelligen zu können", durch Jahre hindurch immer wieder erforderlich gewesen sei, "Überstundenleistungen zu erbringen". Diese unpräzisen Angaben, aus denen das Ausmaß der vom Beschwerdeführer in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht erbrachten Mehrleistungen nicht ersichtlich sei, könnten keinen Anspruch auf eine Erhöhung der ihm in diesem Zeitraum geleisteten Leiterzulage begründen. Da sich somit bezogen auf die für die Bemessung einer Leiterzulage relevanten Kriterien im Zeitraum ab 1. Juni 1993 keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen ergeben hätten, sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung ab 1. Juni 1993 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Abschließend sei auf folgenden für die Entscheidung der Dienstbehörde maßgebenden Aspekt hingewiesen:
Der Beschwerdeführer selbst habe im Schreiben vom 5. November 1996 vorgebracht, dass es sich - bezogen auf die Änderungen im Juni 1995 - nicht um eine einmalige Aufgaben- und Kompetenzerweiterung gehandelt habe, sondern dass die von ihm "zu administrierenden Personen und auch die Aufgabengebiete kontinuierlich angestiegen" seien. In Übereinstimmung damit habe die Tiroler Landeskrankenanstalten GesmbH angegeben, dass der Beschwerdeführer ab Juli 1995 provisorisch mit der Leitung der Personalabteilung 1 betraut worden sei. Damit im Zusammenhang stehe sicherlich auch die Unterschriftsberechtigung für Dienstverträge und Nachträge zum Dienstvertrag. Die "provisorische" Leitung der Personalabteilung 1 und die damit offenbar verbundene sukzessive Aufgabenerweiterung könne aber keinen Anspruch auf eine höhere Leiterzulage begründen. Voraussetzung dafür sei eine "dauernde" Verwaltungsfunktion. Diese Situation sei erst ab 1. April 1996 gegeben; seit diesem Zeitpunkt besetze der Beschwerdeführer die Abteilungsleiterstelle der Personalabteilung 1 und beziehe dafür eine Leiterzulage in der Höhe von 20 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Damit sei dem mit der definitiven Ausübung der Leitungsfunktion gestiegenen Grad an Verantwortung des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Bescheid seinem ganzen Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 2 des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1994, finden auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten die Regelungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 mit bestimmten, im Beschwerdefall nicht maßgebenden Abänderungen Anwendung. Diese Regelung entspricht inhaltlich auch der vor der Wiederverlautbarung im Jahre 1994 gegebenen Rechtslage.
Nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956, BGBl. Nr. 54 idF BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
Die Verwendungszulage ist nach Abs. 4 der zuletzt genannten Bestimmung neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird. Im Gegensatz zu den Regelungen für Bundesbeamte, bei denen die Höhe der Leiterzulage, wenn sie in Hundertsätzen des Gehaltes "von V/2" bemessen wird, mit 50 v. H. nach oben begrenzt ist, darf im Tiroler Landesbeamtendienstrecht eine Leiterzulage bis zu 100 % des genannten Gehaltsansatzes betragen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, besteht ein Anspruch auf eine Leiterzulage nur, wenn
1. der Beamte mit der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung betraut ist;
2. der Beamte ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte trägt;
3. die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, über dem Maß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 1. Februar 1978, Zl. 1864/76).
Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Leiterzulage.
Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang weiters zum Ausdruck gebracht, dass die Anspruchsvoraussetzung des besonderen Maßes an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht kommt. Wenn einem Beamten nicht weniger als drei Leitungsgewalten übergeordnet sind und von ihm auch nicht Verwaltungsaufgaben von außergewöhnlicher Bedeutung zu besorgen sind, kann nicht gesagt werden, dass eine besondere Leitungsfunktion ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1978, Zl. 1864/76, oder vom 1. März 1978, Zl. 928/77). In diesem Sinne wurden von der Rechtsprechung beispielsweise die Tätigkeiten:
Leiter der Abteilung Arbeitslosenversicherung bzw. der Abteilung Berufsberatung bei Arbeitsämtern der Gruppe I (siehe die beiden vorher genannten Erkenntnisse) sowie die Leitung eines Bezirksgerichtes mit Gefangenenhaus (vgl. Erkenntnis vom 14. Mai 1975, Zl. 1000/74) oder die Funktion als Kommandant als Bezirksgendarmeriekommandos (vgl. Erkenntnis vom 2. März 1981, Zl. 12/3312/80) nicht als besondere Leitungsfunktionen gewertet.
