VwGH 97/12/0125

VwGH97/12/012516.12.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der A in L, vertreten durch Sattlegger & Dorninger, Rechtsanwälte in 4021 Linz, Figulystraße 27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 28. Jänner 1997, Zl. 4230/1-III 7/97, betreffend Abweisung eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand nach § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1946 geborene Beschwerdeführerin steht als Fachinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist beim Bezirksgericht A. als Kanzleileiterin in Strafsachen tätig.

Mit Schreiben vom 27. Juni 1996 ersuchte die Beschwerdeführerin, sie "mit ehester Wirksamkeit" gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand zu versetzen. Dem Ansuchen war ein Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. K. vom 10. Juni 1996 angeschlossen. Danach befinde sich die Beschwerdeführerin in einem zunehmend schlechten Allgemeinzustand, der sicherlich durch die langjährige Belastung auf Grund des massiven beruflichen Drucks bedingt sei. Dies sei auch die Ursache für die "chron.-rezid-Gastropathie", die trotz Therapie immer wieder aufflackere. Als Leidenszustände wurden angeführt: Zunehmend intensive Rückenschmerzen, bedingt durch WS-Veränderungen, besonders im HWS-Bereich, aber noch mehr im LWS-Bereich, mit Spondylose und Wirbelgleiten L5/S1; polyarthrotische Beschwerden mit Reizzuständen. Weiters bestehe ein Zustand nach Histerektomie und Cholecystektomie 1994. Nach Auffassung dieses Arztes sei der Wunsch der Beschwerdeführerin nach Pensionierung verständlich und auch ärztlicherseits zu unterstützen, um eine weitere Verschlimmerung der Krankheiten zu stoppen und drohende Invalidität abzuwenden.

Außerdem legte die Beschwerdeführerin den orthopädischen Befund des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. H. vom 27. Juni 1996 (zur Vorlage bei der Pensionsversicherungsanstalt) vor. Dr. H. kam zusammenfassend zur Beurteilung, bei der Beschwerdeführerin liege eine Störung des Stütz- und Bewegungsapparates mit "chron. rez. Symptomatik der Bandscheibe im Bereich C4, C6 mit cervicocephaler und cervicobrachialer Symptomatik (vor), wobei ihr das ständige Arbeiten am PC bedingt mit Zwangshaltungen und Fehlhaltungen große Beschwerden macht". Es bestehe somit eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von schwerer und mittelschwerer Arbeit, aber auch eine Einschränkung der Arbeit am PC, wobei hier ein Höchstmaß an Konzentration erfolgen müsse. Wegen der großen HWS-Beschwerden sei nach Auffassung dieses Gutachtens eine Tätigkeit am PC und an der Schreibmaschine kontraindiziert. Die Beschwerdeführerin sei für den von ihr ausgeübten Beruf berufsunfähig.

Der Präsident des übergeordneten Oberlandesgerichtes veranlaßte hierauf eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (kurz: PVAng). Dem Akt ist zu entnehmen, daß der PVAng verschiedene Unterlagen (darunter auch die beiden oberwähnten Gutachten Dris. K. und Dris. H.) und eine Arbeitsplatzbeschreibung mit Anforderungsprofil übermittelt wurden. In einem Erhebungsbogen bezeichnete die Beschwerdeführerin ihre Leiden wie folgt:

"Starke Rückenbeschwerden sowie Schmerzen im Nacken, linker Schulter u. Oberarm, Knie, Gastritis, Nerven- und Konzentrationsprobleme."

Im Bereich der PVAng wurden jeweils auf Grund von Untersuchungen am 7. Oktober und 11. Oktober 1996 ärztliche Gutachten eines Facharztes für Neurologie, eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Facharztes für Innere Medizin eingeholt.

Der Facharzt für Neurologie kam zu folgender Diagnose:

"(Chronifizierter) Nackenmuskelspannungskopfschmerz Zustand nach Schädel(Hirn?)-Trauma mit Anosmie."

Er kam zu folgender ärztlicher Beurteilung:

"Das Schädel-Hirn-Trauma ist bis auf ihre gewisse Irritierbarkeit im wesentlichen ohne Residuum abgelaufen, keine Anfälle, keine neuropsycholog. Symptome.

Am meisten jetzt Einschränkung durch den Nackenmuskelspannungskopfschmerz, wahrscheinlich HWS-bedingt (Funktionsstörung pericranieller Muskeln).

Keine tiefgehenden Behandlungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt."

Nach dem Leistungskalkül dieses Gutachtens sind unter anderem Tätigkeiten "ohne Berücksichtigung des Berufes" unter durchschnittlichem und überdurchschnittlichem Zeitdruck auf einem bildschirmunterstützten Arbeitsplatz zumutbar. Das geistige Leistungsvermögen wurde für einfache und mittelschwere Tätigkeiten, die körperliche Beanspruchung für leichte und mittelschwere Tätigkeiten bejaht.

Der Facharzt für Unfallchirurgie erstellte folgende Diagnose:

"1. Ztw. Cervicalgen, ztw. Lumbalgen - dzt. unauffällig

2. ausgeprägte Spreizfußstellung bds."

Er kam zu folgender ärztlicher Beurteilung:

"50-jährige Frau, kommt gehend in d. Untersuchungszimmer. Das Gangbild ist absolut unauffällig. Auch beim An- u. Ausziehen am Ober- und Unterkörper ist d. Pat. in ihrer Beweglichk. in keiner Weise eingeschränkt.

Auffällig ist d. ausgeprägte Spreizfußstellung bds. Orthopäd. betrachtet ist d. Pat. meines Erachtens körperl. in

d. Lage jeder Tätigkeit, in jeder Körperhaltung nachzugehen imstande."

Die Stellungnahme des Chefarztes der PVAng vom 22. November 1996 enthält folgende Diagnose:

Im Leistungskalkül werden folgende Tätigkeiten als zumutbar bezeichnet:

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