Im Beschwerdefall ist weiters zu bedenken, dass in einem gewissen Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen, bei denen auch länger bestehende faktische Verhältnisse im Hinblick auf die Gestaltbarkeit des Dienstverhältnisses Rechtsansprüche begründen können, der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen ist, dass Personen in einem solchen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0195, vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0065, und vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0298). Bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragspartnern. Die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind daher im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich direkt aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1998, Zl. 96/12/0381).
Nach § 68 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann; diese Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0196, oder vom 15. September 1992, Zl. 88/04/0182). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1992, Zl. 88/12/0169).
Im Beschwerdefall ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leiterzulage ab 1. Jänner 1992 strittig. Da der Beschwerdeführer mit seinen im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten ab- bzw. zurückgewiesenen Anträgen eine Erhöhung seiner Leiterzulage auf 12 % des Gehaltes der DKl V/2 begehrte und er seit 1. April 1996 eine Leiterzulage von 20 % von V/2 bezieht, ist - ungeachtet des zeitlich nicht beschränkten Beschwerdebegehrens und des zeitlich ab 1. Juni 1993 offenen Spruchpunktes 2) des angefochtenen Bescheides - die erfolgte Zurückweisung zeitlich bis 31. März 1996 beschränkt zu sehen. Weiters ist der Anspruch des Beschwerdeführers zeitraumbezogen im Hinblick auf die unterschiedliche Art der Zuerkennung dieser Zulage einer verschiedenen Beurteilung zu unterziehen. Für die Zeit vom 1. Jänner 1992 bis zur Wirksamkeit des Bescheides vom 19. Jänner 1994 ist die Frage des Anspruches dem Grunde und der Höhe nach zu beurteilen (I.). Im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid vom 19. Jänner 1994, mit dem die Leiterzulage rückwirkend ab 1. Juni 1993 erhöht wurde, ist für den darauf folgenden Zeitraum zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (II.), weil nur bei diesbezüglich gleich gebliebenen Verhältnissen eine Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache gerechtfertigt ist.
Zu I.:
Die belangte Behörde führt hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Jänner 1992 bis 31. Mai 1993 aus, dass sich der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers erweitert habe, dass damit aber weder eine höhere Verantwortung als Ausfluss einer Leitungsfunktion noch eine wesentliche Steigerung der Mehrleistung verbunden gewesen sei.
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass die Entwicklung seines Aufgabenbereiches im Wesentlichen vollständig und korrekt wiedergegeben worden sei, meint aber, dass für eine rechtsrichtige Beurteilung dieser Frage die Entwicklung seines Aufgabenbereiches seit der erstmaligen Zuerkennung der Leiterzulage (1979) maßgebend gewesen wäre, dass aber auch bereits die Entwicklung seit 1. Jänner 1992, die in einer sukzessiven Aufgabenerweiterung bestanden habe, die Erhöhung der Leiterzulage rechtfertige.
Diese Darstellung zeigt, dass offensichtlich sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer von einer unrichtigen Rechtsauffassung hinsichtlich des Anspruches des Beschwerdeführers auf Leiterzulage ausgehen. Maßgeblich ist für den Zeitraum, über den mit dem angefochtenen Bescheid inhaltlich abgesprochen worden ist, mangels eines rechtskräftigen Bescheides über die Zuerkennung der strittigen Leiterzulage, nicht die Relation zum Jahr 1979, also nicht bloß die Frage einer relativen Erhöhung der Aufgaben bzw. Verantwortung des Beschwerdeführers, sondern die Frage des Anspruches auf Leiterzulage dem Grunde und der Höhe nach. Trotzdem ist aber schon den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Aufgaben des Beschwerdeführers und seiner Funktion als "Personalsachbearbeiter" im strittigen Zeitraum hinreichend zu entnehmen, dass er durch die Abweisung seines Antrages nicht in einem subjektiven Recht auf Leiterzulage verletzt worden ist. Der Anspruch auf Leiterzulage setzt nämlich im Sinne der vorher wiedergegebenen Rechtsprechung ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung voraus. Ein solches Maß an Führungsverantwortung kommt aber dem Beschwerdeführer als Personalsachbearbeiter bzw. Leiter eines Personalreferates nach den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Personalabteilung des Landeskrankenhauses, wo er jedenfalls noch mehreren Führungsverantwortlichen unterstellt war, von vornherein nicht zu. Es gibt auch keinerlei Anzeichen dafür, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer übertragenen Verwaltungsaufgaben um solche von außergewöhnlicher Bedeutung gehandelt habe.
Aus der Vorgangsweise der belangten Behörde bei anderen Bediensteten ist für den Beschwerdeführer - wie schon im Vorerkenntnis ausgeführt - nichts rechtlich Entscheidendes zu gewinnen.
Zu II.:
Für den Zeitraum ab 1. Juni 1993 war dem Beschwerdeführer bescheidmäßig eine Leiterzulage zuerkannt worden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom 27. März 1996 ausführte, besteht eine Bindung an diesen Bescheid vom 19. Jänner 1994 bis zu einer dessen Rechtskraft aufhebenden wesentlichen Änderung der Sach- bzw. Rechtslage.
Da der Beschwerdeführer diesen Bescheid, dessen Zustelldatum trotz diesbezüglicher Bemängelung im Vorerkenntnis noch immer nicht geklärt ist, jedenfalls aber erhalten und nicht bekämpft hat, ist der Spruchpunkt 2) zwar bis zu diesem erst festzustellenden Datum zutreffend. Mangels Feststellung des Zustelldatums erscheint ein Teilabspruch hinsichtlich des Spruchpunktes 2) aber nicht angezeigt.
Für den daran anschließenden Zeitraum behauptet der Beschwerdeführer eine "sukzessive Aufgabenerweiterung"; weiters, dass ihm die Leitung der Personalabteilung I "de facto bereits seit 22.06.95" übertragen worden sei. Dass er damit nur provisorisch betraut worden sei, habe er erstmals aus dem bekämpften Bescheid erfahren.
Die belangte Behörde stützt sich diesbezüglich lediglich auf die Angaben der Tiroler Landes-Krankenanstalten GmbH und vertritt damit, auf einem nicht hinreichend festgestellten Sachverhalt aufbauend, die Rechtsauffassung, die "provisorische" Leitung der Personalabteilung I und die Aufgabenerweiterung könne keinen Anspruch auf Leiterzulage begründen, weil die Voraussetzung dafür eine "dauernde" Verwaltungsfunktion darstelle und diese Situation erst ab 1. April 1996 (Betrauung des Beschwerdeführers mit der Abteilungsleitung) gegeben gewesen sei.
Dementgegen hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung auch die Art und die Umstände des dienstlichen Einsatzes für maßgebend erachtet. Handelt es sich bloß um eine Vertretung und steht fest, dass eine Nachfolge durch den Vertreter nicht in Betracht kommt, so kann darin in der Regel nur eine vorübergehende, nicht aber eine dauernde Verwendung erblickt werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1983, Slg. 11.085 - nur RS - oder vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0204).
Der von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung, nämlich der Verneinung einer Relevanz der Übertragung der Abteilungsleitung an den Beschwerdeführer (- unter widersprechenden Angaben -), für den geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers auf Leiterzulage kann vor diesem sachverhaltsmäßigen Hintergrund nicht gefolgt werden.
Weiters ist sowohl aus der Begründung des angefochtenen Bescheides als auch aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens nur ersichtlich, dass in dem entscheidungswesentlichen Zeitraum eine gewisse Änderung im Sinne einer Erweiterung der Aufgaben des Beschwerdeführers eingetreten ist. Dennoch hat die belangte Behörde - ohne vorher festzustellen, auf welcher Sachverhaltsgrundlage dem Beschwerdeführer mit dem genannten Bescheid vom 19. Jänner 1994 die Leiterzulage zuerkannt worden ist - seinen Erhöhungsantrag wegen Identität der Sachlage zurückgewiesen. Bei der Sachlage im Beschwerdefall kann aber nicht von vornherein von einer Identität der Sachlage im strittigen Zeitraum ausgegangen werden. Ob der Beschwerdeführer durch die angeblich nur provisorische Betrauung mit der Leitung der Personalabteilung ab 1. Jänner 1995 im Sinne der vorstehenden rechtlichen Ausführungen einen Rechtsanspruch auf Leiterzulage und in welcher Höhe hat, kann auf Grundlage des angefochtenen Bescheides bzw. der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens nicht beurteilt werden.
Die Zurückweisung des Begehrens des Beschwerdeführers für den Zeitraum nach der Zustellung des Bescheides vom 19. Jänner 1994 wegen Identität der Sache ist wegen der eingetretenen Änderungen bei den Aufgaben des Beschwerdeführers und auch unter Beachtung der mit 1. April 1996 mit 20 % von V/2 vorgenommenen Erhöhung seiner Leiterzulage jedenfalls nicht gerechtfertigt.
Aus den vorher dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes 2., weil die belangte Behörde, offensichtlich ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung, keine hinreichenden Feststellungen für den erforderlichen Identitätsvergleich im Sachverhaltsbereich getroffen hat, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Juni 1999
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